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Steuern

Betriebsveranstaltung: 110 € Freibetrag für Weihnachtsfeier und Betriebsausflug – so wird gerechnet

Fakten und Zahlen geprüft am

Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.

Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung – etwa Weihnachtsfeier, Sommerfest oder Betriebsausflug – sind für Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei, soweit sie 110 € je Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Der Freibetrag gilt für höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr, und die Feier muss allen Beschäftigten des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen. In die 110 € fließen alle Kosten einschließlich Umsatzsteuer ein, auch der Anteil für mitgebrachte Partner. Was darüber liegt, kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuern; dann bleibt es für dich ohne Abzüge.

Das Wichtigste in Kürze

  • 110 € Freibetrag je Arbeitnehmer und Veranstaltung, brutto inklusive Umsatzsteuer.
  • Gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr.
  • Die Kosten für Begleitpersonen werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.
  • Übersteigender Betrag: pauschal 25 % Lohnsteuer möglich, sozialversicherungsfrei.

Was eine Betriebsveranstaltung ist

Gemeint sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter: Weihnachts- und Sommerfeiern, Betriebsausflüge, Jubiläumsfeiern des Unternehmens oder gemeinsame Kultur- und Sportveranstaltungen. Begünstigt ist die Feier nur, wenn alle Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils – etwa einer Abteilung oder Filiale – teilnehmen dürfen. Eine Feier nur für ausgewählte Beschäftigte, etwa nur für Führungskräfte, fällt nicht unter den Freibetrag.

Welche Kosten zählen

Angesetzt werden alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer, die er gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung aufwendet – unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern zurechenbar sind. Dazu gehören typischerweise:

  • Speisen und Getränke,
  • Raummiete, Dekoration, Musik, Künstler und Eventagentur,
  • Fahrt zum Ausflugsziel, Eintritte, Programmpunkte,
  • Übernachtung bei mehrtägigen Ausflügen.

Die Gesamtkosten werden gleichmäßig auf alle teilnehmenden Personen verteilt. Der Anteil, der auf eine Begleitperson entfällt, wird dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG). Interne Kosten wie die Arbeitszeit der Organisatoren zählen nicht.

Rechenbeispiel

Eine Firma lädt zur Weihnachtsfeier ein. Die Rechnungen für Location, Essen, Getränke und Band betragen zusammen 9.000 € brutto. Es nehmen 60 Personen teil, darunter einige Partner. Pro Person ergeben sich 150 €.

110-€-Freibetrag bei 150 € Kosten pro Person
Anna, alleinBen, mit Partnerin
zugerechnete Kosten150 €300 €
Freibetrag110 €110 €
steuerpflichtiger Teil40 €190 €

Pauschaliert der Arbeitgeber die übersteigenden Beträge mit 25 % (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG), zahlt er für Anna 10 € und für Ben 47,50 € Lohnsteuer, jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Anna und Ben merken davon nichts: Pauschal versteuerte Zuwendungen sind sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV) und tauchen nicht in ihrer Steuererklärung auf. Ohne Pauschalierung würden die 40 € bzw. 190 € als normaler Arbeitslohn versteuert und verbeitragt.

Mehr als zwei Feiern im Jahr

Der Freibetrag gilt nur für zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr. Bei einer dritten Feier sind die zugerechneten Kosten vollständig Arbeitslohn. Auch hierfür kann der Arbeitgeber die 25-%-Pauschalierung nutzen, wenn die Feier allen Beschäftigten offensteht.

Geschenke und andere Extras

Bekommst du außerhalb einer Feier Gutscheine oder Sachgeschenke, gilt die Sachbezugsfreigrenze von 50 € im Monat – siehe Sachbezug 50 Euro. Für einen Zuschuss zum Urlaub gibt es die Erholungsbeihilfe mit eigenen Höchstbeträgen.

Tipps für Arbeitgeber und Beschäftigte

  • Kosten pro Kopf vorher kalkulieren: Wer mit realistischen Teilnehmerzahlen plant, bleibt eher unter 110 €. Absagen in letzter Minute erhöhen den Betrag pro Teilnehmer.
  • Begleitpersonen einrechnen: Bringt jemand seinen Partner mit, verdoppelt sich der Betrag, der ihm zugerechnet wird.
  • Pauschalsteuer einplanen: Die 25 % schuldet der Arbeitgeber; mit der Pauschalierung zahlen die Beschäftigten für die Feier weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben.

Häufige Fragen

Ist die 110-€-Grenze ein Freibetrag oder eine Freigrenze?

Ein Freibetrag. Steuerpflichtig ist nur der Teil, der 110 € übersteigt.

Zählt die Begleitperson zu den 110 €?

Ja. Die Kosten für deinen Partner oder eine andere Begleitperson werden dir zugerechnet; für beide zusammen gilt nur einmal 110 €.

Wie oft im Jahr gilt der Freibetrag?

Für höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr.

Muss die Weihnachtsfeier für alle offen sein?

Ja. Begünstigt ist sie nur, wenn alle Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils teilnehmen dürfen.