Konto eines Verstorbenen: Zugriff, Vollmacht, Erbschein – was Angehörige tun müssen
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Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.
Stirbt ein Kontoinhaber, wird das Konto nicht automatisch aufgelöst: Guthaben und Schulden gehen auf die Erben über. Verfügen dürfen zunächst nur Personen mit einer Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt, oder die Erben, sobald sie ihr Erbrecht nachweisen. Einen Erbschein darf die Bank dafür nicht in jedem Fall verlangen: Nach dem Bundesgerichtshof genügt oft ein eröffnetes Testament mit Eröffnungsprotokoll. Rentenzahlungen für die Zeit nach dem Tod fordert die Rentenversicherung vom Konto zurück, und die Bank meldet das Guthaben dem Finanzamt für die Erbschaftsteuer.
Das Wichtigste in Kürze
- Bank mit Sterbeurkunde informieren; das Konto gehört jetzt der Erbengemeinschaft.
- Eine Vollmacht „über den Tod hinaus“ erlaubt sofortige Verfügungen – bis die Erben sie widerrufen.
- Erbnachweis: Erbschein oder eröffnetes notarielles bzw. eindeutiges eigenhändiges Testament mit Eröffnungsprotokoll.
- Rente für Monate nach dem Tod wird zurückgefordert – dieses Geld nicht ausgeben.
Schritt für Schritt
- Bank informieren: Sterbeurkunde vorlegen. Die Bank vermerkt den Todesfall und lässt Verfügungen nur noch durch Bevollmächtigte oder nachgewiesene Erben zu.
- Vollmachten prüfen: Gibt es eine Kontovollmacht, die ausdrücklich über den Tod hinaus gilt, kann der Bevollmächtigte weiter handeln – etwa Beerdigung und laufende Rechnungen bezahlen. Er handelt dann für die Erben und muss ihnen Rechenschaft geben.
- Erbrecht nachweisen: Wer erbt, legt einen Erbschein oder ein eröffnetes Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vor (siehe unten).
- Zahlungen ordnen: Daueraufträge und Lastschriften prüfen, Verträge kündigen, laufende Kosten wie Miete bis zur Kündigung weiter bedienen.
- Konto auflösen oder umschreiben: Die Erbengemeinschaft entscheidet gemeinsam, ob das Konto aufgelöst und das Guthaben verteilt wird.
Ist unklar, ob der Nachlass überschuldet ist, sollten Erben nicht vorschnell über das Konto verfügen. Wer erben will, darf in Ruhe prüfen – wer nicht erben will, muss die Sechs-Wochen-Frist im Blick haben. Mehr im Ratgeber Erbe ausschlagen.
Braucht die Bank einen Erbschein?
Nein, nicht zwingend. Der Bundesgerichtshof hat 2013 Klauseln in Bank-AGB für unwirksam erklärt, nach denen die Bank stets einen Erbschein verlangen konnte (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013, XI ZR 401/12). 2016 entschied er, dass Erben ihr Erbrecht auch mit einem eröffneten eigenhändigen Testament nachweisen können, wenn es die Erbfolge eindeutig belegt (BGH, Urteil vom 5. April 2016, XI ZR 440/15). Bei einem notariellen Testament mit Eröffnungsprotokoll gilt das erst recht. Einen Erbschein darf die Bank nur bei konkreten, begründeten Zweifeln verlangen. Verlangt sie ihn ohne Grund, kann sie die Kosten ersetzen müssen.
Gibt es kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge – dann brauchen die Erben in der Regel einen Erbschein vom Nachlassgericht.
Rente nach dem Tod: Rückforderung
Renten werden bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Rentner gestorben ist; die Zahlung für den Sterbemonat steht den Erben zu (§ 118 Abs. 5 SGB VI). Was für die Zeit nach dem Tod überwiesen wurde, gilt als unter Vorbehalt gezahlt: Die Bank muss es auf Verlangen an den Rentenversicherungsträger zurücküberweisen (§ 118 Abs. 3 SGB VI). Wurde das Geld schon abgehoben oder weiterüberwiesen, müssen Empfänger und Verfügende es erstatten (§ 118 Abs. 4 SGB VI). Hinterbliebene sollten außerdem prüfen, ob ihnen eine Hinterbliebenenrente zusteht – siehe Witwenrente.
Gemeinschaftskonto
- Oder-Konto (jeder darf allein verfügen): Der überlebende Mitinhaber kann weiter über das Konto verfügen. Die Erben treten an die Stelle des Verstorbenen; wem das Guthaben im Innenverhältnis zusteht, ist davon unabhängig zu klären.
- Und-Konto (nur gemeinsame Verfügung): Der Überlebende braucht die Mitwirkung der Erben.
Meldung an das Finanzamt
Banken müssen dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Todesfall die Konten und Depots des Verstorbenen melden (§ 33 Abs. 1 ErbStG). Ob Erbschaftsteuer anfällt, hängt von der Höhe des Erbes und den persönlichen Freibeträgen ab; diese entsprechen denen bei Schenkungen – siehe Schenkungsteuer-Freibeträge.
Vorsorge: Vollmacht rechtzeitig regeln
Damit Angehörige im Todesfall handeln können, lohnt eine Kontovollmacht über den Tod hinaus – am einfachsten mit dem Formular der Bank, das in der Filiale unterschrieben wird. Eine notarielle Vorsorgevollmacht kann ebenfalls Bankgeschäfte umfassen; manche Banken akzeptieren allgemeine Vollmachten aber nur eingeschränkt. Frag deshalb vorab nach.
Häufige Fragen
Darf ich mit der Kontovollmacht nach dem Tod noch Geld abheben?
Wenn die Vollmacht über den Tod hinaus gilt, ja – aber nur im Interesse der Erben. Jeder Erbe kann sie widerrufen.
Wird das Konto nach dem Tod gesperrt?
Ein Todesfall beendet das Konto nicht automatisch. Nach Kenntnis vom Tod lässt die Bank Verfügungen nur noch durch Bevollmächtigte oder nachgewiesene Erben zu. Daueraufträge und Lastschriften können weiterlaufen, bis sie gestoppt werden – sprich deshalb früh mit der Bank.
Wer zahlt die Beerdigung vom Konto?
Die Beerdigungskosten tragen die Erben (§ 1968 BGB). Sie können aus dem Nachlass, also auch vom Konto, bezahlt werden, wenn ein Bevollmächtigter oder die Erben verfügen.
Was passiert mit Schulden auf dem Konto?
Ein Dispo-Saldo ist eine Nachlassverbindlichkeit, für die die Erben haften – es sei denn, sie schlagen das Erbe aus oder beschränken die Haftung auf den Nachlass.
