Erbe ausschlagen: Frist 6 Wochen, Ablauf, Kosten – und was mit den Schulden passiert
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Mit dem Tod eines Menschen gehen sein Vermögen und seine Schulden automatisch auf die Erben über. Wer ein überschuldetes Erbe nicht antreten will, muss es innerhalb von sechs Wochen ausschlagen (§ 1944 BGB) – durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, entweder dort zu Protokoll oder in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar (§ 1945 BGB). Verstreicht die Frist, gilt das Erbe als angenommen (§ 1943 BGB). Nach der Ausschlagung fällt das Erbe an die Nächsten in der Erbfolge – oft die eigenen Kinder, die dann ebenfalls ausschlagen müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Frist: sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Erbenstellung; sechs Monate bei Auslandsbezug.
- Eine Mail oder ein einfacher Brief ans Gericht reicht nicht – die Erklärung braucht die gesetzliche Form.
- Nach der Ausschlagung sind die Nächsten dran, häufig Kinder oder Geschwister.
- Wer Nachlassgegenstände wie ein Eigentümer behandelt, kann das Erbe ungewollt annehmen.
Die Frist
Die sechs Wochen beginnen, wenn du vom Erbfall und vom Grund deiner Berufung als Erbe erfährst (§ 1944 Abs. 2 BGB) – bei gesetzlicher Erbfolge also meist mit der Nachricht vom Tod und dem Wissen, dass du gesetzlicher Erbe bist. Bist du durch ein Testament eingesetzt, beginnt die Frist nicht vor dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hältst du dich bei Fristbeginn im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB).
Hast du die Frist versäumt, weil du dich zum Beispiel über die Überschuldung geirrt hast, kann die Versäumung innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Irrtums angefochten werden (§§ 1954, 1956 BGB). Das ist rechtlich anspruchsvoll – lass dich beraten.
So schlägst du aus
- Zuständiges Nachlassgericht klären: Das ist in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Die Erklärung kann aber auch beim Nachlassgericht an deinem Wohnort zur Niederschrift abgegeben werden.
- Erklärung abgeben: persönlich beim Nachlassgericht zu Protokoll oder schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift (§ 1945 Abs. 1 BGB). Mitbringen: Ausweis, Sterbeurkunde oder Angaben zum Verstorbenen.
- Rechtzeitig: Die Erklärung muss innerhalb der Frist beim Nachlassgericht eingehen.
- Gläubiger und Bank informieren: Schicke Gläubigern eine Kopie der Ausschlagung, damit sie sich an die nächsten Erben oder den Nachlass halten.
Was die Ausschlagung kostet
Für die Beurkundung oder Beglaubigung fallen Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an. Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden (§ 103 GNotKG). Für die Beurkundung der Erklärung fällt eine halbe Gebühr an, mindestens 30 € (Nr. 21201 KV GNotKG); für eine reine Unterschriftsbeglaubigung gelten eigene, ebenfalls niedrige Gebühren. Bei einem überschuldeten Nachlass bleibt es daher meist bei geringen Beträgen; beim Notar kommen Auslagen und Umsatzsteuer hinzu.
Wer danach erbt: die Kettenausschlagung
Nach der Ausschlagung gilt der Anfall an dich als nicht erfolgt; das Erbe fällt an die Person, die erben würde, wenn du beim Erbfall nicht gelebt hättest (§ 1953 BGB). Das sind oft deine Kinder. Für jedes neue Glied der Kette beginnt eine eigene Sechs-Wochen-Frist ab dessen Kenntnis.
- Minderjährige Kinder: Die Eltern schlagen gemeinsam für sie aus. Eine Genehmigung des Familiengerichts ist nicht nötig, wenn das Kind nur deshalb erbt, weil ein Elternteil ausgeschlagen hat – außer der Elternteil war neben dem Kind berufen (§ 1643 Abs. 3 BGB).
- Geschwister, Neffen, Nichten: Sind keine Abkömmlinge mehr da, kommen die nächsten Verwandten an die Reihe. Am Ende erbt der Staat, der nicht ausschlagen kann (§ 1942 Abs. 2 BGB).
Vorsicht: ungewollte Annahme
Wer sich wie ein Erbe verhält – etwa Nachlassgegenstände verkauft, das Konto des Verstorbenen für eigene Zwecke nutzt oder einen Erbschein beantragt –, kann damit die Erbschaft annehmen. Danach ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich (§ 1943 BGB). Notwendige Sicherungsmaßnahmen wie das Abschließen der Wohnung sind dagegen unschädlich. Was beim Konto des Verstorbenen gilt, erklärt der Ratgeber Konto eines Verstorbenen.
Beerdigungskosten
Die Kosten der Beerdigung tragen zivilrechtlich die Erben (§ 1968 BGB). Wer ausschlägt, ist kein Erbe mehr. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht nach den Bestattungsgesetzen der Länder trifft nahe Angehörige aber unabhängig davon, ob sie geerbt haben (so etwa VG München, Urteil vom 11.03.2021, M 12 K 20.2467). Können Bestattungspflichtige die Kosten nicht tragen, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Kosten (§ 74 SGB XII). Den Antrag am besten stellen, bevor der Bestatter beauftragt wird.
Alternativen zur Ausschlagung
Ist unklar, ob der Nachlass überschuldet ist, gibt es Wege, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, ohne auf ein mögliches Plus zu verzichten:
- Nachlassinsolvenz: Mit der Eröffnung haftest du nur noch mit dem Nachlass (§ 1975 BGB). Erben, die von der Überschuldung wissen, müssen den Antrag sogar unverzüglich stellen (§ 1980 BGB). Für die eigenen Schulden gibt es dagegen die Privatinsolvenz.
- Nachlassverwaltung: Ein Verwalter befriedigt die Gläubiger aus dem Nachlass.
- Dürftigkeitseinrede: Reicht der Nachlass nicht einmal für die Kosten eines Verfahrens, kannst du die Zahlung verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht (§ 1990 BGB).
Lohnt sich das Erbe dagegen, prüfe die Freibeträge: Sie entsprechen denen bei Schenkungen – siehe Schenkungsteuer-Freibeträge.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, ein Erbe auszuschlagen?
Sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Erbenstellung, bei Auslandsbezug sechs Monate.
Kann ich ein Erbe per Brief ausschlagen?
Nur mit notariell beglaubigter Unterschrift. Ein einfacher Brief oder eine E-Mail genügt nicht.
Muss ich nach der Ausschlagung die Beerdigung zahlen?
Als Erbe nicht mehr. Nach Landesrecht können nahe Angehörige aber trotzdem bestattungspflichtig sein; reicht dein Einkommen nicht, hilft das Sozialamt.
Kann ich nur einen Teil des Erbes ausschlagen?
Grundsätzlich nein. Die Ausschlagung bezieht sich auf die ganze Erbschaft aus einem Berufungsgrund.
Was passiert mit den Schulden, wenn alle ausschlagen?
Dann erbt am Ende der Staat. Er haftet nur mit dem Nachlass; die Gläubiger gehen oft leer aus.
Quellen
