Schenkungsteuer-Freibeträge 2026: Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister
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Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.
Schenkungen sind bis zum persönlichen Freibetrag steuerfrei: Ehe- und eingetragene Lebenspartner können sich 500.000 € schenken, Kinder von jedem Elternteil 400.000 € und Enkel von jedem Großelternteil 200.000 € erhalten (§ 16 ErbStG). Für Geschwister, Nichten und Neffen, Eltern als Beschenkte und alle anderen Personen gilt nur ein Freibetrag von 20.000 €. Die Freibeträge gelten für alle Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen und stehen danach erneut zur Verfügung. Was darüber liegt, wird je nach Steuerklasse mit 7 % bis 50 % besteuert.
Das Wichtigste in Kürze
- Freibeträge gelten pro Schenker und Beschenktem: Ein Kind kann von Mutter und Vater je 400.000 € steuerfrei bekommen.
- Alle zehn Jahre neu: Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).
- Eltern sind bei Schenkungen in Steuerklasse II – nur 20.000 € Freibetrag. Bei einer Erbschaft wären es 100.000 €.
- Jede Schenkung musst du binnen drei Monaten dem Finanzamt anzeigen, außer sie wurde notariell beurkundet.
Freibeträge 2026 im Überblick
| Beschenkte Person | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder | I | 400.000 € |
| Enkel | I | 200.000 € |
| Urenkel | I | 100.000 € |
| Eltern und Großeltern (bei Schenkung) | II | 20.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte | II | 20.000 € |
| Alle anderen, auch unverheiratete Partner | III | 20.000 € |
Die Steuerklassen ergeben sich aus § 15 ErbStG, die Freibeträge aus § 16 ErbStG. Für Erbschaften gelten dieselben Freibeträge; nur Eltern und Großeltern sind beim Erben in Steuerklasse I mit 100.000 € Freibetrag. Die Beträge gelten seit vielen Jahren unverändert (Stand Oktober 2026).
Die Zehn-Jahres-Regel
Alle Vermögensvorteile, die du innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erhältst, werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Der Freibetrag gilt also nicht pro Schenkung, sondern pro Zehn-Jahres-Zeitraum. Danach steht er erneut voll zur Verfügung. Wer große Vermögen früh und in Etappen überträgt, kann die Freibeträge deshalb mehrfach nutzen.
Beispiel: Eine Mutter schenkt ihrem Sohn 2020 250.000 € und 2026 weitere 200.000 €. Zusammen sind das 450.000 € innerhalb von zehn Jahren – 50.000 € liegen über dem Freibetrag von 400.000 € und sind steuerpflichtig. Wartet sie mit der zweiten Schenkung bis 2030, bleibt alles steuerfrei.
Steuersätze 2026
Was über dem Freibetrag liegt, wird nach Steuerklasse und Höhe besteuert (§ 19 ErbStG):
| steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| darüber | 30 % | 43 % | 50 % |
Der Satz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Betrag, nicht nur für den Teil über der Grenze. Ein Härteausgleich mildert Sprünge knapp über einer Wertgrenze (§ 19 Abs. 3 ErbStG).
Drei Rechenbeispiele
- Eltern an Kind: Ein Vater schenkt seiner Tochter 500.000 €. Steuerpflichtig sind 100.000 €, Steuersatz in Klasse I 11 % – Schenkungsteuer 11.000 €. Schenken Vater und Mutter je 250.000 €, ist alles steuerfrei.
- Großeltern an Enkel: Eine Großmutter schenkt ihrem Enkel 250.000 €. Steuerpflichtig sind 50.000 €, Satz 7 % – Steuer 3.500 €.
- Unter Geschwistern: Ein Bruder schenkt seiner Schwester 50.000 €. Steuerpflichtig sind 30.000 €, Satz in Klasse II 15 % – Steuer 4.500 €.
Was steuerfrei bleibt – auch über den Freibetrag hinaus
- Übliche Gelegenheitsgeschenke zu Geburtstagen, Weihnachten oder Hochzeit (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG). Was üblich ist, hängt von den Vermögensverhältnissen ab.
- Unterhalt und Ausbildung: Zuwendungen zum angemessenen Unterhalt oder zur Ausbildung, etwa Zahlungen für das Studium (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG).
- Familienheim unter Ehegatten: Die Übertragung des selbst bewohnten Familienheims an den Ehe- oder Lebenspartner ist unabhängig vom Wert steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).
- Pflegegeld-Weitergabe: Gibt ein Pflegebedürftiger sein Pflegegeld an die pflegende Person weiter, ist das bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG).
- Hausrat bei Klasse I: bis 41.000 €, andere bewegliche Gegenstände bis 12.000 € – diese Befreiung gilt für Erbschaften und Schenkungen, aber nicht für Geld, Wertpapiere oder Schmuck (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Anzeigepflicht beim Finanzamt
Jede Schenkung, die der Schenkungsteuer unterliegt, ist binnen drei Monaten dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen – vom Beschenkten und vom Schenker (§ 30 ErbStG). Das gilt auch, wenn sie unter dem Freibetrag liegt, denn nur so kann das Finanzamt die Zehn-Jahres-Frist prüfen. Keine Anzeige ist nötig, wenn die Schenkung notariell beurkundet wurde, etwa bei Immobilien. Das Finanzamt fordert dann gegebenenfalls eine Steuererklärung an.
Die Anzeige sollte Namen, Steuer-ID, Verwandtschaftsverhältnis, Gegenstand und Wert der Schenkung sowie frühere Schenkungen derselben Person enthalten.
Typische Fallen
- Geld auf dem Konto des Partners: Überweist ein unverheirateter Partner dem anderen große Beträge, gilt nur der Freibetrag von 20.000 €.
- Gemeinschaftskonto bei Ehepaaren: Zahlt nur einer ein, kann eine Schenkung an den anderen vorliegen, wenn dieser frei über die Hälfte verfügen darf. Bei großen Summen lohnt sich eine Beratung.
- Kettenschenkung: Wer Geld über eine Zwischenperson weiterleitet, um einen höheren Freibetrag zu nutzen, riskiert, dass das Finanzamt die Schenkung direkt dem eigentlichen Empfänger zurechnet.
Erträge aus geschenktem Geld versteuert der Beschenkte selbst mit seiner Einkommen- bzw. Abgeltungsteuer. Wie Kinder ihr Vermögen sinnvoll anlegen können, erklärt unser Ratgeber Geld anlegen für Anfänger. Mit einem Schenkungsteuerbescheid nicht einverstanden? Dann hilft ein Einspruch innerhalb eines Monats.
Häufige Fragen
Wie viel dürfen Eltern ihren Kindern steuerfrei schenken?
Jeder Elternteil 400.000 € pro Kind innerhalb von zehn Jahren. Zusammen also 800.000 € pro Kind.
Wie hoch ist der Freibetrag für Enkel?
200.000 € von jedem Großelternteil innerhalb von zehn Jahren. Ist das Elternteil des Enkels verstorben, gilt der Kinderfreibetrag von 400.000 €.
Wie viel kann ich meinen Eltern schenken?
20.000 € innerhalb von zehn Jahren. Bei Schenkungen gehören Eltern zur Steuerklasse II.
Muss ich eine Schenkung unter dem Freibetrag melden?
Ja, grundsätzlich schon. Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG hängt nicht davon ab, ob Steuer anfällt. Ausnahmen sind notariell beurkundete Schenkungen und übliche Gelegenheitsgeschenke.
Was passiert, wenn der Schenker innerhalb von zehn Jahren stirbt?
Dann wird die Schenkung mit der Erbschaft zusammengerechnet. Der Freibetrag gilt für beides gemeinsam.
