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Altersvorsorge

Sterbevierteljahr: Drei Monate die volle Rente des Verstorbenen – Vorschuss in 30 Tagen beantragen

Fakten und Zahlen geprüft am

Das Sterbevierteljahr ist eine Überbrückung für Witwen und Witwer: In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Monat des Todes wird die Witwen- oder Witwerrente in Höhe der vollen Rente des Verstorbenen gezahlt, weil der Rentenartfaktor in dieser Zeit 1,0 statt 0,55 bzw. 0,25 beträgt (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI). Eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet (§ 97 Abs. 1 SGB VI). Hat der Verstorbene schon Rente bezogen, zahlt der Renten Service der Deutschen Post das Geld auf Antrag als Vorschuss – dafür musst du dich innerhalb von 30 Tagen nach dem Todesfall melden. Zusätzlich ist ein Rentenantrag bei der Rentenversicherung nötig.

Das Wichtigste in Kürze

  • Drei Monate nach dem Sterbemonat: volle Versichertenrente des Verstorbenen statt Witwenrente.
  • Gilt für die große und die kleine Witwen- bzw. Witwerrente.
  • Eigenes Einkommen wird in diesen drei Monaten nicht angerechnet.
  • Vorschuss beim Renten Service der Deutschen Post innerhalb von 30 Tagen beantragen.

Wer das Sterbevierteljahr bekommt

Das Sterbevierteljahr ist Teil der Witwen- oder Witwerrente. Du bekommst es deshalb, wenn du Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hast: Ihr wart verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft, der Verstorbene hat die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, und du hast nicht wieder geheiratet. Für Waisenrenten sieht das Gesetz keinen erhöhten Rentenartfaktor vor; Kinder bekommen also kein Sterbevierteljahr. Welche Voraussetzungen die Witwenrente im Einzelnen hat, steht im Ratgeber Witwenrente.

Wie hoch ist das Sterbevierteljahr?

Für die drei Monate wird die Witwenrente mit dem Rentenartfaktor 1,0 berechnet, also so hoch wie die Rente, die der Verstorbene bezogen hat oder bezogen hätte. Danach sinkt der Rentenartfaktor auf 0,55 bei der großen und 0,25 bei der kleinen Witwenrente.

Beispiel: Rente des Verstorbenen 1.800 € brutto, große Witwenrente
ZeitraumRentenartfaktorRente pro MonatSumme
Sterbemonat– (Rente des Verstorbenen läuft bis Monatsende)1.800 €1.800 €
Monate 1 bis 3 danach (Sterbevierteljahr)1,01.800 €5.400 €
ab Monat 40,55rund 990 €vor Einkommensanrechnung

Gegenüber einer sofortigen Witwenrente bringt das Sterbevierteljahr in diesem Beispiel rund 2.430 € mehr (3 × 1.800 € statt 3 × 990 €). Von den Beträgen gehen noch Kranken- und Pflegeversicherung ab. Die Rente des Verstorbenen selbst wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt (§ 102 Abs. 5 SGB VI).

Kein Einkommen angerechnet

Auf Witwen- und Witwerrenten wird eigenes Einkommen grundsätzlich angerechnet, wenn es einen Freibetrag übersteigt. Das gilt aber nicht, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt (§ 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Im Sterbevierteljahr bekommst du die volle Summe also auch dann, wenn du selbst eine Rente oder ein Gehalt hast. Erst ab dem vierten Monat greift die Einkommensanrechnung.

So beantragst du den Vorschuss

  1. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod beim Renten Service der Deutschen Post den Vorschuss auf das Sterbevierteljahr beantragen – das geht, wenn der Verstorbene bereits Rente bezog. Hilfe bekommst du auch bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung.
  2. Unterlagen: vor allem die Sterbeurkunde und deine Kontoverbindung; hilfreich sind Rentenbescheid oder Versicherungsnummer des Verstorbenen.
  3. Rentenantrag stellen: Parallel brauchst du einen formellen Antrag auf Witwen- oder Witwerrente bei der Deutschen Rentenversicherung. Der Vorschuss wird später mit der bewilligten Rente verrechnet.

Versäumst du die 30 Tage, ist das Sterbevierteljahr nicht verloren: Es ist Teil der Hinterbliebenenrente und wird mit ihr nachgezahlt, sobald der Rentenantrag bewilligt ist – nur eben nicht sofort als Vorschuss. Stelle den Rentenantrag aber innerhalb von zwölf Monaten, denn rückwirkend wird eine Hinterbliebenenrente höchstens für zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat gezahlt (§ 99 Abs. 2 SGB VI).

Was sonst nach dem Todesfall zu tun ist

Renten, die nach dem Sterbemonat noch auf das Konto des Verstorbenen fließen, fordert die Rentenversicherung zurück (§ 118 Abs. 3 SGB VI). Melde den Todesfall deshalb zügig. Was mit dem Konto passiert und wer darauf zugreifen darf, erklärt der Ratgeber Konto eines Verstorbenen. Wie der Antrag auf Hinterbliebenenrente abläuft, steht im Ratgeber Rente beantragen.

Häufige Fragen

Wie lange wird das Sterbevierteljahr gezahlt?

Für die drei Kalendermonate nach dem Monat, in dem der Ehepartner gestorben ist.

Wird beim Sterbevierteljahr mein Einkommen angerechnet?

Nein. Solange der Rentenartfaktor 1,0 beträgt, findet keine Einkommensanrechnung statt.

Bekommen Kinder ein Sterbevierteljahr?

Nein. Das Sterbevierteljahr gibt es nur bei Witwen- und Witwerrenten; die Waisenrente wird von Anfang an mit dem Rentenartfaktor 0,1 bzw. 0,2 berechnet.

Wo beantrage ich den Vorschuss?

Beim Renten Service der Deutschen Post, innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod. Den Rentenantrag stellst du zusätzlich bei der Deutschen Rentenversicherung.