Scheidungskosten 2026: So viel kosten Gericht und Anwalt – mit Rechenbeispiel
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Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.
Die Kosten einer Scheidung bestehen aus Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren. Beide richten sich nach dem Verfahrenswert, der vor allem aus dem dreifachen Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten berechnet wird (§ 43 FamGKG); hinzu kommt ein Wert für den Versorgungsausgleich. Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 4.000 € im Monat kostet eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt nach den Gebührentabellen 2026 rund 2.980 €: 688 € Gericht und 2.290,75 € Anwalt. Wird die Ehe geschieden, tragen beide die Gerichtskosten je zur Hälfte und ihren eigenen Anwalt selbst. Steuerlich absetzen lassen sich Scheidungskosten seit 2013 in aller Regel nicht mehr.
Das Wichtigste in Kürze
- Verfahrenswert: dreifaches Monatsnetto beider Ehegatten, mindestens 3.000 €, plus Wert für den Versorgungsausgleich.
- Gericht: 2,0 Gebühren; Anwalt: 1,3 Verfahrens- und 1,2 Terminsgebühr plus Pauschale und Umsatzsteuer.
- Nur der Antragsteller braucht einen Anwalt; der andere kann ohne Anwalt zustimmen.
- Wer wenig verdient, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen.
So wird der Verfahrenswert berechnet
- Ehesache: das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten, mindestens 3.000 €, höchstens 1 Million €. Das Gericht kann Umfang, Bedeutung und Vermögen berücksichtigen (§ 43 FamGKG).
- Versorgungsausgleich: für jedes auszugleichende Anrecht 10 % des Dreimonatsnettos, insgesamt mindestens 1.000 € (§ 50 FamGKG). Ein Anrecht ist etwa die gesetzliche Rente oder eine Betriebsrente jedes Ehegatten.
- Weitere Folgesachen: Werden Unterhalt, Zugewinn oder Hausrat im Verbund geregelt, werden ihre Werte hinzugerechnet. Für Sorge- oder Umgangsrecht erhöht sich der Wert um 20 %, höchstens um 5.000 € (§ 44 FamGKG).
Rechenbeispiel: einvernehmliche Scheidung
Julia und Markus verdienen zusammen 4.000 € netto im Monat. Beide haben ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, das ausgeglichen wird. Weitere Folgesachen gibt es nicht; nur Julia nimmt sich eine Anwältin, Markus stimmt der Scheidung ohne Anwalt zu.
| Posten | Wert |
|---|---|
| Ehesache: 3 × 4.000 € | 12.000 € |
| Versorgungsausgleich: 2 Anrechte × 10 % × 12.000 € | 2.400 € |
| Verfahrenswert | 14.400 € |
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Gerichtsgebühr: 2,0 × 344,00 € | 688,00 € |
| Verfahrensgebühr Anwalt: 1,3 × 762,00 € | 990,60 € |
| Terminsgebühr Anwalt: 1,2 × 762,00 € | 914,40 € |
| Pauschale für Post und Telekommunikation | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 % auf die Anwaltskosten | 365,75 € |
| Anwalt gesamt | 2.290,75 € |
| Scheidungskosten gesamt | 2.978,75 € |
Julia und Markus zahlen je 344 € Gerichtskosten; die Anwaltskosten trägt Julia. Hätten beide zusätzlich eine Betriebsrente (vier Anrechte), läge der Wert bei 16.800 € und die Kosten bei 3.203,38 €. Nimmt sich auch Markus einen Anwalt, kommen dessen Gebühren in gleicher Höhe hinzu. Hinzu können Auslagen kommen, etwa für Zustellungen.
Wer die Kosten trägt
Wird die Ehe geschieden, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben: Die Gerichtskosten teilen sich beide, jeder zahlt seinen Anwalt selbst (§ 150 Abs. 1 FamFG). Haben die Ehegatten eine andere Aufteilung vereinbart, soll das Gericht sie berücksichtigen. Die Gerichtsgebühr muss der Antragsteller in der Regel vorab einzahlen, denn der Scheidungsantrag soll erst danach zugestellt werden (§ 14 FamGKG). Wird der Antrag zurückgenommen oder abgewiesen, trägt grundsätzlich der Antragsteller die Kosten.
So lassen sich Kosten sparen
- Ein Anwalt reicht: Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang nur für den, der Anträge stellt (§ 114 FamFG). Für die Zustimmung zur Scheidung braucht der andere Ehegatte keinen Anwalt. Der Anwalt vertritt aber nur eine Seite.
- Einvernehmlich und nach dem Trennungsjahr: Leben beide seit einem Jahr getrennt und beantragen die Scheidung oder stimmen zu, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (§ 1566 BGB). Streit über Folgesachen erhöht dagegen Wert und Aufwand.
- Folgesachen außergerichtlich regeln: Unterhalt oder Zugewinnausgleich lassen sich auch per notarieller Vereinbarung regeln, statt sie im Verbund zu verhandeln – das kann Gerichtsgebühren sparen, kostet aber Notargebühren. Wie der Zugewinn berechnet wird, steht im Ratgeber Zugewinnausgleich.
- Verfahrenskostenhilfe: Wer die Kosten nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht aufbringen kann, bekommt auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, gegebenenfalls mit Ratenzahlung (§ 76 FamFG mit den Regeln der ZPO zur Prozesskostenhilfe).
Kann man Scheidungskosten von der Steuer absetzen?
In aller Regel nicht. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Scheidungskosten Prozesskosten sind und seit der Gesetzesänderung ab 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen, weil sie nicht der Sicherung der Existenzgrundlage dienen (Urteil vom 18.05.2017, VI R 9/16). Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten können dagegen steuerlich wirken – siehe Unterhalt steuerlich absetzen.
Häufige Fragen
Was kostet eine Scheidung, wenn beide einverstanden sind?
Bei 4.000 € gemeinsamem Nettoeinkommen und einem Anwalt rund 3.000 € insgesamt. Bei niedrigerem Einkommen weniger, bei höherem mehr.
Wer zahlt die Scheidungskosten?
Die Gerichtskosten teilen sich die Ehegatten, die Anwaltskosten trägt jeder selbst – es sei denn, ihr vereinbart etwas anderes.
Was kostet eine Scheidung ohne Einkommen?
Der Verfahrenswert beträgt mindestens 3.000 € für die Ehesache plus mindestens 1.000 € für den Versorgungsausgleich. Wer kein Einkommen hat, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Brauchen beide Ehegatten einen Anwalt?
Nein. Nur der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, muss anwaltlich vertreten sein.
Kann man sich ganz ohne Anwalt scheiden lassen?
Nein. Für den Scheidungsantrag besteht Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Ohne Anwalt geht es nur für den Ehegatten, der lediglich zustimmt.
Quellen
- § 43 FamGKG: Verfahrenswert Ehesachen, § 44 FamGKG: Verbund, § 50 FamGKG: Versorgungsausgleich
- FamGKG Anlage 1, Nr. 1110: 2,0 Gebühren und Anlage 2: Gebührentabelle
- RVG Vergütungsverzeichnis, Nr. 3100, 3104, 7002, 7008 und RVG Anlage 2: Gebührentabelle
- § 150 FamFG: Kosten in Scheidungssachen und § 114 FamFG: Anwaltszwang
- Otto Schmidt: BFH VI R 9/16 – Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar
