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Unterhalt

Trennungsunterhalt: Wer ihn bekommt, wie er berechnet wird und wie lange er läuft

Fakten und Zahlen geprüft am

Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.

Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, den ein Ehegatte dem anderen ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung schuldet (§ 1361 BGB). Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 beträgt er in der Regel 45 % der Differenz der bereinigten Erwerbseinkommen; dem Zahlenden müssen mindestens 1.600 € im Monat bleiben, wenn er arbeitet. Vorher wird der Kindesunterhalt abgezogen. Anders als beim Unterhalt nach der Scheidung muss der Berechtigte im ersten Trennungsjahr meist noch nicht voll arbeiten gehen – und auf künftigen Trennungsunterhalt kann man nicht wirksam verzichten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anspruch ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung, auch wenn die Ehepartner noch in derselben Wohnung getrennt leben.
  • Höhe nach Düsseldorfer Tabelle: 45 % der Differenz der Erwerbseinkommen (Erwerbstätigenbonus), bei sonstigen Einkünften 50 %.
  • Selbstbehalt des Zahlenden 2026: 1.600 € (erwerbstätig) bzw. 1.475 € (nicht erwerbstätig).
  • Kein Verzicht für die Zukunft möglich. Rückwirkend nur ab Auskunftsverlangen, Mahnung oder Antrag beim Familiengericht.

Wann ein Anspruch besteht

Leben Ehegatten getrennt, kann einer vom anderen den angemessenen Unterhalt nach den ehelichen Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen verlangen (§ 1361 Abs. 1 BGB). Getrennt leben die Ehegatten, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und einer sie erkennbar nicht mehr will – das ist auch innerhalb derselben Wohnung möglich (§ 1567 BGB).

Voraussetzung ist, dass der Berechtigte bedürftig ist, also weniger verdient, und der andere leistungsfähig ist. Bei nicht verheirateten Paaren gibt es keinen Trennungsunterhalt; dort kommt nur Betreuungsunterhalt für die Mutter oder den Vater eines gemeinsamen Kindes in Betracht (§ 1615l BGB).

So wird Trennungsunterhalt berechnet

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 nennt in Anmerkung B die Richtsätze, an denen sich die meisten Familiengerichte orientieren:

  • Berechtigter ohne Einkommen: 45 % des anrechenbaren Erwerbseinkommens des Pflichtigen, zuzüglich 50 % seiner sonstigen Einkünfte, etwa aus Vermietung.
  • Beide haben Einkommen: 45 % der Differenz der anrechenbaren Erwerbseinkommen; für sonstige Einkünfte gilt die Halbteilung.
  • Zahlender ist nicht erwerbstätig (z. B. Rentner): 50 % statt 45 %.

Die 45 % ergeben sich aus der Halbteilung, nachdem dem Erwerbstätigen ein Bonus von einem Zehntel für seine Arbeit verbleibt. Einzelne Oberlandesgerichte rechnen in ihren Unterhaltsleitlinien mit abweichenden Quoten. Grundlage ist immer das bereinigte Nettoeinkommen: Vom Netto gehen unter anderem berufsbedingte Kosten, bestimmte Schulden und der Kindesunterhalt ab.

Drei Rechenbeispiele

FallUnterhaltbleibt dem Zahler
Er 3.500 €, sie ohne Einkommen, keine Kinder1.575,00 €1.925,00 €
Er 3.500 €, sie 1.200 €, keine Kinder1.035,00 €2.465,00 €
Er 3.500 €, sie 1.200 €, Kind (8) lebt bei ihr791,77 €2.167,73 €

Im dritten Fall zieht er zuerst den Kindesunterhalt ab: Bei 3.500 € liegt er in Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle, der Zahlbetrag für ein achtjähriges Kind beträgt 540,50 €. Vom Rest (2.959,50 €) wird die Differenz zu ihren 1.200 € gebildet und davon 45 % genommen. Kindesunterhalt hat Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt (§ 1609 BGB). Wie der Kindesunterhalt berechnet wird, zeigt unser Ratgeber zur Düsseldorfer Tabelle 2026.

Selbstbehalt: Was dem Zahlenden bleibt

Gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten beträgt der Selbstbehalt 2026 1.600 €, wenn der Zahlende erwerbstätig ist, und 1.475 €, wenn nicht. Darin sind bis zu 580 € Warmmiete enthalten (Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung B II). Als Existenzminimum des Berechtigten nennt die Tabelle 1.450 € bzw. 1.200 €. Alle Selbstbehalte im Vergleich findest du im Ratgeber zum Selbstbehalt.

Muss ich nach der Trennung arbeiten gehen?

Der bisher nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann auf eigene Arbeit verwiesen werden, wenn das nach seinen persönlichen Verhältnissen – insbesondere einer früheren Erwerbstätigkeit und der Dauer der Ehe – und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider erwartet werden kann (§ 1361 Abs. 2 BGB). In der Praxis gehen Gerichte meist davon aus, dass im ersten Trennungsjahr noch keine volle Erwerbsobliegenheit besteht, weil die Ehe noch gerettet werden könnte. Danach steigen die Anforderungen, besonders wenn keine kleinen Kinder zu betreuen sind.

Ab wann und wie lange?

  • Beginn: ab der Trennung. Für die Vergangenheit kann Unterhalt aber nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der andere zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert, gemahnt oder gerichtlich in Anspruch genommen wurde (§ 1361 Abs. 4 i. V. m. § 1360a Abs. 3 und § 1613 BGB). Schick deshalb früh ein schriftliches Auskunftsverlangen.
  • Zahlung: monatlich im Voraus als Geldrente (§ 1361 Abs. 4 BGB).
  • Ende: mit der Rechtskraft der Scheidung. Danach gelten die strengeren Regeln des nachehelichen Unterhalts, der neu geltend gemacht werden muss.

Kein Verzicht, aber Begrenzung möglich

Auf künftigen Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden (§ 1361 Abs. 4 i. V. m. § 1360a Abs. 3 und § 1614 BGB). Eine Vereinbarung, in der ein Ehegatte „auf jeglichen Unterhalt“ für die Trennungszeit verzichtet, ist insoweit unwirksam. Der Anspruch kann aber wegen grober Unbilligkeit gekürzt oder versagt werden, etwa wenn der Berechtigte in einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft lebt, seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat oder sich schwer gegen den anderen verfehlt hat (§ 1361 Abs. 3 i. V. m. § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB). Der Grund „kurze Ehedauer“ (§ 1579 Nr. 1 BGB) gilt beim Trennungsunterhalt nicht.

Trennungsunterhalt und Steuern

Im Trennungsjahr ist noch eine gemeinsame Veranlagung möglich, wenn die Ehegatten in diesem Jahr mindestens einen Tag zusammengelebt haben. Ab dem Folgejahr kann der Zahlende den Unterhalt mit Zustimmung des Empfängers bis zu 13.805 € als Sonderausgaben abziehen (Realsplitting); der Empfänger versteuert ihn dann. Details erklärt unser Ratgeber zum Unterhalt in der Steuererklärung.

Häufige Fragen

Wie viel Trennungsunterhalt steht mir zu?

In der Regel 45 % der Differenz zwischen den bereinigten Erwerbseinkommen beider Ehegatten, nach Abzug des Kindesunterhalts. Dem Zahlenden müssen mindestens 1.600 € bleiben, wenn er arbeitet.

Gibt es Trennungsunterhalt, wenn wir noch zusammenwohnen?

Ja, wenn ihr innerhalb der Wohnung getrennt lebt – also getrennt wirtschaftet und schlaft und keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Die Unterhaltsberechnung kann dann wegen gemeinsamer Wohnkosten angepasst werden.

Kann ich Trennungsunterhalt rückwirkend verlangen?

Nur ab dem Monat, in dem du den anderen zur Auskunft aufgefordert, gemahnt oder den Unterhalt beim Familiengericht beantragt hast.

Was passiert mit Trennungsunterhalt nach der Scheidung?

Er endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Nachehelicher Unterhalt ist ein eigener Anspruch mit eigenen Voraussetzungen.

Was zählt als Einkommen?

Alle Einkünfte, etwa Lohn, Rente, Mieteinnahmen und Kapitalerträge, sowie ein Wohnvorteil, wenn jemand im eigenen Haus wohnen bleibt. Davon gehen berufsbedingte Kosten, bestimmte Schulden und der Kindesunterhalt ab.