Zugewinnausgleich bei Scheidung: So wird gerechnet – mit Beispiel und Stichtagen
Fakten und Zahlen geprüft am
Artikel anhören
Nutzt die Sprachausgabe deines Geräts.
Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.
Der Zugewinnausgleich teilt bei einer Scheidung den Vermögenszuwachs, den die Ehepartner während der Ehe erzielt haben. Für jeden wird der Zugewinn ermittelt – Endvermögen minus Anfangsvermögen –, und wer mehr hinzugewonnen hat, muss dem anderen die Hälfte des Unterschieds auszahlen (§§ 1373, 1378 BGB). Das gilt für alle Ehepaare, die keinen Ehevertrag mit anderem Güterstand geschlossen haben. Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und damit nicht geteilt. Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags, und der Ausgleich ist schenkung- und erbschaftsteuerfrei.
Das Wichtigste in Kürze
- Zugewinn = Endvermögen − Anfangsvermögen; ausgeglichen wird die Hälfte der Differenz.
- Erbschaften und Schenkungen während der Ehe zählen zum Anfangsvermögen.
- Stichtag Endvermögen: Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also dessen Zustellung.
- Im Todesfall erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel.
Was die Zugewinngemeinschaft bedeutet
Auch in der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen jedes Ehegatten sein eigenes – es entsteht kein gemeinsames Vermögen, und jeder haftet grundsätzlich nur für eigene Schulden (§ 1363 Abs. 2 BGB). Erst wenn die Ehe endet, wird der Zugewinn ausgeglichen. Wer das nicht will, kann per notariellem Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren oder den Ausgleich modifizieren, etwa für ein Unternehmen.
So wird der Zugewinnausgleich berechnet
- Anfangsvermögen jedes Ehegatten am Tag der Heirat ermitteln, nach Abzug der Schulden. Es darf auch negativ sein (§ 1374 Abs. 1 und 3 BGB).
- Erbschaften und Schenkungen während der Ehe dem Anfangsvermögen hinzurechnen (§ 1374 Abs. 2 BGB).
- Endvermögen zum Stichtag ermitteln, ebenfalls nach Abzug der Schulden (§ 1375 BGB).
- Zugewinn = Endvermögen − Anfangsvermögen; ist das Ergebnis negativ, beträgt der Zugewinn null.
- Ausgleich: Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn zahlt dem anderen die Hälfte des Unterschieds.
Nach der Rechtsprechung wird das Anfangsvermögen um den Kaufkraftverlust bereinigt: Es wird mit dem Preisindex für die Lebenshaltung (heute Verbraucherpreisindex) zum Ende des Güterstands multipliziert und durch den Index zum Beginn geteilt, damit reine Inflation nicht als Zugewinn zählt; für Erbschaften und Schenkungen gilt der Index zum Zeitpunkt des Erwerbs. Der Bundesfinanzhof hat diese Methode des BGH auch für die steuerliche Berechnung übernommen (BFH, Urteil vom 27.06.2007, II R 39/05).
Rechenbeispiel
Anna und Ben haben 2012 ohne Ehevertrag geheiratet. Zum Stichtag ergibt sich (vereinfacht ohne Indexierung):
| Anna | Ben | |
|---|---|---|
| Anfangsvermögen | 10.000 € | 20.000 € |
| Endvermögen | 60.000 € | 30.000 € |
| Zugewinn | 50.000 € | 10.000 € |
Annas Zugewinn ist um 40.000 € höher. Ben hat einen Anspruch auf die Hälfte: 20.000 €.
Variante mit Erbschaft: Hat Ben 2020 von seiner Mutter 15.000 € geerbt, steigt sein Anfangsvermögen auf 35.000 €. Bei einem Endvermögen von 30.000 € beträgt sein Zugewinn null. Der Unterschied liegt dann bei 50.000 €, und Anna müsste 25.000 € zahlen. Die Erbschaft selbst wird nicht geteilt – Wertsteigerungen eines geerbten Hauses während der Ehe zählen aber zum Zugewinn.
Die wichtigen Stichtage
- Endvermögen und Höhe der Forderung: Bei einer Scheidung zählt der Tag, an dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird – also dem anderen zugestellt ist (§ 1384 BGB).
- Trennungszeitpunkt: Jeder Ehegatte kann Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen (§ 1379 BGB). Ist das Endvermögen später niedriger, muss der Betroffene beweisen, dass er das Geld nicht verschenkt, verschwendet oder zum Nachteil des anderen beiseitegeschafft hat (§ 1375 Abs. 2 BGB).
- Begrenzung: Die Forderung ist auf das Vermögen begrenzt, das der Zahlungspflichtige am Stichtag nach Abzug der Schulden hat (§ 1378 Abs. 2 BGB).
Würde die sofortige Zahlung zur Unzeit kommen – etwa weil die Kinder sonst ihr Zuhause verlieren –, kann das Familiengericht die Forderung gegen Zinsen stunden (§ 1382 BGB). Der Zugewinnausgleich kann im Scheidungsverfahren als Folgesache geltend gemacht werden; Vereinbarungen darüber während des Verfahrens müssen notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden (§ 1378 Abs. 3 BGB). Was das Verfahren kostet, steht im Ratgeber Scheidungskosten.
Zugewinnausgleich im Todesfall
Stirbt ein Ehegatte, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist (§ 1371 Abs. 1 BGB). Neben Kindern erbt der Ehegatte dadurch die Hälfte statt eines Viertels. Wird er nicht Erbe oder schlägt er aus, kann er stattdessen den rechnerischen Zugewinnausgleich und den Pflichtteil verlangen (§ 1371 Abs. 2 und 3 BGB).
Steuern: Der Ausgleich ist steuerfrei
Die Ausgleichsforderung bei einer Scheidung gehört nicht zum steuerpflichtigen Erwerb (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Im Todesfall bleibt der Betrag steuerfrei, den der überlebende Ehegatte als Zugewinnausgleich verlangen könnte – zusätzlich zum persönlichen Freibetrag von 500.000 € (§ 5 Abs. 1 ErbStG). Wie die Freibeträge sonst funktionieren, erklärt der Ratgeber Schenkungsteuer-Freibetrag.
Häufige Fragen
Wie berechne ich den Zugewinnausgleich?
Für jeden Ehegatten Endvermögen minus Anfangsvermögen (inklusive Erbschaften und Schenkungen) rechnen. Wer mehr Zugewinn hat, zahlt die Hälfte der Differenz.
Was zählt nicht zum Zugewinn?
Erbschaften, Schenkungen und Vermögen, das schon bei der Heirat vorhanden war. Wertsteigerungen dieser Gegenstände während der Ehe zählen dagegen mit.
Was passiert mit dem Haus beim Zugewinnausgleich?
Das Haus zählt mit seinem Wert am Stichtag abzüglich der Restschuld zum Endvermögen des Eigentümers, bei gemeinsamem Eigentum je zur Hälfte. Hat ein Ehegatte das Haus geerbt oder geschenkt bekommen, steht sein Wert zum Erwerbszeitpunkt im Anfangsvermögen – geteilt wird nur die Wertsteigerung während der Ehe.
Welcher Stichtag gilt für das Endvermögen?
Der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird.
Muss ich den Zugewinnausgleich versteuern?
Nein. Die Ausgleichsforderung ist nach § 5 ErbStG weder schenkung- noch erbschaftsteuerpflichtig.
Quellen
- § 1363 BGB: Zugewinngemeinschaft, § 1373 BGB: Zugewinn, § 1374 BGB: Anfangsvermögen
- § 1375 BGB: Endvermögen, § 1378 BGB: Ausgleichsforderung, § 1384 BGB: Stichtag bei Scheidung
- § 1371 BGB: Zugewinnausgleich im Todesfall, § 1379 BGB: Auskunftspflicht, § 1382 BGB: Stundung
- § 5 ErbStG: Zugewinngemeinschaft
- BFH, II R 39/05: Indexierung des Anfangsvermögens nach BGH-Rechtsprechung
