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Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt: Voraussetzungen, Höhe und wie lange gezahlt wird

Fakten und Zahlen geprüft am

Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.

Nachehelicher Unterhalt ist der Unterhalt, den ein geschiedener Ehegatte dem anderen nach der Scheidung zahlen muss. Seit der Unterhaltsreform 2008 gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung: Jeder muss nach der Scheidung selbst für sich sorgen (§ 1569 BGB). Unterhalt gibt es nur, wenn einer der gesetzlich aufgezählten Gründe vorliegt – etwa die Betreuung eines gemeinsamen Kindes, Alter, Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, nach der Düsseldorfer Tabelle meist 45 % der Einkommensdifferenz. Oft wird der Anspruch zeitlich begrenzt oder herabgesetzt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sieben Unterhaltsgründe: Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Aufstockung, Ausbildung und Billigkeit.
  • Betreuungsunterhalt gibt es mindestens drei Jahre nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes, darüber hinaus nur nach Billigkeit.
  • Gerichte können den Unterhalt herabsetzen oder befristen, wenn keine ehebedingten Nachteile bestehen (§ 1578b BGB).
  • Der Anspruch endet mit Wiederheirat oder Tod des Berechtigten; eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft kann zum Wegfall führen.

Die sieben Unterhaltsgründe

GrundKurzbeschreibungVorschrift
BetreuungsunterhaltPflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes, mindestens drei Jahre nach der Geburt§ 1570 BGB
AltersunterhaltErwerbstätigkeit wegen des Alters nicht mehr zu erwarten§ 1571 BGB
KrankheitsunterhaltErwerbstätigkeit wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zu erwarten§ 1572 BGB
Erwerbslosenunterhaltkeine angemessene Arbeit zu finden§ 1573 Abs. 1 BGB
Aufstockungsunterhalteigenes Einkommen reicht nicht für den vollen Unterhalt nach den ehelichen Verhältnissen§ 1573 Abs. 2 BGB
Ausbildungsunterhaltwegen der Ehe nicht begonnene oder abgebrochene Ausbildung nachholen§ 1575 BGB
Billigkeitsunterhaltsonstige schwerwiegende Gründe, wenn die Versagung grob unbillig wäre§ 1576 BGB

Die Tatbestände müssen meist zu bestimmten „Einsatzzeitpunkten“ vorliegen, etwa bei der Scheidung oder beim Ende der Kinderbetreuung. Wer erst Jahre nach der Scheidung krank wird, hat deshalb nicht automatisch einen Anspruch.

Betreuungsunterhalt: mehr als drei Jahre nur ausnahmsweise

Wer ein gemeinsames Kind betreut, kann mindestens bis zu dessen drittem Geburtstag Unterhalt verlangen (§ 1570 Abs. 1 BGB). Danach verlängert sich der Anspruch nur, soweit es der Billigkeit entspricht – maßgeblich sind die Belange des Kindes und die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten, etwa Kita oder Ganztagsschule. Zusätzlich kann eine Verlängerung aus Gründen der Ehe in Betracht kommen, etwa wegen der in der Ehe vereinbarten Rollenverteilung und der Ehedauer (§ 1570 Abs. 2 BGB).

Angemessene Erwerbstätigkeit

Wer arbeiten kann, muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben. Angemessen ist eine Arbeit, die Ausbildung, Fähigkeiten, früherer Tätigkeit, Alter und Gesundheit entspricht, solange sie nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht unbillig ist (§ 1574 BGB). Notfalls muss man sich fortbilden oder umschulen lassen.

Wie hoch ist der nacheheliche Unterhalt?

Das Maß bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). In der Praxis rechnen die Familiengerichte wie beim Trennungsunterhalt mit Quoten. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 nennt 45 % der Differenz der bereinigten Erwerbseinkommen, bei nicht erwerbstätigen Zahlern 50 % (Anmerkung B I). Zum Unterhalt gehören auch Kosten für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung und – bei den meisten Unterhaltsgründen – für die Altersvorsorge (§ 1578 Abs. 2 und 3 BGB).

Beispiel: Nach 20 Jahren Ehe verdient Andrea in Teilzeit bereinigt 1.500 €, ihr Ex-Mann 4.000 €. Kinder sind nicht mehr zu versorgen. Aufstockungsunterhalt: 45 % × 2.500 € = 1.125 € im Monat. Ob er auf Dauer oder nur für eine Übergangszeit zu zahlen ist, hängt von § 1578b BGB ab (siehe unten).

Dem Zahlenden müssen 2026 mindestens 1.600 € bleiben, wenn er arbeitet, sonst 1.475 € (Anmerkung B II). Im Mangelfall gehen minderjährige Kinder vor; der geschiedene Ehegatte steht im zweiten Rang, wenn er ein Kind betreut oder die Ehe lange gedauert hat, sonst im dritten (§ 1609 BGB). Alle Werte findest du im Ratgeber zum Selbstbehalt.

Herabsetzung und Befristung

Der Unterhalt ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine unbegrenzte Zahlung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre (§ 1578b BGB). Entscheidend ist vor allem, ob durch die Ehe Nachteile entstanden sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen – etwa weil jemand wegen der Kinder jahrelang nicht gearbeitet hat und beruflich nicht mehr anschließen kann. Auch die Dauer der Ehe spielt eine Rolle. Herabsetzung und Befristung können kombiniert werden.

Wer also ohne ehebedingte Nachteile wieder voll verdienen kann, muss mit einem zeitlich begrenzten Aufstockungsunterhalt rechnen. Wer seine Karriere für die Familie aufgegeben hat, hat bessere Chancen auf eine längere Zahlung.

Wann der Anspruch endet oder entfällt

  • Wiederheirat oder Tod des Berechtigten: Der Anspruch erlischt (§ 1586 BGB). Wird die neue Ehe wieder aufgelöst, lebt nur der Betreuungsunterhalt für ein Kind aus der früheren Ehe wieder auf (§ 1586a BGB).
  • Grobe Unbilligkeit: Unterhalt ist zu versagen, herabzusetzen oder zu befristen, etwa bei kurzer Ehedauer, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt oder sich schwer gegen den Zahlenden verfehlt hat (§ 1579 BGB).
  • Eigenes Einkommen oder Vermögen: Wer sich selbst unterhalten kann, ist nicht bedürftig (§ 1577 BGB).

Unterhalt geltend machen

  1. Auskunft verlangen: Geschiedene Ehegatten müssen einander auf Verlangen Auskunft über Einkünfte und Vermögen geben (§ 1580 BGB).
  2. Fristen beachten: Für die Vergangenheit kann Unterhalt nur ab Auskunftsverlangen, Mahnung oder Antrag beim Gericht verlangt werden, für mehr als ein Jahr vor dem Antrag nur bei absichtlichem Entziehen (§ 1585b BGB).
  3. Vereinbarung treffen: Anders als beim Trennungsunterhalt können Ehegatten über den nachehelichen Unterhalt Vereinbarungen treffen, auch einen Verzicht. Wird die Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen, muss sie notariell beurkundet werden (§ 1585c BGB).
  4. Kapitalabfindung: Statt laufender Zahlungen kann bei wichtigem Grund eine Abfindung verlangt werden, wenn der Zahlende dadurch nicht unbillig belastet wird (§ 1585 Abs. 2 BGB).

Unterhalt an den Ex-Partner lässt sich steuerlich absetzen – entweder per Realsplitting bis 13.805 € oder als außergewöhnliche Belastung. Details im Ratgeber Unterhalt steuerlich absetzen.

Häufige Fragen

Wie lange muss ich nach der Scheidung Unterhalt zahlen?

Das hängt vom Unterhaltsgrund und von § 1578b BGB ab. Betreuungsunterhalt läuft mindestens bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Aufstockungsunterhalt wird ohne ehebedingte Nachteile häufig befristet. Feste Zeitregeln, etwa „ein Drittel der Ehedauer“, gibt es im Gesetz nicht.

Bekomme ich nach langer Ehe lebenslang Unterhalt?

Nicht automatisch. Eine lange Ehe spricht gegen eine Befristung, entscheidend sind aber vor allem ehebedingte Nachteile und die Umstände des Einzelfalls.

Entfällt der Unterhalt, wenn mein Ex einen neuen Partner hat?

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann zur Kürzung oder zum Wegfall führen (§ 1579 Nr. 2 BGB). Wann sie „verfestigt“ ist, entscheiden die Gerichte nach den Umständen, etwa gemeinsamer Wohnung und Dauer der Beziehung.

Kann ich auf nachehelichen Unterhalt verzichten?

Ja, durch Vereinbarung, vor der Scheidung nur notariell beurkundet. Gerichte prüfen solche Verträge aber auf Sittenwidrigkeit, besonders wenn ein Ehegatte Kinder betreut.

Was ist der Unterschied zum Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt läuft bis zur Scheidung, kann nicht im Voraus verzichtet werden und verlangt im ersten Trennungsjahr meist keine volle Erwerbstätigkeit. Nachehelicher Unterhalt setzt einen gesetzlichen Unterhaltsgrund voraus.