Steuerklasse 6 beim Zweitjob: Warum so viel abgezogen wird und wie du es mit einem Freibetrag änderst
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Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.
Steuerklasse 6 gilt für den zweiten und jeden weiteren Job, wenn du gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern angestellt bist und nicht pauschal versteuert wirst (§ 38b Abs. 1 Nr. 6 EStG). In dieser Steuerklasse werden weder Grundfreibetrag noch Arbeitnehmer- oder Sonderausgaben-Pauschbetrag berücksichtigt – deshalb fällt schon ab dem ersten Euro Lohnsteuer an. Das ist kein Strafzuschlag: Die Freibeträge werden bereits im ersten Job verbraucht. Mit der Steuererklärung, die du bei mehreren Arbeitgebern abgeben musst, wird die Steuer neu berechnet. Verdienst du im Hauptjob wenig, kannst du einen Teil deines Freibetrags auf den Zweitjob übertragen.
Das Wichtigste in Kürze
- Steuerklasse 6 = zweites und jedes weitere Arbeitsverhältnis gleichzeitig.
- Keine Freibeträge eingerechnet, deshalb hohe Lohnsteuer ab dem ersten Euro.
- Bei mehreren Arbeitgebern ist eine Steuererklärung Pflicht.
- Freibetrag übertragen: bis zu 13.614 € (2026, bei Steuerklasse I im Hauptjob), wenn der Hauptjob weniger einbringt.
Wann Steuerklasse 6 gilt
- Mehrere Jobs gleichzeitig: Der Job, den du als Hauptarbeitsverhältnis angibst, läuft über deine normale Steuerklasse (I bis V), alle weiteren über Steuerklasse VI. Welcher Job der erste ist, teilst du jedem Arbeitgeber bei Beginn mit – meist ist es sinnvoll, den besser bezahlten zu wählen.
- Fehlende Steuer-ID: Kann der Arbeitgeber deine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht abrufen, weil du ihm deine Steuer-ID nicht mitteilst, muss er ebenfalls nach Steuerklasse VI abrechnen (§ 39c EStG).
Einen Überblick über alle sechs Steuerklassen bietet der Ratgeber Steuerklassen.
Wann du keine Steuerklasse 6 brauchst
- Minijob: Wird dein Minijob bis 603 € pauschal mit 2 % versteuert, spielt die Steuerklasse keine Rolle. Nur wenn der Arbeitgeber den Minijob nach deinen Lohnsteuermerkmalen abrechnet, landet er als Zweitjob in Steuerklasse VI.
- Kurzfristige Aushilfe: Bei kurzen Aushilfen bis 18 zusammenhängende Arbeitstage kann der Arbeitgeber unter Umständen pauschal 25 % abrechnen (§ 40a Abs. 1 EStG).
- Rentner mit Job: Die gesetzliche Rente wird ohne Lohnsteuerabzug ausgezahlt. Ein Job neben der gesetzlichen Rente ist daher dein einziges Arbeitsverhältnis und läuft in der Regel über Steuerklasse I. Anders ist es, wenn du eine Werks- oder Betriebspension bekommst, von der dein früherer Arbeitgeber Lohnsteuer einbehält – dann ist das ein Arbeitsverhältnis, und ein zusätzlicher Job kann in Steuerklasse VI fallen.
Bekomme ich das Geld zurück?
Bei mehreren Arbeitgebern musst du eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Das Finanzamt rechnet dann alle Löhne zusammen und berechnet die Einkommensteuer nach dem normalen Tarif; die einbehaltene Lohnsteuer wird angerechnet. Ob du etwas zurückbekommst oder nachzahlst, hängt vom Gesamteinkommen ab:
- Hauptjob mit niedrigem Lohn: Wurden im Hauptjob die Freibeträge nicht ausgeschöpft, war die Lohnsteuer in Steuerklasse VI zu hoch – es gibt eine Erstattung.
- Gutes Gehalt im Hauptjob: Dann ist der hohe Abzug in Steuerklasse VI meist ungefähr richtig, weil der Zweitjob zu deinem persönlichen Grenzsteuersatz besteuert wird.
Freibetrag übertragen: so geht’s
Liegt dein Jahreslohn im Hauptjob unter der Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag, kannst du beim Finanzamt beantragen, den nicht genutzten Teil als Freibetrag im Zweitjob einzutragen. Im Hauptjob wird gleichzeitig ein Hinzurechnungsbetrag in gleicher Höhe eingetragen (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG).
| Steuerklasse im Hauptjob | Bestandteile | Höchstbetrag |
|---|---|---|
| I oder IV | 12.348 € + 1.230 € + 36 € | 13.614 € |
| III | 2 × 12.348 € + 1.230 € + 36 € | 25.962 € |
| V | 1.230 € + 36 € | 1.266 € |
In Steuerklasse II kommt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hinzu.
Beispiel: Nina arbeitet in Teilzeit für 9.000 € im Jahr (Steuerklasse I) und hat einen Zweitjob mit 6.000 € im Jahr in Steuerklasse VI. Ohne Antrag wird ihr Zweitjob ab dem ersten Euro besteuert. Sie beantragt einen Freibetrag von 13.614 € − 9.000 € = 4.614 € für den Zweitjob. Dort ist dann nur noch 1.386 € Lohn steuerpflichtig, während im Hauptjob 9.000 € + 4.614 € = 13.614 € angesetzt werden – genau die Grenze, bis zu der die Freibeträge reichen. So wird übers Jahr viel weniger Lohnsteuer einbehalten, und Nina wartet nicht bis zur Steuererklärung auf ihr Geld.
Den Antrag stellst du mit dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung, auch über ELSTER. Der Freibetrag kann für bis zu zwei Jahre gelten. Wie die Lohnsteuer-Ermäßigung allgemein funktioniert, steht im Ratgeber Freibetrag Lohnsteuer.
Häufige Fragen
Warum ist die Lohnsteuer in Steuerklasse 6 so hoch?
Weil in Steuerklasse VI kein Grundfreibetrag und keine Pauschbeträge berücksichtigt werden. Diese sind schon im Hauptjob eingerechnet.
Bekomme ich die Steuer aus Steuerklasse 6 zurück?
Teilweise oder ganz, wenn dein Gesamteinkommen niedrig ist. Über die Steuererklärung, die bei mehreren Arbeitgebern Pflicht ist, wird alles neu berechnet.
Kann ich mir aussuchen, welcher Job in Steuerklasse 6 läuft?
Ja. Du teilst jedem Arbeitgeber mit, ob es dein erstes oder ein weiteres Arbeitsverhältnis ist. Meist lohnt es sich, den besser bezahlten Job als Hauptjob zu führen.
Muss ein Minijob in Steuerklasse 6?
Nein, wenn der Arbeitgeber ihn pauschal mit 2 % versteuert. Nur wenn er nach deinen Lohnsteuermerkmalen abrechnet, gilt für den Minijob als Zweitjob Steuerklasse VI.
