Steuerklassen 2026: Alle 6 Klassen, Wechsel und Faktorverfahren erklärt
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Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.
Die Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer dein Arbeitgeber jeden Monat von deinem Gehalt einbehält. Es gibt sechs Steuerklassen (§ 38b EStG): I für Ledige, II für Alleinerziehende, III, IV und V für Verheiratete und VI für einen zweiten Job. Wie viel Einkommensteuer du am Ende wirklich zahlst, hängt aber nicht von der Steuerklasse ab, sondern von deinem Jahreseinkommen. Die Steuerklasse verteilt die Zahlungen nur über das Jahr. Zu viel oder zu wenig gezahlte Lohnsteuer wird mit der Steuererklärung ausgeglichen.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach der Heirat bekommen beide Partner automatisch Steuerklasse IV.
- III/V lohnt sich monatlich bei sehr unterschiedlichen Gehältern, führt aber zur Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben – oft mit Nachzahlung.
- Ehepaare können die Steuerklassen mehrmals im Jahr wechseln. Damit der Wechsel noch im selben Jahr wirkt, muss der Antrag bis 30. November gestellt sein.
- Die Steuerklassen III und V bleiben bestehen: Ihre geplante Abschaffung wurde im Dezember 2024 aus dem Gesetz gestrichen.
Die sechs Steuerklassen im Überblick
| Steuerklasse | Für wen |
|---|---|
| I | Ledige sowie Geschiedene und dauernd getrennt lebende Verheiratete, außerdem Verwitwete ab dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Partners |
| II | Alleinerziehende, denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht |
| III | Verheiratete, wenn der Partner auf gemeinsamen Antrag Steuerklasse V hat; außerdem Verwitwete im Jahr nach dem Tod des Partners |
| IV | Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben – auch wenn ein Partner keinen Arbeitslohn hat |
| V | Verheiratete, deren Partner Steuerklasse III hat |
| VI | das zweite und jedes weitere gleichzeitige Arbeitsverhältnis |
Eingetragene Lebenspartner sind Ehepaaren gleichgestellt (§ 2 Abs. 8 EStG). Unverheiratete Paare haben dagegen jeweils Steuerklasse I oder II, auch wenn sie zusammenleben und Kinder haben.
Steuerklasse II für Alleinerziehende
In Steuerklasse II wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Er beträgt 4.260 € im Jahr für das erste Kind und 240 € mehr für jedes weitere Kind (§ 24b EStG). Voraussetzung ist, dass mindestens ein Kind zu deinem Haushalt gehört, für das du Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bekommst, und dass du mit keinem anderen Erwachsenen einen gemeinsamen Haushalt führst. Die Steuerklasse II beantragst du beim Finanzamt, zum Beispiel mit dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung über ELSTER. Zieht ein neuer Partner ein, musst du das dem Finanzamt melden (§ 39 Abs. 5 EStG).
Steuerklasse VI für den Zweitjob
Hast du gleichzeitig mehrere Arbeitgeber, wird der zweite Job nach Steuerklasse VI abgerechnet. Weil Grundfreibetrag und Pauschbeträge schon beim ersten Job berücksichtigt werden, ist der Abzug hier hoch. Für einen Minijob brauchst du in der Regel keine Steuerklasse VI, wenn der Arbeitgeber den Lohn pauschal versteuert.
Steuerklassen für Ehepaare: IV/IV, III/V oder Faktorverfahren
Ehepaare werden bei der Einkommensteuer gemeinsam nach dem Splittingverfahren besteuert. Die Steuerklassen legen nur fest, wie die Lohnsteuer während des Jahres auf beide verteilt wird. Wie das Splitting funktioniert, erklärt unser Ratgeber zur Einkommensteuer.
- IV/IV: Jeder Partner wird ungefähr wie ein Single behandelt. Das passt, wenn beide ähnlich viel verdienen. Bei unterschiedlichen Gehältern wird über das Jahr meist zu viel Lohnsteuer einbehalten – das Geld kommt mit der Steuererklärung zurück.
- III/V: Der Partner in Steuerklasse III erhält praktisch die Freibeträge beider Partner und zahlt monatlich deutlich weniger Lohnsteuer, der Partner in Steuerklasse V deutlich mehr. Das passt, wenn ein Partner viel mehr verdient. Die monatliche Lohnsteuer reicht dann aber oft nicht für die tatsächliche Jahressteuer.
- IV mit Faktor: Das Finanzamt berechnet einen Faktor kleiner als 1, mit dem die Lohnsteuer beider Partner in Steuerklasse IV gemindert wird (§ 39f EStG). So entspricht die einbehaltene Lohnsteuer ziemlich genau der Steuer nach dem Splittingverfahren – und jeder Partner trägt den Anteil, der zu seinem Gehalt passt.
Beispiel: wie der Faktor entsteht
Lena und Murat sind verheiratet. Lena hat ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 €, Murat von 20.000 €. Vereinfacht mit dem Einkommensteuertarif 2026 gerechnet, ohne Vorsorgepauschale und andere Details der Lohnsteuerberechnung:
| Lena | Murat | Zusammen | |
|---|---|---|---|
| Steuer wie in Steuerklasse IV | 14.233 € | 1.570 € | 15.803 € |
| Tatsächliche Steuer mit Splitting | 14.418 € | ||
| Steuer mit Faktor 0,912 | 12.980 € | 1.432 € | 14.412 € |
Mit IV/IV würden die beiden über das Jahr 1.385 € zu viel zahlen und erst mit der Steuererklärung zurückbekommen. Der Faktor ist Splittingsteuer geteilt durch die Summe der Steuer in Klasse IV: 14.418 € ÷ 15.803 € = 0,912. Mit diesem Faktor passt der monatliche Abzug fast genau. Der Faktor gilt bis zu zwei Jahre: bis zum Ende des Jahres nach dem Jahr, in dem er erstmals gilt.
Achtung: Pflicht zur Steuererklärung
Wer als Ehepaar III/V oder IV mit Faktor gewählt hat und beide Arbeitslohn bezogen haben, muss eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Bei III/V kommt es dabei häufig zu einer Nachzahlung, weil die Lohnsteuer in Summe zu niedrig war. Wer mit III/V monatlich mehr Netto hat, sollte deshalb Geld für die Nachzahlung zurücklegen. Bis wann die Erklärung fällig ist, liest du im Ratgeber zur Abgabefrist der Steuererklärung.
Steuerklasse wechseln: so geht's
- Nach der Heirat bildet das Finanzamt automatisch für beide Steuerklasse IV (§ 39e Abs. 3 EStG). Wer III/V oder den Faktor möchte, muss das beantragen.
- Ehepaare können im Laufe des Jahres beim Finanzamt einen Wechsel beantragen, auch mehrmals. Der Wechsel gilt ab dem Monat nach dem Antrag. Damit er sich im laufenden Jahr auswirkt, muss der Antrag spätestens am 30. November gestellt sein (§ 39 Abs. 6 EStG).
- III/V setzt einen gemeinsamen Antrag beider Partner voraus. Zurück zu IV/IV kann auch ein Partner allein wechseln (§ 38b Abs. 3 EStG).
- Bei Trennung könnt ihr im Jahr der Trennung noch die Klassen für Verheiratete behalten. Ab dem folgenden Jahr gilt Steuerklasse I oder II. Fallen die Voraussetzungen für eine günstigere Steuerklasse weg, musst du das dem Finanzamt mitteilen.
Den Antrag stellst du mit dem Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ oder online über ELSTER. Deinem Arbeitgeber musst du nichts mitteilen: Er ruft die neuen Daten elektronisch ab.
Steuerklasse, Elterngeld und Arbeitslosengeld
Elterngeld und Arbeitslosengeld richten sich nach deinem Nettogehalt. Eine günstigere Steuerklasse kann diese Leistungen deshalb erhöhen – aber nur, wenn der Wechsel früh genug erfolgt:
- Elterngeld: Maßgeblich ist die Steuerklasse, die in den meisten Monaten des Bemessungszeitraums gegolten hat (§ 2c Abs. 3 BEEG). Das sind bei Angestellten in der Regel die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat, wobei Monate mit Mutterschutz übersprungen werden (§ 2b BEEG). Ein Wechsel muss also viele Monate vor der Geburt wirksam sein.
- Arbeitslosengeld: Maßgeblich ist die Steuerklasse, die zu Beginn des Jahres eingetragen war, in dem der Anspruch entsteht. Ein späterer Wechsel unter Ehepartnern zählt nur unter den Bedingungen des § 153 Abs. 3 SGB III, vor allem wenn die neuen Steuerklassen zum Verhältnis der Gehälter passen.
Häufige Fragen
Werden die Steuerklassen III und V abgeschafft?
Derzeit nicht. Der Gesetzentwurf zum Steuerfortentwicklungsgesetz sah vor, III/V ab 2030 durch das Faktorverfahren zu ersetzen. Dieser Teil wurde im parlamentarischen Verfahren gestrichen; das Gesetz wurde am 30. Dezember 2024 ohne ihn verkündet. Die Steuerklassen III und V gelten weiter.
Welche Steuerklasse ist für Ehepaare die beste?
Für die Jahressteuer ist es egal, weil am Ende immer das Splitting gilt. Die Wahl beeinflusst nur, wie viel Netto ihr monatlich habt, ob eine Nachzahlung droht und wie hoch Lohnersatzleistungen wie Elterngeld ausfallen.
Wie oft darf man die Steuerklasse wechseln?
Ehepaare können den Wechsel im Laufe des Jahres beantragen, ohne dass das Gesetz eine Höchstzahl vorgibt. Der Antrag muss bis 30. November gestellt sein, damit er im laufenden Jahr noch wirkt.
Bekommen Kinder in der Steuerklasse einen Freibetrag?
In den Lohnsteuerabzugsmerkmalen werden Kinderfreibeträge als Zähler eingetragen, zum Beispiel 0,5 oder 1 je Kind (§ 38b Abs. 2 EStG). Sie senken im laufenden Jahr nur den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, nicht die Lohnsteuer – dort wird das Kindergeld gezahlt.
Was passiert, wenn ich eine falsche Steuerklasse habe?
Wer eine zu günstige Steuerklasse behält, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind, muss das melden. Sonst ändert das Finanzamt die Steuerklasse von Amts wegen und fordert zu wenig gezahlte Lohnsteuer nach, wenn sie 10 € übersteigt (§ 39 Abs. 5 EStG).
Quellen
- § 38b EStG: Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
- § 39 EStG: Lohnsteuerabzugsmerkmale (Wechsel, Mitteilungspflicht)
- § 39e EStG: Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse IV nach Heirat)
- § 39f EStG: Faktorverfahren
- § 24b EStG: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- § 46 EStG: Pflichtveranlagung
- § 2c BEEG: Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit
- § 153 SGB III: Leistungsentgelt beim Arbeitslosengeld
- Serviceportal Bremen: Steuerklasse II für Alleinerziehende beantragen
- KPMG: Steuerfortentwicklungsgesetz im BGBl. verkündet (gestrichene Maßnahmen)
