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Steuern

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen 2026: Alle Extras mit Grenzen – und was davon in die Steuererklärung gehört

Fakten und Zahlen geprüft am

Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.

Viele Leistungen kann dein Arbeitgeber dir zusätzlich zum Gehalt steuerfrei zukommen lassen – etwa Sachbezüge bis 50 € im Monat, ein Jobticket, Zuschüsse zur Kinderbetreuung, Gesundheitskurse bis 600 € im Jahr oder die private Nutzung von Diensthandy und Laptop (§ 3 und § 8 EStG). Steuerfreie Leistungen sind in der Regel auch sozialabgabenfrei. Bei vielen Extras gilt die Bedingung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“: Eine Umwandlung von bestehendem Gehalt ist dann nicht begünstigt (§ 8 Abs. 4 EStG). In der Steuererklärung musst du steuerfreie Leistungen grundsätzlich nicht angeben – mit einer wichtigen Ausnahme: Leistungen für den Arbeitsweg, Reisekosten und doppelte Haushaltsführung werden auf deine Werbungskosten angerechnet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sachbezüge wie Gutscheine: bis 50 € im Monat (Freigrenze).
  • Gesundheitsförderung: bis 600 € im Jahr; Kita-Zuschuss: ohne Obergrenze.
  • Betriebliche Altersversorgung: 2026 bis 8.112 € steuerfrei, davon 4.056 € sozialabgabenfrei.
  • Steuerfreie Fahrt-, Reise- und Unterkunftskosten musst du bei den Werbungskosten gegenrechnen.

Die wichtigsten steuerfreien Extras

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen 2026 (Auswahl)
LeistungGrenzeRechtsgrundlage
Sachbezüge, z. B. Gutscheine, Tankkarte50 € im Monat (Freigrenze)§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
Geschenke aus persönlichem Anlass (Geburtstag, Hochzeit)bis 60 € je AnlassR 19.6 LStR
Jobticket, Deutschlandticket, Zuschüsse zu Bus und Bahnohne Obergrenze§ 3 Nr. 15 EStG
Kindergarten- und Kita-Zuschuss für nicht schulpflichtige Kinderohne Obergrenze§ 3 Nr. 33 EStG
Beratung und Notfallbetreuung für Kinder und pflegebedürftige AngehörigeNotfallbetreuung bis 600 € im Jahr§ 3 Nr. 34a EStG
Gesundheitsförderung (zertifizierte Kurse)600 € im Jahr§ 3 Nr. 34 EStG
Private Nutzung betrieblicher Handys, Laptops, Tabletsohne Obergrenze§ 3 Nr. 45 EStG
Überlassung eines Dienstfahrrads (kein E-Bike über 25 km/h)ohne Obergrenze, nur zusätzlich zum Lohn§ 3 Nr. 37 EStG
Laden des E-Autos beim Arbeitgeberohne Obergrenze§ 3 Nr. 46 EStG
Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen2.000 € im Jahr§ 3 Nr. 39 EStG
Werkzeuggeld, typische Berufskleidungin angemessener Höhe§ 3 Nr. 30, 31 EStG
Reisekosten, Verpflegungspauschalen, Umzugskostenbis zu den steuerlichen Pauschalen§ 3 Nr. 13, 16 EStG
Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung = 8.112 € (2026)§ 3 Nr. 63 EStG
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit25 % bis 150 % des Grundlohns§ 3b EStG
Trinkgeld von Kundenohne Obergrenze§ 3 Nr. 51 EStG

Der Sachbezug von 50 € ist eine Freigrenze: Wird sie in einem Monat auch nur um einen Cent überschritten, ist der ganze Betrag steuerpflichtig. Details im Ratgeber Sachbezug 50 Euro. Bei Waren und Dienstleistungen des eigenen Arbeitgebers, etwa Personalrabatten, gilt zusätzlich ein Rabattfreibetrag von 1.080 € im Jahr (§ 8 Abs. 3 EStG).

Pauschal versteuert: fast so gut wie steuerfrei

Manche Leistungen sind nicht steuerfrei, aber der Arbeitgeber kann sie pauschal versteuern – für dich bleiben sie dann ohne Lohnsteuer und Sozialabgaben (§ 40 Abs. 2 EStG, § 1 SvEV):

  • Fahrtkostenzuschuss für den Weg zur Arbeit: 15 % bis zur Höhe der Entfernungspauschale,
  • Erholungsbeihilfe: 25 %, bis 156 € für dich, 104 € für den Ehepartner, 52 € je Kind im Jahr,
  • Betriebsveranstaltungen über 110 €: 25 % auf den übersteigenden Teil,
  • Zuschüsse zur Internetnutzung und übereignete Computer: 25 %,
  • Übereignung eines Fahrrads oder einer Ladevorrichtung: 25 %.

Was davon in die Steuererklärung gehört

Steuerfreie Leistungen stehen nicht in Zeile 3 deiner Lohnsteuerbescheinigung und müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden. Eine Ausnahme sind Leistungen, die Kosten ersetzen, die du sonst als Werbungskosten absetzen könntest. Sie stehen in eigenen Zeilen der Lohnsteuerbescheinigung und mindern deine Werbungskosten:

Gegenrechnung in der Anlage N
LeistungZeile der Lohnsteuerbescheinigungmindert
steuerfreies Jobticket, steuerfreie Fahrtkosten zur Arbeit17Entfernungspauschale
pauschal versteuerter Fahrtkostenzuschuss (15 %)18Entfernungspauschale
steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit20Verpflegungspauschalen
steuerfreie Leistungen bei doppelter Haushaltsführung21Kosten der doppelten Haushaltsführung

Steuerfreie Reisekostenerstattungen, die nicht in der Lohnsteuerbescheinigung stehen, trägst du in der Anlage N als „steuerfreie Arbeitgeberleistungen“ bei den Reisekosten ein. Die Zeilen der Bescheinigung erklärt der Ratgeber Lohnsteuerbescheinigung; zum Jobticket siehe Jobticket steuerfrei.

Worauf du achten solltest

  • „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“: Bei Kita-Zuschuss, Gesundheitsförderung, Dienstrad, Ladestrom und anderen ist eine Gehaltsumwandlung nicht begünstigt.
  • Betriebsrente: Der Höchstbetrag gilt für den ersten Arbeitgeber; nur 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (4.056 € in 2026) sind auch sozialversicherungsfrei.
  • Folgen für Lohnersatzleistungen: Steuer- und beitragsfreie Extras zählen nicht mit, wenn Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld berechnet werden – maßgeblich ist nur der steuer- bzw. beitragspflichtige Lohn.

Häufige Fragen

Welche Leistungen sind steuerfrei?

Unter anderem Sachbezüge bis 50 € im Monat, Jobticket, Kita-Zuschuss, Gesundheitsförderung bis 600 € im Jahr, private Nutzung von Diensthandy und Laptop, Dienstrad und Beiträge zur Betriebsrente bis 8.112 € (2026).

Muss ich steuerfreie Arbeitgeberleistungen in der Steuererklärung angeben?

Grundsätzlich nein. Ausnahmen sind steuerfreie oder pauschal versteuerte Leistungen für Fahrten zur Arbeit, Reisekosten und doppelte Haushaltsführung, weil sie deine Werbungskosten mindern.

Sind steuerfreie Leistungen auch sozialversicherungsfrei?

In der Regel ja, wenn sie zusätzlich zum Lohn gezahlt werden. Ausnahmen gibt es etwa bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen auf einen Grundlohn über 25 € pro Stunde und bei der Betriebsrente über 4 % der Beitragsbemessungsgrenze.

Was ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag?

Bei einer Freigrenze, etwa den 50 € für Sachbezüge, wird beim Überschreiten der ganze Betrag steuerpflichtig. Bei einem Freibetrag, etwa den 1.080 € für Personalrabatte, nur der übersteigende Teil.