Scheinselbstständigkeit: Woran du sie erkennst, was sie kostet und wie das Statusfeststellungsverfahren hilft
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Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.
Scheinselbstständig ist, wer formal als Selbstständiger oder Freelancer auftritt, tatsächlich aber abhängig beschäftigt ist. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Entscheidend ist laut Deutscher Rentenversicherung das Gesamtbild der gelebten Praxis – weichen Vertrag und Alltag voneinander ab, zählt der Alltag. Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, besteht Sozialversicherungspflicht wie bei Angestellten. Der Auftraggeber schuldet dann den gesamten Sozialversicherungsbeitrag für die Vergangenheit: Beitragsansprüche verjähren nach vier Jahren ab Ende des Fälligkeitsjahres, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen erst nach 30 Jahren (§ 25 SGB IV). Den Arbeitnehmeranteil kann er sich nur durch Abzug vom Lohn zurückholen und unterbliebene Abzüge nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen nachholen (§ 28g SGB IV). Klarheit schafft das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, das Auftraggeber und Auftragnehmer beantragen können – auf Wunsch schon vor Beginn der Tätigkeit (§ 7a SGB IV).
Das Wichtigste in Kürze
- Merkmale: Weisungen zu Zeit, Ort und Art der Arbeit, Eingliederung in den Betrieb, kein eigenes Unternehmerrisiko.
- Folge: Sozialversicherungspflicht; Nachzahlung bis vier Jahre, bei Vorsatz bis 30 Jahre.
- Der Auftraggeber trägt die Nachzahlung weitgehend allein.
- Statusfeststellung bei der DRV Bund schafft Rechtssicherheit, auch vorab.
Woran du Scheinselbstständigkeit erkennst
Die Deutsche Rentenversicherung nennt fünf typische Merkmale, die einzeln oder zusammen auf eine Scheinselbstständigkeit hindeuten können:
- Du musst allen Weisungen des Auftraggebers uneingeschränkt folgen.
- Du musst bestimmte Arbeitszeiten einhalten.
- Du musst regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte abgeben.
- Du arbeitest in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten.
- Du musst bestimmte Hard- und Software nutzen, vor allem wenn sie Kontrolle ermöglicht.
Für eine echte Selbstständigkeit sprechen dagegen ein eigenes unternehmerisches Risiko, frei gestaltbare Arbeitszeit, eigene Betriebsmittel und mehrere Auftraggeber. Einen festen Katalog gibt es nicht; derselbe Beruf kann je nach Ausgestaltung selbstständig oder abhängig ausgeübt werden.
| Für wen | Folge |
|---|---|
| Auftraggeber | muss den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nachzahlen – vier Jahre rückwirkend, bei Vorsatz bis 30 Jahre |
| Auftraggeber | kann den Arbeitnehmeranteil nur über die nächsten drei Lohnzahlungen zurückholen |
| Auftragnehmer | wird sozialversicherungspflichtig beschäftigt, mit Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung |
Das Statusfeststellungsverfahren
- Antrag: Auftraggeber oder Auftragnehmer beantragen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung. Das geht nicht, wenn eine Krankenkasse oder ein anderer Träger bereits ein Verfahren eingeleitet hat.
- Vorab-Prüfung: Auf Antrag entscheidet die DRV schon vor Aufnahme der Tätigkeit, auf Grundlage der schriftlichen Vereinbarungen und der beabsichtigten Umstände (Prognoseentscheidung). Diese Regel ist bis 30. Juni 2027 befristet.
- Anhörung und Entscheidung: Die DRV teilt mit, was sie entscheiden will, und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung.
- Früh beantragen lohnt sich: Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und eine Beschäftigung festgestellt, beginnt sie erst mit Bekanntgabe der Entscheidung – wenn der Beschäftigte zustimmt und für die Zwischenzeit eine eigene Kranken- und Altersabsicherung hatte (§ 7a Abs. 5 SGB IV).
Beispiel: Max programmiert als Freelancer ausschließlich für eine Agentur, sitzt dort täglich von 9 bis 17 Uhr im Büro, nutzt den Firmenlaptop und bekommt seine Aufgaben vom Teamleiter. Das spricht deutlich für eine Beschäftigung. Die Agentur stellt gleich zu Beginn einen Statusfeststellungsantrag. Stellt die DRV eine Beschäftigung fest, beginnt die Versicherungspflicht wegen des frühen Antrags erst mit der Entscheidung, sofern Max zustimmt und bis dahin selbst kranken- und altersabgesichert war.
Bist du als Solo-Selbstständiger auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig, kann auch bei echter Selbstständigkeit eine Rentenversicherungspflicht bestehen – siehe Rentenversicherungspflicht für Selbstständige. Wie du ein Gewerbe anmeldest oder nebenberuflich startest, erklären die Ratgeber Gewerbe anmelden und nebenberuflich selbstständig.
Häufige Fragen
Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor?
Wenn du formal selbstständig bist, tatsächlich aber nach Weisungen arbeitest und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert bist. Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse.
Wer muss bei Scheinselbstständigkeit nachzahlen?
Vor allem der Auftraggeber: Er schuldet den gesamten Sozialversicherungsbeitrag und kann den Arbeitnehmeranteil nur eingeschränkt vom Lohn abziehen.
Wie lange rückwirkend werden Beiträge nachgefordert?
Bis vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie fällig wurden; bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen bis zu 30 Jahre.
Wie lange dauert das Statusfeststellungsverfahren?
Laut Deutscher Rentenversicherung durchschnittlich drei Monate. Schneller geht es, wenn du Verträge und weitere Unterlagen früh und vollständig einreichst und Rückfragen zügig beantwortest.
