Kryptokurse werden geladen …
Steuern

Nebenberuflich selbstständig: Steuern, Krankenversicherung, Anmeldung und die 410-Euro-Regel

Fakten und Zahlen geprüft am

Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.

Nebenberuflich selbstständig ist, wer neben einer Anstellung, dem Studium oder der Familienarbeit auf eigene Rechnung tätig ist. Ein Gewerbe musst du beim Gewerbeamt anmelden, eine freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen (§ 14 GewO, § 138 AO). Die Gewinne sind steuerpflichtig, aber Arbeitnehmer haben einen Härteausgleich: Bleiben die Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug im Jahr bei höchstens 410 €, werden sie vom Einkommen abgezogen und damit faktisch nicht besteuert; zwischen 410 und 820 € wird die Steuer gemildert (§ 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV). Wer im Vorjahr höchstens 25.000 € und im laufenden Jahr höchstens 100.000 € Umsatz hat, kann die Kleinunternehmerregelung nutzen und muss keine Umsatzsteuer ausweisen (§ 19 UStG). In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibst du als Arbeitnehmer über deinen Job versichert, solange die Selbstständigkeit nicht hauptberuflich ist (§ 5 Abs. 5 SGB V).

Das Wichtigste in Kürze

  • Gewerbe anmelden oder freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen – auch nebenbei.
  • Arbeitnehmer: Nebeneinkünfte bis 410 € im Jahr werden abgezogen, bis 820 € gemildert.
  • Kleinunternehmerregelung: keine Umsatzsteuer, solange der Vorjahresumsatz 25.000 € nicht überschritten hat.
  • Krankenversicherung: über den Hauptjob, solange die Selbstständigkeit Nebensache bleibt.

Anmeldung: Gewerbe oder freier Beruf?

Verkaufst du Waren, bietest Handwerks- oder Dienstleistungen an oder betreibst einen Onlineshop, ist das in der Regel ein Gewerbe – Anmeldung beim Gewerbeamt, Gebühr je nach Gemeinde, siehe Gewerbe anmelden. Freie Berufe wie Übersetzer, Journalisten, Künstler, Lehrer oder Ingenieure melden kein Gewerbe an, sondern zeigen die Tätigkeit dem Finanzamt an. In beiden Fällen übermittelst du innerhalb eines Monats den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER (§ 138 Abs. 1b und 4 AO).

Einkommensteuer: die 410-Euro-Regel

Härteausgleich für Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften (§ 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV)
Nebeneinkünfte im Jahr (Gewinn)Abzug vom EinkommenBleibt steuerpflichtig
300 €300 €0 €
410 €410 €0 €
600 €220 €380 €
820 € und mehr0 €voll

Zwischen 410 und 820 € wird der Unterschied zu 820 € abgezogen. Liegen die Nebeneinkünfte über 410 €, bist du zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Den Gewinn ermittelst du meist mit einer Einnahmenüberschussrechnung: Einnahmen minus Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG). Der Gewinn wird zusammen mit deinem Lohn mit deinem persönlichen Steuersatz besteuert.

Beispiel: Jana arbeitet Vollzeit als Bürokauffrau und gestaltet nebenbei Webseiten. 2026 nimmt sie 4.000 € ein und hat 1.200 € Ausgaben für Software und einen Laptop-Anteil. Ihr Gewinn von 2.800 € liegt über 820 €, also kein Härteausgleich – sie muss eine Steuererklärung abgeben, und der Gewinn wird mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuert. Umsatzsteuer weist sie als Kleinunternehmerin nicht aus. Hätte sie nur 400 € Gewinn gemacht, bliebe er dank Härteausgleich unbesteuert.

Umsatzsteuer und Gewerbesteuer

  • Umsatzsteuer: Mit der Kleinunternehmerregelung sind deine Umsätze steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt. Wer verzichtet, ist fünf Jahre gebunden.
  • Gewerbesteuer: Einzelunternehmer haben einen Freibetrag von 24.500 € Gewerbeertrag; nebenberuflich wird er oft gar nicht erreicht.

Kranken- und Rentenversicherung

  • Arbeitnehmer: Du bleibst über deine Anstellung pflichtversichert, solange du nicht hauptberuflich selbstständig bist. Beschäftigst du für die Selbstständigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig, wird Hauptberuflichkeit vermutet (§ 5 Abs. 5 SGB V). Die Verbraucherzentrale nennt als weitere Anhaltspunkte, dass der Verdienst aus der Anstellung mindestens so hoch sein sollte wie der Gewinn aus der Selbstständigkeit.
  • Familienversicherte wie Studierende oder Ehepartner verlieren die beitragsfreie Familienversicherung, wenn ihr Gesamteinkommen die Grenze übersteigt – laut Verbraucherzentrale derzeit 565 € im Monat.
  • Rentenversicherung: Selbstständige sind grundsätzlich nicht rentenversicherungspflichtig. Ausnahmen gelten unter anderem für selbstständige Lehrer und Erzieher ohne eigene versicherungspflichtige Angestellte, Hebammen, Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse und Selbstständige, die dauerhaft im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten (§ 2 SGB VI).

Wird die Selbstständigkeit zur Hauptsache, musst du dich selbst kranken- und pflegeversichern – was das kostet, steht im Ratgeber Krankenversicherung für Selbstständige.

Häufige Fragen

Wie viel darf ich nebenberuflich steuerfrei verdienen?

Als Arbeitnehmer bleiben Nebeneinkünfte bis 410 € im Jahr dank Härteausgleich unbesteuert, bis 820 € gemildert. Darüber sind sie voll steuerpflichtig, zusammen mit deinem Lohn.

Muss ich ein Nebengewerbe anmelden?

Ja, wenn es ein Gewerbe ist. Freiberufliche Tätigkeiten zeigst du nur dem Finanzamt an.

Muss ich als nebenberuflich Selbstständiger eine Steuererklärung machen?

Ja, wenn die Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug mehr als 410 € im Jahr betragen.

Bin ich nebenberuflich selbstständig krankenversichert?

Über deine Anstellung, solange die Selbstständigkeit nicht hauptberuflich ist. Ohne Anstellung musst du dich selbst versichern.