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Steuern

Photovoltaik und Steuern: Wann deine Solaranlage steuerfrei ist

Fakten und Zahlen geprüft am

Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.

Für die meisten privaten Photovoltaikanlagen fallen keine Ertragsteuern an: Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Anlagen auf, an oder in Gebäuden sind einkommensteuerfrei, wenn die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 Kilowatt peak (kWp) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem beträgt (§ 3 Nr. 72 EStG). Einen Gewinn musst du dann nicht ermitteln. Beim Kauf zahlst du für Module, Wechselrichter, Speicher und Installation 0 % Umsatzsteuer, wenn die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird (§ 12 Abs. 3 UStG); bis 30 kWp gelten die Voraussetzungen automatisch als erfüllt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einkommensteuerfrei bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kWp.
  • Steuerfrei sind Einspeisevergütung und der Wert des selbst verbrauchten Stroms – unabhängig vom Verbrauch.
  • Kauf und Installation inklusive Speicher: 0 % Umsatzsteuer.
  • Wer Strom einspeist, ist umsatzsteuerlich Unternehmer – meist greift die Kleinunternehmerregelung.

Einkommensteuer: die Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG

GebäudeGrenze für die Steuerbefreiung
Einfamilienhausbis 30 kWp
Mehrfamilienhaus mit 3 Wohnungenbis 90 kWp (3 × 30 kWp)
Mehrere Anlagen eines Eigentümerszusammen höchstens 100 kWp

Maßgeblich ist die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister. Die Befreiung gilt für Anlagen auf, an oder in Gebäuden, einschließlich Nebengebäuden wie Garagen oder Carports. Erfüllt die Anlage die Grenzen, sind alle Einnahmen daraus steuerfrei – egal, wie viel Strom du selbst verbrauchst oder einspeist. Eine Gewinnermittlung für die Anlage ist dann nicht nötig.

Liegt die Anlage über den Grenzen, sind die Einkünfte aus der Anlage nach den allgemeinen Regeln zu versteuern; dann kann auch die Abschreibung der Anlage abgezogen werden. Wie der Steuertarif funktioniert, erklärt der Ratgeber Einkommensteuer.

Umsatzsteuer beim Kauf: 0 %

Seit 2023 gilt für die Lieferung von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern an den Betreiber ein Umsatzsteuersatz von 0 %, ebenso für deren Installation (§ 12 Abs. 3 UStG). Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder bestimmten dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird. Bei bis zu 30 kWp laut Marktstammdatenregister gilt das als erfüllt. Weil du keine Umsatzsteuer zahlst, gibt es auch nichts zurückzuholen – der früher übliche Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung lohnt sich für kleine Anlagen deshalb kaum noch.

Umsatzsteuer beim Betrieb: Kleinunternehmer

Wer Strom gegen Vergütung ins Netz einspeist, erbringt umsatzsteuerlich Lieferungen und ist damit Unternehmer. Für private Anlagen greift in aller Regel die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Lag der Umsatz im Vorjahr nicht über 25.000 € und liegt er im laufenden Jahr nicht über 100.000 €, wird keine Umsatzsteuer erhoben. Dann fällt auf die Einspeisevergütung keine Umsatzsteuer an.

Was du sonst beachten musst

  • Marktstammdatenregister: Jede Anlage muss bei der Bundesnetzagentur registriert werden – die dort eingetragene Leistung ist auch steuerlich maßgeblich.
  • Steuererklärung: Für eine steuerfreie Anlage brauchst du keine Anlage EÜR. Die übrige Steuererklärung bleibt wie gewohnt – Fristen im Ratgeber Abgabefrist der Steuererklärung.
  • Förderung: Für die Finanzierung von Solaranlagen und Speichern gibt es Förderkredite der KfW – siehe KfW-Förderung.
  • Größere Anlagen: Über 30 kWp je Einheit oder über 100 kWp insgesamt lass dich steuerlich beraten.

Häufige Fragen

Muss ich meine Photovoltaikanlage in der Steuererklärung angeben?

Für eine nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfreie Anlage musst du keinen Gewinn ermitteln und keine Anlage EÜR abgeben.

Ist der Batteriespeicher auch umsatzsteuerfrei?

Ja. Speicher für den Solarstrom fallen unter den Nullsteuersatz, wenn sie zusammen mit oder für eine begünstigte Anlage geliefert werden.

Gilt die Steuerfreiheit auch für Balkonkraftwerke?

Ja, sie liegen weit unter der 30-kWp-Grenze; Lieferung und Installation unterliegen ebenfalls dem Nullsteuersatz.

Was passiert, wenn meine Anlage größer als 30 kWp ist?

Dann sind die Einnahmen nicht nach § 3 Nr. 72 EStG befreit, wenn die Grenze je Wohn- oder Gewerbeeinheit überschritten ist. Der Gewinn wird nach den allgemeinen Regeln besteuert.