Lohnsteuerhilfeverein: Wer Mitglied werden kann, was er darf und was sich seit September 2026 geändert hat
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Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.
Ein Lohnsteuerhilfeverein ist ein eingetragener Verein, der seinen Mitgliedern bei der Einkommensteuer hilft – vor allem Arbeitnehmern, Rentnern, Pensionären, Arbeitslosen und Empfängern von Unterhalt (§§ 4, 13 StBerG). Statt eines Honorars zahlst du einen Mitgliedsbeitrag. Seit dem 1. September 2026 dürfen die Vereine auch Mitglieder beraten, die daneben Mieteinnahmen oder andere Einkünfte haben, ohne die frühere Grenze von 18.000 € Einnahmen (36.000 € bei Zusammenveranlagung). Nicht beraten dürfen sie, wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft hat oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt – es sei denn, diese Einnahmen sind komplett steuerfrei, etwa als Übungsleiter oder aus einer kleinen Photovoltaikanlage. Wer einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, hat für die Pflicht-Steuererklärung länger Zeit.
Das Wichtigste in Kürze
- Für Lohn, Renten, Pensionen und Unterhalt – nur bei der Einkommensteuer, dem Kindergeld und Zulagen wie der Riester-Zulage.
- Seit 1. September 2026 keine Einnahmengrenze mehr für weitere Einkünfte wie Vermietung.
- Ausgeschlossen: Gewerbe, Freiberufler, Land- und Forstwirte und umsatzsteuerpflichtige Vermieter.
- Vereine brauchen eine Anerkennung, eine Haftpflichtversicherung und werden jährlich geprüft.
Wer Mitglied werden kann
| Einkünfte | Beratung möglich? |
|---|---|
| Lohn und Gehalt, Beamtenbezüge | ja |
| Renten und andere wiederkehrende Bezüge | ja |
| Unterhaltsleistungen (Realsplitting) | ja |
| Leistungen aus Riester-Verträgen, Pensionsfonds, Direktversicherungen | ja |
| Zusätzlich Mieteinnahmen oder Kapitalerträge, die erklärt werden | ja, seit 1.9.2026 ohne Einnahmengrenze |
| Gewerbe, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft | nein |
| Umsatzsteuerpflichtige Umsätze | nein |
| Steuerfreie Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale, steuerfreie Photovoltaik | ja, wenn die Einnahmen in voller Höhe steuerfrei sind |
Wichtig: Grundlage bleibt immer eine der Einkunftsarten der ersten Gruppe – also Lohn, Rente oder Unterhalt. Wer ausschließlich vermietet, kann kein Mitglied werden. Arbeitslose stehen Arbeitnehmern gleich (§ 13 StBerG). Wer etwa nebenher als Übungsleiter tätig ist, bleibt beratungsfähig, solange die Einnahmen vollständig steuerfrei sind.
Was der Verein für dich übernimmt
- Einkommensteuererklärung samt Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, einschließlich Prüfung des Steuerbescheids und Einspruch.
- Kindergeld: Hilfe beim Familienleistungsausgleich.
- Zulagen und Prämien: etwa Riester-Zulage, Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmer-Sparzulage.
- Arbeitgeberaufgaben im Privathaushalt: bei Kinderbetreuung oder haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, etwa einer Haushaltshilfe im Minijob.
Andere Steuern wie Erbschaft- oder Schenkungsteuer gehören nicht zur Befugnis (§ 4 Abs. 4 StBerG). Dafür brauchst du einen Steuerberater.
Mehr Zeit für die Steuererklärung
Wer zur Abgabe verpflichtet ist und einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater beauftragt, hat länger Zeit (§ 149 Abs. 3 AO): Für 2025 läuft die Frist bis 1. März 2027 statt bis 31. Juli 2026. Für freiwillige Erklärungen gilt das nicht – sie können ohnehin vier Jahre lang abgegeben werden. Alle Termine stehen im Ratgeber Steuererklärung: Fristen.
Kosten und Alternativen
Der Verein finanziert sich über Mitgliedsbeiträge; die Höhe legt jeder Verein in seiner Satzung oder Beitragsordnung fest. Neben dem Mitgliedsbeitrag, der nicht von der konkreten Tätigkeit abhängen darf, darf der Verein kein besonderes Entgelt verlangen (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 StBerG) – eine Extra-Gebühr pro Erklärung gibt es also nicht. Vergleiche vor dem Beitritt die Beiträge, die Kündigungsfrist und ob eine Beratungsstelle in deiner Nähe ist.
| Weg | Kosten | Geeignet für |
|---|---|---|
| Selbst mit ELSTER | kostenlos | einfache Fälle, wer sich einarbeiten will |
| Lohnsteuerhilfeverein | Mitgliedsbeitrag pro Jahr | Arbeitnehmer, Rentner, Vermieter mit Lohn oder Rente |
| Steuerberater | Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung | Selbstständige, Gewerbe, komplexe Fälle, Erbschaften |
Wie du die Erklärung selbst online machst, erklärt der Ratgeber Steuererklärung mit ELSTER.
Woran du einen seriösen Verein erkennst
- Anerkennung: Ein Lohnsteuerhilfeverein darf erst nach Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde tätig werden (§ 14 StBerG).
- Haftpflichtversicherung: Pflicht für jeden Verein; die Haftung für Fehler seiner Berater kann er nicht ausschließen (§ 25 StBerG).
- Geschäftsprüfung: Jährlich durch einen Prüfer; den wesentlichen Inhalt muss der Verein seinen Mitgliedern mitteilen (§ 26 StBerG).
- Qualifizierte Leitung: Jede Beratungsstelle braucht eine Leitung mit Steuer-Berufserfahrung, in der Regel mindestens drei Jahre (§ 20 StBerG). Die Berater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 22 StBerG).
- Aufbewahrung: Die Handakten zu deiner Steuersache bewahrt der Verein zehn Jahre auf (§ 23 StBerG).
Häufige Fragen
Wer darf in einen Lohnsteuerhilfeverein?
Wer Lohn, Rente, Pension oder Unterhalt bezieht – auch mit zusätzlichen Miet- oder Kapitaleinkünften. Nicht beraten werden Selbstständige, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte.
Darf ein Lohnsteuerhilfeverein Vermieter beraten?
Seit dem 1. September 2026 ja, ohne Einnahmengrenze – sofern du daneben Lohn, Rente oder Unterhalt beziehst und nicht umsatzsteuerpflichtig vermietest.
Was kostet ein Lohnsteuerhilfeverein?
Einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, den jeder Verein selbst festlegt. Ein besonderes Entgelt für die einzelne Erklärung ist nicht erlaubt.
Habe ich mit Lohnsteuerhilfeverein länger Zeit für die Steuererklärung?
Ja, bei Pflichtveranlagungen: Für 2025 bis 1. März 2027.
Quellen
- § 4 StBerG: Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine und § 13 StBerG
- § 14 StBerG: Anerkennung, § 25: Haftpflichtversicherung und § 26: Geschäftsprüfung
- § 18 StBerG: Satzung, kein besonderes Entgelt und § 20: Leitung einer Beratungsstelle
- § 149 AO: Abgabefristen
- Steuerverbund: Mehr Beratungsbefugnis ab 1. September 2026
