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Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.
Gegen einen Steuerbescheid kannst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen (§ 355 AO). Ein Bescheid, der per Post oder elektronisch verschickt wird, gilt am vierten Tag nach dem Versand als bekannt gegeben (§ 122 AO). Der Einspruch ist kostenlos, kann schriftlich, elektronisch über ELSTER oder mündlich zur Niederschrift beim Finanzamt eingelegt werden und muss nicht sofort begründet sein. Das Finanzamt prüft dann den gesamten Fall erneut.
Das Wichtigste in Kürze
- Frist: ein Monat ab Bekanntgabe. Bekanntgabe ist der vierte Tag nach Versand – auch bei Bescheiden über ELSTER.
- Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet sie am nächsten Werktag.
- Die Steuer muss trotz Einspruch gezahlt werden, außer das Finanzamt setzt die Vollziehung aus.
- Das Finanzamt darf den Bescheid auch verschlechtern, muss dich aber vorher warnen. Dann kannst du den Einspruch zurücknehmen.
Die Einspruchsfrist richtig berechnen
Die Frist beginnt nicht mit dem Datum auf dem Bescheid, sondern mit der Bekanntgabe. Seit 2025 gilt ein schriftlicher Bescheid, der im Inland per Post kommt, am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, ein elektronischer am vierten Tag nach der Absendung (§ 122 Abs. 2 und 2a AO). Kommt er nachweislich später an, gilt der spätere Tag. Ab der Bekanntgabe läuft ein Monat.
| Bescheid versendet am | gilt als bekannt gegeben | Einspruch spätestens bis |
|---|---|---|
| Freitag, 9. Oktober 2026 | Dienstag, 13. Oktober 2026 | Freitag, 13. November 2026 |
| Montag, 2. November 2026 | Freitag, 6. November 2026 | Montag, 7. Dezember 2026* |
* Der 6. Dezember 2026 ist ein Sonntag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).
Fehlt im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 356 AO).
So legst du Einspruch ein
- Form wählen: Schriftlich per Brief oder Fax, elektronisch über ELSTER („Einspruch“) oder persönlich zur Niederschrift beim Finanzamt (§ 357 Abs. 1 AO). Eine einfache E-Mail reicht nur, wenn das Finanzamt dafür einen Zugang eröffnet hat; sicherer ist ELSTER.
- Inhalt: Es muss erkennbar sein, wer Einspruch einlegt und gegen welchen Bescheid. Ob du „Einspruch“, „Widerspruch“ oder „Beschwerde“ schreibst, ist egal – eine falsche Bezeichnung schadet nicht.
- Begründung: Sie soll angeben, was falsch ist und welche Belege das zeigen (§ 357 Abs. 3 AO). Du kannst sie aber nachreichen. Das Finanzamt kann dir dafür eine Frist setzen.
- Nachweis sichern: Bewahre den Sendebeleg von ELSTER, das Faxprotokoll oder einen Einschreibebeleg auf.
Muster
An das Finanzamt [Ort]
Steuernummer: [Nummer]
Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2025 vom [Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den oben genannten Bescheid lege ich Einspruch ein. Die Kosten für die Handwerkerrechnung vom [Datum] über [Betrag] € Arbeitskosten wurden nicht berücksichtigt. Die Rechnung und den Überweisungsbeleg füge ich bei. Ich beantrage, die Steuer entsprechend herabzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Unterschrift]
Was nach dem Einspruch passiert
- Komplette Prüfung: Das Finanzamt prüft den Fall in vollem Umfang neu (§ 367 Abs. 2 AO). Hilft es dem Einspruch ab, bekommst du einen geänderten Bescheid.
- Verböserung: Das Finanzamt kann den Bescheid auch zu deinem Nachteil ändern. Es muss dich aber vorher darauf hinweisen und dir Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Du kannst den Einspruch dann bis zur Entscheidung zurücknehmen (§ 362 AO) und so eine Verschlechterung verhindern.
- Zahlung: Der Einspruch hält die Zahlung nicht auf (§ 361 Abs. 1 AO). Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit kannst du die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Bleibt der Einspruch am Ende erfolglos, fallen für den ausgesetzten Betrag Zinsen an.
- Einspruchsentscheidung: Lehnt das Finanzamt ganz oder teilweise ab, erlässt es eine Einspruchsentscheidung. Dagegen ist die Klage beim Finanzgericht möglich.
Das Einspruchsverfahren selbst kostet keine Gebühren.
Frist verpasst – was jetzt?
- Wiedereinsetzung: Warst du ohne eigenes Verschulden verhindert, etwa wegen plötzlicher schwerer Krankheit, kannst du innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung beantragen und den Einspruch nachholen (§ 110 AO). Nach einem Jahr ist das nur noch bei höherer Gewalt möglich.
- Offensichtliche Fehler: Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten kann das Finanzamt jederzeit berichtigen (§ 129 AO).
- Neue Tatsachen: Werden nachträglich Tatsachen oder Belege bekannt, die zu einer niedrigeren Steuer führen, muss der Bescheid geändert werden – aber nur, wenn dich kein grobes Verschulden daran trifft, dass sie erst jetzt auftauchen (§ 173 AO). Vergessene Belege sind oft grob fahrlässig.
- Vorbehalt der Nachprüfung: Steht der Bescheid unter Vorbehalt, kann er jederzeit geändert werden, solange der Vorbehalt besteht.
Einspruch oder Änderungsantrag?
Statt eines Einspruchs kannst du innerhalb der Einspruchsfrist auch einen Antrag auf schlichte Änderung stellen (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO). Er ist auf den konkreten Punkt beschränkt; eine Verböserung wie im Einspruchsverfahren gibt es nicht. Dafür prüft es nur das, was du beantragst, und eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht möglich. Für einfache Fälle, etwa eine vergessene Rechnung, ist das oft der schnellere Weg.
Typische Gründe für einen Einspruch sind nicht berücksichtigte Werbungskosten oder Handwerkerleistungen, falsch übernommene Daten von Arbeitgeber oder Versicherung sowie anhängige Musterverfahren beim Bundesfinanzhof, auf die du dich berufen kannst. Wann die Erklärung überhaupt abzugeben ist, steht im Ratgeber zur Abgabefrist der Steuererklärung.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch?
Einen Monat ab Bekanntgabe. Der Bescheid gilt am vierten Tag nach dem Versand als bekannt gegeben.
Kostet ein Einspruch etwas?
Nein. Nur wenn du einen Steuerberater beauftragst, fallen dessen Gebühren an.
Kann ich Einspruch per ELSTER einlegen?
Ja. In ELSTER gibt es ein eigenes Formular für den Einspruch. Belege kannst du dort hochladen.
Muss ich den Einspruch sofort begründen?
Nein. Du kannst die Begründung nachreichen. Setzt dir das Finanzamt eine Frist, solltest du sie einhalten, weil später vorgelegte Belege sonst unberücksichtigt bleiben können.
Kann ich einen Einspruch zurücknehmen?
Ja, bis das Finanzamt über den Einspruch entschieden hat (§ 362 AO).
Quellen
- § 355 AO: Einspruchsfrist
- § 122 AO: Bekanntgabe des Verwaltungsakts (vierter Tag)
- § 108 AO: Fristen und Termine
- § 357 AO: Einlegung des Einspruchs
- § 367 AO: Entscheidung über den Einspruch
- § 361 AO: Aussetzung der Vollziehung
- § 110 AO: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 172 AO: Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
- § 173 AO: Änderung wegen neuer Tatsachen
