Übungsleiterpauschale 2026: 3.300 € steuerfrei – wer sie bekommt und wie sie mit Minijob und Ehrenamt zusammenpasst
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Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.
Die Übungsleiterpauschale ist ein Steuerfreibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich. Seit dem 1. Januar 2026 sind Einnahmen bis 3.300 € im Jahr steuerfrei – vorher waren es 3.000 € (§ 3 Nr. 26 EStG). Begünstigt sind etwa Trainer im Sportverein, Dozenten an der Volkshochschule, Chorleiterinnen oder nebenberufliche Pflegekräfte – wenn sie für einen gemeinnützigen Verein, eine Kirche oder eine öffentliche Einrichtung tätig sind. Steuerfreie Beträge sind auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Das Wichtigste in Kürze
- 3.300 € im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei, rechnerisch 275 € im Monat.
- Nur für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Künstler oder in der Pflege.
- Auftraggeber: gemeinnützige Organisation oder juristische Person des öffentlichen Rechts.
- Kombinierbar mit einem Minijob: Bis zu 878 € im Monat sind möglich, ohne dass die Grenze des Minijobs überschritten wird.
Welche Tätigkeiten begünstigt sind
Das Gesetz nennt drei Gruppen von nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke:
- Pädagogische Tätigkeiten: Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten – zum Beispiel Trainer, Jugendleiter, Kursleiter, Dozenten, Prüfer.
- Künstlerische Tätigkeiten: etwa Chorleiter, Organisten, Musiker im Verein.
- Pflege: die nebenberufliche Pflege alter, kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen.
Der Auftraggeber muss eine juristische Person des öffentlichen Rechts in der EU, im EWR oder in der Schweiz sein – etwa eine Gemeinde, Schule, Hochschule oder Kirche – oder eine steuerbegünstigte Einrichtung wie ein gemeinnütziger Verein. Reine Verwaltungs- oder Vorstandsarbeit fällt nicht unter die Übungsleiterpauschale; dafür gibt es die Ehrenamtspauschale.
Was „nebenberuflich“ heißt
Nach den Lohnsteuer-Richtlinien ist eine Tätigkeit nebenberuflich, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle beansprucht. Du musst keinen Hauptberuf haben: Auch Studierende, Rentner, Hausfrauen und Hausmänner oder Arbeitslose können nebenberuflich tätig sein.
Steuer- und sozialabgabenfrei
Bis 3.300 € im Jahr fällt keine Einkommensteuer an. Weil steuerfreie Aufwandsentschädigungen nicht zum Arbeitsentgelt gehören, sind sie auch in der Sozialversicherung beitragsfrei (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Der Freibetrag gilt pro Jahr und pro Person, nicht pro Tätigkeit: Wer für zwei Vereine trainiert, kann insgesamt nur einmal 3.300 € steuerfrei erhalten.
Liegen deine Einnahmen über dem Freibetrag, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig. Ausgaben für die Tätigkeit – etwa Fahrtkosten oder Material – kannst du dann nur abziehen, soweit sie selbst höher als die steuerfreien Einnahmen sind.
Beispiel: Übungsleiter mit Minijob
Mehmet ist beim Sportverein als Trainer angestellt und bekommt 878 € im Monat. Davon sind 275 € als Übungsleiterpauschale steuer- und beitragsfrei. Die übrigen 603 € liegen genau auf der Minijob-Grenze 2026 – die Beschäftigung bleibt ein Minijob. Das bestätigt auch die Fachliteratur zur Lohnabrechnung: Wird der Freibetrag mit 275 € im Monat angesetzt, ist ein Arbeitsentgelt von 275 € über der Geringfügigkeitsgrenze möglich. Im Minijob zahlt Mehmet nur den Eigenanteil zur Rentenversicherung, wenn er sich nicht davon befreien lässt. Mehr zum Minijob unter Minijob.
Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale kombinieren
Beide Freibeträge kannst du nebeneinander nutzen, aber nicht für dieselbe Tätigkeit. Wer im Verein Kinder trainiert und zusätzlich als Kassenwart arbeitet, kann für das Training bis 3.300 € und für die Kassenführung bis 960 € steuerfrei erhalten – zusammen 4.260 € im Jahr.
So nutzt du die Pauschale
- Erklärung für den Verein: Vereine lassen sich meist schriftlich bestätigen, dass der Freibetrag nicht schon bei einer anderen Stelle ausgeschöpft wird.
- Steuererklärung: Als Arbeitnehmer trägst du die steuerfreie Aufwandsentschädigung in der Anlage N ein, als Selbstständiger (zum Beispiel als freiberuflicher Kursleiter) in der Anlage S.
- Belege aufbewahren: Vertrag oder Vereinbarung und Zahlungsnachweise.
Verzichtest du auf die Vergütung und spendest sie an den Verein zurück, kann das unter Voraussetzungen als Spende abziehbar sein – siehe Spenden absetzen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale 2026?
3.300 € im Jahr. Bis Ende 2025 waren es 3.000 €.
Wie viel ist die Übungsleiterpauschale pro Monat?
Der Freibetrag gilt für das ganze Jahr. Gleichmäßig verteilt sind das 275 € im Monat; der Verein kann ihn aber auch anders verteilen oder auf einmal ausschöpfen.
Muss ich die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung angeben?
Ja. Auch steuerfreie Einnahmen gehören in die Steuererklärung – als Arbeitnehmer in die Anlage N, als Selbstständiger in die Anlage S.
Gilt die Übungsleiterpauschale auch für Rentner?
Ja. Entscheidend ist nur, dass die Tätigkeit nebenberuflich und für einen begünstigten Auftraggeber ausgeübt wird.
