Erbschein beantragen: Wann du ihn brauchst, was er kostet und welche Unterlagen nötig sind
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Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.
Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts, das bestätigt, wer Erbe ist und zu welchem Anteil (§ 2353 BGB). Zuständig ist das Amtsgericht als Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen (§ 343 FamFG). Für den Antrag musst du die Angaben zur Erbfolge an Eides statt versichern – vor dem Nachlassgericht oder vor einem Notar. Die Kosten hängen vom Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden des Verstorbenen ab: Es fallen zwei volle Gebühren nach Tabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetzes an, bei einem Nachlass von 100.000 € zusammen 546 €. Einen Erbschein brauchst du nicht immer: Liegt ein notarielles Testament vor, genügt meist dieses mit dem Eröffnungsprotokoll.
Das Wichtigste in Kürze
- Antrag beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen, eidesstattliche Versicherung bei Gericht oder Notar.
- Kosten: Gebühr für das Verfahren plus Gebühr für die eidesstattliche Versicherung, je nach Nachlasswert.
- Banken dürfen nicht grundsätzlich einen Erbschein verlangen, wenn das Erbrecht anders eindeutig nachgewiesen ist.
- Wer einen Erbschein beantragt, kann damit die Erbschaft annehmen – eine Ausschlagung ist danach meist nicht mehr möglich.
Wann du einen Erbschein brauchst
Der Erbschein dient als Ausweis gegenüber Banken, Versicherungen, Behörden und dem Grundbuchamt. Wer im Erbschein als Erbe genannt ist, gilt als Erbe, bis das Gegenteil bewiesen ist (§ 2365 BGB). Nötig ist er vor allem in diesen Fällen:
- Kein Testament: Es gilt die gesetzliche Erbfolge, und niemand kann sein Erbrecht anders mit Urkunden belegen.
- Eigenhändiges Testament mit Unklarheiten: Ist das handschriftliche Testament nicht eindeutig, verlangen Banken und Grundbuchamt meist einen Erbschein.
- Immobilie im Nachlass: Das Grundbuchamt akzeptiert als Nachweis nur einen Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift (§ 35 GBO).
Nicht nötig ist er oft, wenn der Verstorbene eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat oder ein notarielles Testament vorliegt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Banken nicht pauschal einen Erbschein verlangen dürfen – Details im Ratgeber Konto eines Verstorbenen.
So beantragst du den Erbschein
- Zuständiges Gericht: Amtsgericht (Nachlassgericht) am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Den Antrag kannst du auch über einen Notar stellen.
- Unterlagen: Sterbeurkunde, Urkunden zum Verwandtschaftsverhältnis (etwa Geburts- und Heiratsurkunden), bei einem Testament die Urkunde, auf der dein Erbrecht beruht, und dein Ausweis (§ 352 FamFG).
- Angaben: Todestag, letzter Wohnsitz und Staatsangehörigkeit, wer sonst als Erbe in Frage käme oder weggefallen ist, ob es Testamente gibt, ob ein Rechtsstreit läuft, dass du die Erbschaft angenommen hast und wie groß dein Erbteil ist.
- Eidesstattliche Versicherung: Du versicherst vor Gericht oder Notar, dass dir nichts bekannt ist, was gegen die Richtigkeit deiner Angaben spricht. Das Gericht kann darauf verzichten, wenn es sie für nicht erforderlich hält.
- Wertangabe: Für die Kosten gibst du den Wert des Nachlasses und die Schulden des Verstorbenen an, meist in einem Formular des Gerichts.
Ein gemeinschaftlicher Erbschein weist alle Miterben mit ihren Anteilen aus; ein Miterbe kann aber auch einen Teilerbschein nur für seinen Anteil beantragen. Wer noch überlegt, das Erbe auszuschlagen, sollte vorher keinen Erbschein beantragen – der Antrag kann als Annahme der Erbschaft gewertet werden.
Was kostet ein Erbschein?
Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt; vom Verstorbenen stammende Schulden werden abgezogen (§ 40 GNotKG). Für das Erbscheinsverfahren fällt eine volle Gebühr nach Tabelle B an (Nr. 12210 Kostenverzeichnis), für die eidesstattliche Versicherung eine weitere (Nr. 23300). Beim Notar kommen auf dessen Gebühr Umsatzsteuer und Auslagen hinzu.
| Nachlasswert | Erbscheinsverfahren | Eidesstattliche Versicherung | Zusammen |
|---|---|---|---|
| 25.000 € | 115 € | 115 € | 230 € |
| 50.000 € | 165 € | 165 € | 330 € |
| 100.000 € | 273 € | 273 € | 546 € |
| 200.000 € | 435 € | 435 € | 870 € |
| 300.000 € | 635 € | 635 € | 1.270 € |
| 500.000 € | 935 € | 935 € | 1.870 € |
Beispiel: Die Mutter von Jana hinterlässt ein Sparkonto und ein Depot über zusammen 100.000 € sowie einen offenen Ratenkredit über 20.000 €. Der Geschäftswert beträgt 80.000 €. Die Gebühr nach Tabelle B liegt bei 219 €, für Verfahren und eidesstattliche Versicherung zusammen also bei 438 €. Die Bestattungskosten mindern den Wert nicht, weil sie nicht vom Verstorbenen selbst stammen.
Wer ein Testament beim Amtsgericht verwahren lässt, zahlt später zusätzlich die Eröffnungsgebühr von 109 €. Wie man ein Testament so verfasst, dass die Erben möglichst keinen Erbschein brauchen, steht im Ratgeber Testament schreiben.
Häufige Fragen
Wo beantrage ich einen Erbschein?
Beim Nachlassgericht, also dem Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen, oder über einen Notar.
Was kostet ein Erbschein bei 50.000 € Nachlass?
Zwei Gebühren von je 165 €, zusammen 330 € ohne Auslagen – vorausgesetzt, die 50.000 € sind der Wert nach Abzug der Schulden des Verstorbenen.
Brauche ich für das Konto des Verstorbenen einen Erbschein?
Nicht zwingend. Ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll oder ein eindeutiges eigenhändiges Testament mit Eröffnungsprotokoll kann genügen, ebenso eine Vollmacht über den Tod hinaus.
Wer zahlt den Erbschein?
Kostenschuldner ist, wer den Antrag stellt. Unter Miterben können die Kosten aus dem Nachlass bezahlt werden, wenn sich alle einig sind.
Quellen
- § 2353 BGB: Erbschein und § 2365 BGB: Vermutung der Richtigkeit
- § 352 FamFG: Angaben im Antrag, eidesstattliche Versicherung und § 343 FamFG: Zuständigkeit
- § 40 GNotKG: Geschäftswert, § 34 GNotKG: Tabelle B und Kostenverzeichnis Nr. 12210, 23300
- § 35 GBO: Nachweis der Erbfolge beim Grundbuchamt
- Justiz NRW: Erbschein
