Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt ohne Testament? Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister – mit Tabelle
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Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.
Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB. Erben sind die Verwandten in festen Ordnungen: zuerst die Kinder und Enkel (1. Ordnung), dann Eltern, Geschwister und deren Kinder (2. Ordnung), dann Großeltern, Onkel und Tanten (3. Ordnung). Solange ein Verwandter einer näheren Ordnung lebt, erben entferntere Ordnungen nichts (§ 1930 BGB). Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner erbt daneben einen eigenen Anteil: neben Kindern ein Viertel, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zusätzlich ein Viertel, zusammen also die Hälfte (§§ 1931, 1371 BGB). Unverheiratete Lebensgefährten und Stiefkinder erben ohne Testament nichts.
Das Wichtigste in Kürze
- Kinder schließen Eltern, Geschwister und alle entfernteren Verwandten aus.
- Ehepartner in Zugewinngemeinschaft: neben Kindern ½, neben Eltern oder Geschwistern ¾.
- Ist ein Kind schon verstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle (Erbfolge nach Stämmen).
- Gibt es keine Verwandten und keinen Ehepartner, erbt der Staat.
Die Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge
| Ordnung | Wer dazugehört |
|---|---|
| 1. Ordnung | Kinder, Enkel, Urenkel (Abkömmlinge) |
| 2. Ordnung | Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen |
| 3. Ordnung | Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen |
| 4. Ordnung und weiter | Urgroßeltern und deren Abkömmlinge |
Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB). Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt, nichteheliche Kinder ebenso. Leben beide Eltern noch, erben sie in der 2. Ordnung allein und je zur Hälfte; ist ein Elternteil verstorben, treten dessen Kinder – also die Geschwister des Verstorbenen – an seine Stelle (§ 1925 BGB).
Der Erbteil des Ehepartners
| Familie | Ehepartner | Übrige Erben |
|---|---|---|
| Ehepartner und 1 Kind | 1/2 | Kind 1/2 |
| Ehepartner und 2 Kinder | 1/2 | je Kind 1/4 |
| Ehepartner und 3 Kinder | 1/2 | je Kind 1/6 |
| Ehepartner, keine Kinder, Eltern leben | 3/4 | Eltern zusammen 1/4 |
| Ehepartner, keine Kinder, nur Geschwister | 3/4 | Geschwister zusammen 1/4 |
| Ehepartner, keine Verwandten der 1. und 2. Ordnung und keine Großeltern | alles | – |
| kein Ehepartner, 2 Kinder | – | je Kind 1/2 |
Der Anteil des Ehepartners hängt vom Güterstand ab. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird sein Viertel neben Kindern pauschal um ein weiteres Viertel erhöht (§ 1371 Abs. 1 BGB). Bei Gütertrennung erben Ehepartner und ein oder zwei Kinder zu gleichen Teilen – bei zwei Kindern also jeder ein Drittel (§ 1931 Abs. 4 BGB). Geschiedene Ehepartner erben nicht; ist die Scheidung beantragt und waren die Voraussetzungen erfüllt, entfällt das Erbrecht schon vorher.
Beispiel
Thomas stirbt ohne Testament und hinterlässt 300.000 €. Er war mit Sabine im gesetzlichen Güterstand verheiratet und hat zwei Kinder. Sabine erbt die Hälfte (150.000 €), jedes Kind ein Viertel (je 75.000 €). Ohne Kinder, aber mit lebenden Eltern, bekäme Sabine drei Viertel (225.000 €) und die Eltern zusammen ein Viertel.
Wer ohne Testament leer ausgeht
- Unverheiratete Partner: Sie haben kein gesetzliches Erbrecht, egal wie lange die Beziehung bestand.
- Stiefkinder: Sie erben nur vom leiblichen Elternteil oder bei einer Adoption.
- Schwiegerkinder: Sie sind keine Verwandten und erben nicht.
Wer diese Personen bedenken will, braucht ein Testament. Wer durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird, kann als Kind, Ehepartner oder – ohne Kinder – als Elternteil den Pflichtteil verlangen.
Mehrere Erben: die Erbengemeinschaft
Erben mehrere Personen, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Sie verwalten den Nachlass gemeinsam und müssen sich über die Aufteilung einigen. Steuern fallen erst über den persönlichen Freibeträgen an – für Ehepartner 500.000 €, für Kinder 400.000 € (siehe Erbschaftsteuer).
Häufige Fragen
Wer erbt, wenn kein Testament da ist?
Die Verwandten nach Ordnungen – zuerst die Kinder – und der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner mit einem festen Anteil.
Was erbt die Ehefrau, wenn es zwei Kinder gibt?
Im gesetzlichen Güterstand die Hälfte, die Kinder je ein Viertel. Bei Gütertrennung erben alle drei je ein Drittel.
Erben Geschwister, wenn es keine Kinder gibt?
Ja, wenn die Eltern nicht mehr leben. Neben einem Ehepartner bekommen sie zusammen ein Viertel, ohne Ehepartner alles.
Wer erbt, wenn es gar keine Verwandten gibt?
Der Staat, genauer das Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt lebte (§ 1936 BGB).
