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Steuern

E-Rechnung: Ab wann sie Pflicht ist, welche Formate zählen und was 2027 auf dich zukommt

Fakten und Zahlen geprüft am

Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das sich automatisch weiterverarbeiten lässt – etwa XRechnung oder ZUGFeRD (§ 14 Abs. 1 UStG). Ein einfaches PDF per E-Mail ist keine E-Rechnung, sondern eine „sonstige Rechnung“. Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Ausstellen müssen sie E-Rechnungen an andere inländische Unternehmen spätestens für Umsätze ab dem 1. Januar 2027; wer im Vorjahr höchstens 800.000 € Gesamtumsatz hatte, darf noch bis Ende 2027 Papier- oder PDF-Rechnungen schicken (§ 27 Abs. 38 UStG). Rechnungen an Privatkunden sind von der Pflicht nicht betroffen. Auch Kleinunternehmer und Kleinbetragsrechnungen bis 250 € sind ausgenommen – empfangen können müssen aber auch Kleinunternehmer E-Rechnungen. Für den Empfang genügt laut Bundesfinanzministerium bereits ein E-Mail-Postfach.

Das Wichtigste in Kürze

  • Empfang: seit 1.1.2025 Pflicht für alle inländischen Unternehmen, ein E-Mail-Postfach reicht.
  • Ausstellung bei Geschäften zwischen Unternehmen: ab 1.1.2027 Pflicht, bei höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz ab 1.1.2028.
  • PDF ist keine E-Rechnung; zulässig sind Formate nach EN 16931 wie XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1.
  • Ausgenommen: Privatkunden, Kleinunternehmer, Kleinbeträge bis 250 € brutto, Fahrausweise.

Zeitplan: Was wann gilt

Entscheidend ist, wann du die Leistung ausgeführt hast – nicht, wann du die Rechnung schreibst. Die Übergangsregeln stehen in § 27 Abs. 38 UStG; das Bundesfinanzministerium erläutert sie in seinen FAQ (Stand März 2026).

Übergangsfristen für Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen
Umsatz ausgeführtWas du als Rechnungsaussteller schicken darfst
1.1.2025 bis 31.12.2026E-Rechnung oder sonstige Rechnung: Papier immer, PDF oder anderes elektronisches Format nur mit Zustimmung des Empfängers
1.1.2027 bis 31.12.2027sonstige Rechnung nur noch, wenn dein Gesamtumsatz 2026 höchstens 800.000 € betrug; EDI-Verfahren bleiben bis Ende 2027 für alle erlaubt
ab 1.1.2028E-Rechnung für alle Pflicht, außer in den Ausnahmefällen

Beispiel: Ein Malerbetrieb hatte 2026 einen Gesamtumsatz von 650.000 €. Für Aufträge von Firmenkunden, die er 2027 ausführt, darf er noch Papierrechnungen oder – mit Zustimmung des Kunden – PDF-Rechnungen schicken. Ein Großhändler mit 2,1 Millionen € Umsatz 2026 muss für Umsätze ab dem 1. Januar 2027 an inländische Unternehmen E-Rechnungen ausstellen. Beide müssen schon heute E-Rechnungen ihrer Lieferanten annehmen können.

Welche Formate zählen als E-Rechnung?

Eine E-Rechnung muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen oder in einem vereinbarten Format vorliegen, aus dem sich die Angaben normgerecht auslesen lassen (§ 14 Abs. 1 Satz 6 UStG). Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums erfüllen insbesondere diese Formate die Vorgaben:

  • XRechnung: reine XML-Datei; zum Lesen brauchst du ein Anzeigeprogramm (Viewer).
  • ZUGFeRD ab Version 2.0.1: PDF mit eingebetteter XML-Datei – ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL.

Bei Mischformaten wie ZUGFeRD sind seit 2025 die Daten im strukturierten XML-Teil maßgeblich, nicht das sichtbare PDF. Wie du die E-Rechnung verschickst, schreibt das Gesetz nicht vor: E-Mail, Portal-Download oder Schnittstelle sind möglich. Welche Angaben jede Rechnung enthalten muss, steht im Ratgeber Rechnung schreiben.

Ausnahmen: Wann keine E-Rechnung nötig ist

  • Privatkunden: Für Rechnungen an Endverbraucher gilt die Pflicht nicht.
  • Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, etwa steuerfreie Finanzdienstleistungen oder steuerfreie Grundstücksvermietungen.
  • Kleinbeträge bis 250 € brutto (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV).
  • Kleinunternehmer (§ 34a UStDV) – sie dürfen weiter Papier- oder PDF-Rechnungen schreiben. Wer zur Regelbesteuerung wechselt, ist ab dann verpflichtet. Mehr dazu im Ratgeber Kleinunternehmerregelung.
  • Leistungen an juristische Personen, die keine Unternehmer sind, zum Beispiel an viele Vereine.

Für Barzahlungen gibt es keine Sonderregel: Kauft ein Unternehmer im Baumarkt für mehr als 250 € ein, ist nach Ablauf der Übergangsfristen eine E-Rechnung nötig. Das Ministerium schlägt vor, vor Ort einen Kassenbon auszugeben und die E-Rechnung später per E-Mail nachzureichen.

Aufbewahren

Ein- und ausgehende Rechnungen musst du acht Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 UStG). Bei einer E-Rechnung muss mindestens der strukturierte Teil unverändert in seiner ursprünglichen Form erhalten bleiben – ein bloßer Ausdruck reicht nicht.

Häufige Fragen

Ist ein PDF per E-Mail eine E-Rechnung?

Nein. Ein einfaches PDF hat kein strukturiertes Format und gilt seit 2025 als sonstige Rechnung. Während der Übergangsfristen ist es mit Zustimmung des Empfängers noch erlaubt.

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?

Nein, Kleinunternehmer sind vom Ausstellen ausgenommen. Sie müssen aber E-Rechnungen von Lieferanten empfangen können; dafür reicht ein E-Mail-Postfach.

Brauche ich als Privatperson eine E-Rechnung?

Nein. Rechnungen an Privatkunden fallen nicht unter die Pflicht – du kannst sie weiter auf Papier oder als PDF bekommen.

Ab wann muss ich E-Rechnungen ausstellen?

Für Umsätze ab dem 1. Januar 2027. Lag dein Gesamtumsatz im Vorjahr bei höchstens 800.000 €, hast du bis Ende 2027 Zeit; ab dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht für alle.