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Arbeitslosengeld & Bürgergeld

Wohngeld 2026: Wer Anspruch hat, wie es berechnet wird und was sich 2027 ändern soll

Fakten und Zahlen geprüft am

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zu den Kosten für selbst genutztes Wohneigentum (Lastenzuschuss) für Haushalte mit geringem Einkommen. Wie viel es gibt, hängt von drei Faktoren ab: der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der Miete bis zu einem Höchstbetrag, der sich nach der Mietenstufe des Wohnorts richtet (§ 4 WoGG). Wer Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder BAföG mit Wohnkostenanteil bezieht, ist in der Regel ausgeschlossen. 2026 gelten unverändert die Beträge seit Januar 2025; für 2027 hat die Bundesregierung Kürzungen vorgeschlagen, die noch nicht beschlossen sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wohngeld gibt es für Mieter und für Eigentümer, die ihre Wohnung selbst nutzen.
  • Die berücksichtigte Miete ist nach Haushaltsgröße und Mietenstufe I bis VII gedeckelt; dazu kommen eine Heizkosten- und eine Klimakomponente.
  • Bewilligt wird meist für zwölf Monate, nur auf Antrag und nicht rückwirkend vor dem Antragsmonat.
  • Erhebliches Vermögen schließt Wohngeld aus; die Verwaltung nennt als Regelwert 60.000 € plus 30.000 € je weiteres Haushaltsmitglied.

Wer Wohngeld bekommt

Wohngeldberechtigt ist, wer Wohnraum gemietet hat und selbst nutzt, sowie wer Eigentum selbst bewohnt (§ 3 WoGG). Entscheidend ist, dass das Einkommen nicht zu hoch, aber hoch genug ist, um mit dem Wohngeld ohne Grundsicherungsgeld auszukommen.

Ausgeschlossen sind unter anderem Empfänger von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenn bei diesen Leistungen die Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden (§ 7 WoGG). Manchmal lohnt sich aber der Vergleich: Wohngeld zusammen mit dem Kinderzuschlag kann für Familien die bessere Wahl sein: Die Vermögensgrenzen sind höher als beim Grundsicherungsgeld, und es gibt keine Pflichten gegenüber dem Jobcenter. Reichen Wohngeld und Kinderzuschlag aus, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, gehen sie dem Grundsicherungsgeld sogar vor.

Wovon die Höhe abhängt

1. Haushaltsgröße

Berücksichtigt werden alle Haushaltsmitglieder, die mit dem Antragsteller zusammenwohnen und gemeinsam wirtschaften, etwa Partner und Kinder.

2. Miete und Mietenstufe

Berücksichtigt wird die Bruttokaltmiete, aber nur bis zu einem Höchstbetrag. Dieser richtet sich nach der Zahl der Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Gemeinde (§ 12 WoGG). Die Mietenstufe bildet das örtliche Mietniveau ab:

MietenstufeMietniveau gegenüber dem Bundesdurchschnitt
Iniedriger als −15 %
II−15 % bis unter −5 %
III−5 % bis unter +5 %
IV+5 % bis unter +15 %
V+15 % bis unter +25 %
VI+25 % bis unter +35 %
VII+35 % und mehr

Zur Miete kommen pauschale Beträge hinzu, die das Gesetz festlegt (§ 12 Abs. 6 und 7 WoGG):

HaushaltsmitgliederHeizkosten­entlastungKlimakomponente
1110,40 €19,20 €
2142,60 €24,80 €
3170,20 €29,60 €
4197,80 €34,40 €
5225,40 €39,20 €
je weitere Person27,60 €4,80 €

Die Heizkostenentlastung setzt sich aus einem Ausgleich für die CO₂-Bepreisung (z. B. 14,40 € für eine Person) und einer dauerhaften Heizkostenkomponente (96 €) zusammen.

3. Gesamteinkommen

Maßgeblich ist das Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder, das im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist (§§ 14, 15 WoGG). Davon gehen ab:

  • je 10 % pauschal für Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung, wenn solche Beträge anfallen (§ 16 WoGG),
  • Freibeträge, etwa 1.800 € pro Jahr für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder mit Pflegebedürftigkeit oder einem Grad der Behinderung von 100, 1.320 € für Alleinerziehende unter bestimmten Bedingungen und bis zu 1.200 € Erwerbseinkommen von Kindern unter 25 (§ 17 WoGG),
  • ein Freibetrag für Rentner mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten (§ 17a WoGG),
  • gezahlter Unterhalt (§ 18 WoGG).

Aus Miete und Einkommen errechnet die Wohngeldbehörde das Wohngeld mit einer gesetzlichen Formel (§ 19 WoGG). Unter 10 € im Monat wird nichts gezahlt (§ 21 WoGG). Den Betrag im Einzelfall zeigt am zuverlässigsten der offizielle Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums.

Vermögen: Wann es zu viel ist

Das Gesetz nennt keinen festen Betrag. Wohngeld ist aber ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens (§ 21 Nr. 3 WoGG). Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift sieht erhebliches Vermögen in der Regel ab 60.000 € für das erste und 30.000 € für jedes weitere Haushaltsmitglied. Gerichte verlangen eine Prüfung im Einzelfall. Ein angemessenes, selbst genutztes Haus oder eine selbst genutzte Wohnung bleibt dabei in der Regel außer Betracht.

So beantragst du Wohngeld

  1. Antrag stellen bei der Wohngeldbehörde deiner Stadt, Gemeinde oder deines Kreises. Wohngeld gibt es nur auf Antrag (§ 22 WoGG) und frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht.
  2. Unterlagen beifügen: Mietvertrag, Mietbescheinigung des Vermieters, Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder, Nachweise über Freibeträge.
  3. Bewilligung: in der Regel für zwölf Monate, bei gleichbleibenden Verhältnissen bis zu 24 Monate (§ 25 WoGG). Danach musst du einen Weiterleistungsantrag stellen.
  4. Änderungen melden: etwa wenn das Einkommen deutlich steigt, die Miete sinkt oder jemand auszieht.

Was sich 2027 ändern soll

Das Wohngeld wird regulär alle zwei Jahre an Mieten und Preise angepasst, zuletzt zum 1. Januar 2025 (§ 43 WoGG); 2026 gab es deshalb keine Erhöhung. Die Bundesregierung hat im Herbst 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes vorgelegt (Bundestags-Drucksache 21/8284). Danach soll die Anpassung zum 1. Januar 2027 ausgesetzt, die dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert und das Einkommen in der Berechnungsformel stärker berücksichtigt werden. Der Entwurf ist Stand 14. Oktober 2026 nicht beschlossen; der Bundesrat hat Bedenken geäußert. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald das Gesetz verabschiedet ist.

Reicht das Einkommen auch mit Wohngeld nicht, kommen Grundsicherungsgeld oder – ab der Altersgrenze – die Grundsicherung im Alter in Frage. Was dort monatlich gezahlt wird, zeigt der Ratgeber zum Regelsatz 2026.

Häufige Fragen

Wird das Wohngeld 2026 erhöht?

Nein. 2026 gelten die Beträge, die seit dem 1. Januar 2025 gelten. Die nächste reguläre Anpassung wäre zum 1. Januar 2027 fällig, soll nach dem Regierungsentwurf aber ausgesetzt werden.

Bekommen Rentner Wohngeld?

Ja, wenn die Rente niedrig ist und keine Grundsicherung im Alter bezogen wird. Für Rentner mit langen Grundrentenzeiten gibt es einen zusätzlichen Freibetrag.

Kann ich Wohngeld und Kinderzuschlag gleichzeitig bekommen?

Ja. Beide Leistungen sind gerade dafür gedacht, zusammen Grundsicherungsbedürftigkeit zu vermeiden.

Wird Wohngeld rückwirkend gezahlt?

Nein, frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Stell den Antrag deshalb möglichst früh.

Muss ich Wohngeld zurückzahlen?

Nur wenn es zu Unrecht gezahlt wurde, etwa weil das Einkommen höher war als angegeben oder Änderungen nicht gemeldet wurden.