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Arbeitslosengeld & Bürgergeld

Kinderzuschlag 2026: Bis zu 297 € pro Kind für Familien mit kleinem Einkommen

Fakten und Zahlen geprüft am

Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine Leistung der Familienkasse für Eltern, die zwar ein eigenes Einkommen haben, aber nicht genug für die ganze Familie. 2026 beträgt er höchstens 297 € pro Kind und Monat, zusätzlich zum Kindergeld von 259 €. Voraussetzung ist ein Bruttoeinkommen von mindestens 900 € (Paare) bzw. 600 € (Alleinerziehende) und dass die Familie mit Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld kein Grundsicherungsgeld braucht (§ 6a BKGG). Bewilligt wird jeweils für sechs Monate; rückwirkend wird nichts gezahlt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Höchstbetrag 2026: 297 € pro Kind und Monat, einschließlich Sofortzuschlag von 25 €.
  • Für Kinder unter 25, die im Haushalt leben und unverheiratet sind und für die Kindergeld gezahlt wird.
  • Einkommen der Eltern über ihrem eigenen Bedarf mindert den Zuschlag nur zu 45 %.
  • Wer Kinderzuschlag bekommt, erhält zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe und kann sich von Kita-Gebühren befreien lassen.

Wer Kinderzuschlag bekommt

Nach § 6a Abs. 1 BKGG und den Angaben der Familienkasse müssen vier Bedingungen erfüllt sein:

  1. Das Kind lebt im Haushalt, ist unter 25 und nicht verheiratet oder verpartnert.
  2. Für das Kind wird Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) gezahlt.
  3. Das Bruttoeinkommen der Eltern beträgt mindestens 900 €, bei Alleinerziehenden 600 € im Monat. Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld zählen dabei nicht mit.
  4. Mit Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld hat die Familie genug Geld und braucht kein Grundsicherungsgeld.

Fehlen zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit höchstens 100 € und haben die Eltern Erwerbseinkommen, kann trotzdem Kinderzuschlag gezahlt werden, wenn niemand in der Familie Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe bezieht oder beantragt hat (§ 6a Abs. 1a BKGG).

Wie hoch ist der Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet; die Einzelbeträge ergeben zusammen den Gesamtkinderzuschlag (§ 6a Abs. 4 BKGG).

  • Höchstbetrag: 297 € pro Kind. Er ergibt sich aus dem steuerlichen Existenzminimum eines Kindes abzüglich Kindergeld, plus 25 € Sofortzuschlag (§ 6a Abs. 2 BKGG). Nach Angaben der Familienkasse gilt er seit 2025 und auch 2026.
  • Einkommen des Kindes – etwa Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss – mindert den Betrag um 45 % (§ 6a Abs. 3 BKGG).
  • Einkommen der Eltern: Solange es den eigenen Bedarf der Eltern (Regelbedarf plus anteilige Wohnkosten) nicht übersteigt, gibt es den vollen Zuschlag. Darüber liegende Erwerbseinkünfte mindern den Gesamtkinderzuschlag um 45 %, anderes Einkommen in voller Höhe (§ 6a Abs. 5 und 6 BKGG).
  • Vermögen wird erst berücksichtigt, wenn es 40.000 € für die berechtigte Person und 15.000 € für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übersteigt (§ 6a Abs. 3 BKGG).

Beispiel: Familie Yilmaz hat zwei Kinder ohne eigenes Einkommen. Das Erwerbseinkommen der Eltern liegt 200 € über ihrem eigenen Bedarf. Der Gesamtkinderzuschlag beträgt 2 × 297 € = 594 € minus 45 % von 200 € (90 €) = 504 € im Monat – zusätzlich zu 518 € Kindergeld. Welcher Elternbedarf genau angesetzt wird, ermittelt die Familienkasse anhand der Wohnkosten.

Zusätzliche Leistungen

  • Bildung und Teilhabe: Zuschüsse etwa für Schulbedarf (2026: 130 € zum ersten und 65 € zum zweiten Schulhalbjahr), Mittagessen in Kita und Schule, Ausflüge, Lernförderung und 15 € monatlich für Vereine oder Musikschule (§ 6b BKGG i. V. m. § 28 SGB II). Zuständig ist meist die Kommune.
  • Kita-Gebühren: Familien mit Kinderzuschlag können sich nach Angaben der Familienkasse von den Kita-Gebühren befreien lassen. Zuständig ist das Jugendamt.
  • Wohngeld: Kann zusätzlich bezogen werden. Beides zusammen soll Familien den Gang zum Jobcenter ersparen – siehe unser Ratgeber zum Wohngeld.

So beantragst du den Kinderzuschlag

  1. Anspruch prüfen: Die Familienkasse bietet dafür den „KiZ-Lotsen“ auf arbeitsagentur.de an.
  2. Antrag stellen: bei der Familienkasse, online oder auf Papier. Mit BundID kann der Online-Antrag ohne Unterschrift übermittelt werden.
  3. Unterlagen: Einkommensnachweise der letzten sechs Monate, Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung, gegebenenfalls Wohngeldbescheid und Unterhaltsnachweise.
  4. Bewilligung: für sechs Monate. Maßgeblich ist das Durchschnittseinkommen der sechs Monate vor Beginn (§ 6a Abs. 7 und 8 BKGG). Änderungen in dieser Zeit wirken sich in der Regel nicht aus, außer die Familie verändert sich. Danach musst du neu beantragen.

Gezahlt wird ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend. Ausgezahlt wird der Kinderzuschlag am selben Tag wie das Kindergeld, meist an die Person, die auch das Kindergeld erhält.

Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld?

Kinderzuschlag und Wohngeld sind vorrangig: Reichen sie aus, muss die Familie sie statt Grundsicherungsgeld in Anspruch nehmen. Vorteile sind höhere Vermögensgrenzen und keine Vermittlungspflichten beim Jobcenter. Wie hoch das Grundsicherungsgeld wäre, zeigt der Ratgeber zum Regelsatz 2026.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Kinderzuschlag 2026?

Höchstens 297 € pro Kind und Monat. Eigenes Einkommen des Kindes und Einkommen der Eltern über ihrem Bedarf mindern den Betrag.

Wird Kinderzuschlag rückwirkend gezahlt?

Nein. Er wird frühestens ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingeht.

Bekommen Alleinerziehende Kinderzuschlag?

Ja, mit einem Mindesteinkommen von 600 € brutto. Unterhalt und Unterhaltsvorschuss werden als Einkommen des Kindes zu 45 % angerechnet.

Wie lange wird Kinderzuschlag gezahlt?

Jeweils sechs Monate. Danach musst du einen neuen Antrag stellen, wenn die Voraussetzungen weiter vorliegen.

Muss ich Kinderzuschlag zurückzahlen, wenn mein Einkommen steigt?

In der Regel nicht für den laufenden Bewilligungszeitraum, weil Änderungen dort grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Falsche Angaben im Antrag führen aber zur Rückforderung.