Grundsicherung im Alter 2026: Wer sie bekommt, wie viel und was mit Vermögen passiert
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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Sozialleistung für Menschen, die die Altersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können (§ 41 SGB XII). 2026 deckt sie den Regelsatz von 563 € für Alleinstehende (506 € je Partner) sowie angemessene Kosten für Miete und Heizung. Rente und andere Einkünfte werden angerechnet, teilweise mit Freibeträgen. Erspartes bis 10.000 € pro Person bleibt geschützt. Kinder werden nur herangezogen, wenn sie mehr als 100.000 € im Jahr verdienen.
Das Wichtigste in Kürze
- Anspruch ab der Regelaltersgrenze (für Jahrgänge ab 1964: 67) oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung ab 18.
- Bedarf = Regelsatz + Miete und Heizung + eventuelle Mehrbedarfe. Davon wird das bereinigte Einkommen abgezogen.
- Freibeträge: bis 281,50 € von der gesetzlichen Rente bei 33 Jahren Grundrentenzeiten, ebenso bei privater oder betrieblicher Altersvorsorge.
- Schonvermögen 10.000 € pro erwachsener Person; ein angemessenes selbst bewohntes Haus und ein angemessenes Auto bleiben geschützt.
Wer Anspruch hat
- Wegen Alters: wer die Altersgrenze erreicht hat. Sie entspricht der Regelaltersgrenze der Rente: zum Beispiel 66 Jahre und 4 Monate für den Jahrgang 1960 und 67 Jahre ab Jahrgang 1964 (§ 41 Abs. 2 SGB XII).
- Wegen Erwerbsminderung: wer mindestens 18 ist und auf Dauer voll erwerbsgemindert ist, unabhängig von der Arbeitsmarktlage (§ 41 Abs. 3 SGB XII). Mehr zur Rente in diesem Fall im Ratgeber zur Erwerbsminderungsrente.
- Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland und Bedürftigkeit.
Keinen Anspruch hat, wer seine Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 41 Abs. 4 SGB XII). Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Partners werden mitberücksichtigt (§ 43 Abs. 1 SGB XII).
Wie hoch ist die Grundsicherung?
Der Bedarf setzt sich zusammen aus (§ 42 SGB XII):
- dem Regelsatz: 563 € für Alleinstehende, 506 € je Partner (2026 unverändert gegenüber 2025),
- den Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe,
- Mehrbedarfen, etwa 17 % des Regelsatzes für Menschen mit Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen G (§ 30 SGB XII),
- Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie nicht schon von der Rente abgezogen werden.
Alle Regelbedarfsstufen findest du im Ratgeber zum Regelsatz 2026.
Welches Einkommen angerechnet wird
Angerechnet werden grundsätzlich alle Einkünfte, nach Abzug von Steuern und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 82 SGB XII). Es gibt aber wichtige Freibeträge:
| Einkommen | Freibetrag 2026 |
|---|---|
| gesetzliche Rente bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten | 100 € + 30 % des Rests, höchstens 281,50 € (§ 82a SGB XII) |
| Betriebsrente, Riester-, Rürup- oder private Rente | 100 € + 30 % des Rests, höchstens 281,50 € (§ 82 Abs. 4 SGB XII) |
| Erwerbseinkommen | 30 %, höchstens 281,50 € (§ 82 Abs. 3 SGB XII) |
| Kapitalerträge | bis 26 € im Jahr (§ 43 Abs. 2 SGB XII) |
Ob jemand 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, steht in der Mitteilung der Rentenversicherung – mehr dazu im Ratgeber zur Grundrente.
Beispiel
Gisela (70) wohnt allein, zahlt 520 € Warmmiete und bekommt eine gesetzliche Rente von 900 € netto. Sie hat 35 Jahre Grundrentenzeiten.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Bedarf: 563 € Regelsatz + 520 € Miete | 1.083,00 € |
| Freibetrag: 100 € + 30 % von 800 € = 340 €, gedeckelt | 281,50 € |
| anrechenbare Rente: 900 € − 281,50 € | 618,50 € |
| Grundsicherung | 464,50 € |
Ohne die 33 Jahre Grundrentenzeiten würde die Rente voll angerechnet; die Grundsicherung betrüge dann nur 183 €.
Wie viel Vermögen darf ich haben?
Grundsätzlich ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Geschützt sind unter anderem (§ 90 Abs. 2 SGB XII):
- kleinere Barbeträge: 10.000 € für jede erwachsene Person, plus 500 € für jede Person, die überwiegend von ihr unterhalten wird (§ 1 der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII),
- ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück,
- ein angemessenes Kraftfahrzeug,
- angemessener Hausrat sowie Familien- und Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte wäre,
- gefördertes Riester-Vermögen.
Ein Ehepaar kann also zusammen 20.000 € auf dem Konto haben, ohne den Anspruch zu verlieren.
Müssen die Kinder zahlen?
In der Regel nicht. Unterhaltsansprüche gegen Kinder werden nur berücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 € beträgt; das Sozialamt muss zunächst vermuten, dass die Grenze nicht überschritten ist (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Wer darüber liegt und was dann gilt, erklärt der Ratgeber zum Elternunterhalt.
So beantragst du Grundsicherung
- Antrag beim Sozialamt deiner Stadt oder deines Kreises; die Rentenversicherung nimmt Anträge ebenfalls entgegen und leitet sie weiter.
- Zeitpunkt: Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wird; für frühere Monate gibt es nichts (§ 44 Abs. 2 SGB XII).
- Unterlagen: Rentenbescheid, Mietvertrag, Kontoauszüge, Nachweise über Vermögen und andere Einkünfte.
- Bewilligung: in der Regel für zwölf Monate; danach ist ein Folgeantrag nötig (§ 44 Abs. 3 SGB XII).
Wer knapp über der Grenze liegt, sollte prüfen, ob Wohngeld günstiger ist. Wohngeld und Grundsicherung schließen sich aus.
Häufige Fragen
Wie viel Grundsicherung bekomme ich im Alter?
So viel, wie zwischen deinem Bedarf (Regelsatz 563 € plus Miete und Heizung) und deinem anrechenbaren Einkommen fehlt.
Wie viel Geld darf ich auf dem Konto haben?
10.000 € pro erwachsener Person bleiben geschützt, bei einem Ehepaar zusammen 20.000 €.
Muss ich mein Haus verkaufen?
Nicht, wenn es angemessen ist und du selbst darin wohnst. Was angemessen ist, hängt unter anderem von der Zahl der Bewohner, der Wohnfläche und dem Wert ab.
Bekomme ich Grundsicherung trotz Rente?
Ja. Die Grundsicherung stockt eine zu niedrige Rente auf.
Holt sich das Sozialamt das Geld von meinen Kindern zurück?
Nur wenn ein Kind mehr als 100.000 € Jahreseinkommen hat.
Quellen
- § 41 SGB XII: Leistungsberechtigte
- § 42 SGB XII: Bedarfe
- § 82 SGB XII: Einkommen und Freibeträge
- § 82a SGB XII: Freibetrag bei Grundrentenzeiten
- § 90 SGB XII: Einzusetzendes Vermögen
- Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII: Barbeträge 10.000 €
- § 44 SGB XII: Antrag und Bewilligungszeitraum
- RBSFV 2026: Regelbedarfsstufen
