Regelsatz 2026: So viel Grundsicherungsgeld (Bürgergeld) gibt es – alle Stufen
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Der Regelsatz ist der monatliche Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und bei der Sozialhilfe. 2026 beträgt er 563 € für Alleinstehende und Alleinerziehende, 506 € für jeden Partner in einer Bedarfsgemeinschaft und je nach Alter 357 € bis 471 € für Kinder und Jugendliche. Die Beträge sind gegenüber 2025 unverändert, weil die rechnerische Fortschreibung niedrigere Werte ergeben hätte und das Gesetz eine Absenkung ausschließt. Miete und Heizung kommen in angemessener Höhe zusätzlich dazu.
Das Wichtigste in Kürze
- Sechs Regelbedarfsstufen von 563 € (Stufe 1) bis 357 € (Stufe 6), gültig seit 1. Januar 2026.
- Nullrunde 2026: Die Fortschreibung hätte niedrigere Beträge ergeben; die Werte von 2025 gelten weiter.
- Zusätzlich: Kosten der Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe (z. B. 36 % für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7) und das Bildungspaket.
- Gleiche Regelsätze gelten in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Alle Regelbedarfsstufen 2026
| Stufe | Für wen | Betrag |
|---|---|---|
| 1 | Alleinstehende, Alleinerziehende, Erwachsene mit minderjährigem Partner | 563 € |
| 2 | Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, je Person | 506 € |
| 3 | Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern sowie Erwachsene in Einrichtungen | 451 € |
| 4 | Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 € |
| 5 | Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 € |
| 6 | Kinder bis 5 Jahre | 357 € |
Junge Erwachsene unter 25, die ohne Zusicherung des Jobcenters aus der elterlichen Wohnung ausziehen, erhalten bis zum 25. Geburtstag weiter nur den Betrag der Stufe 3 (§ 20 Abs. 3 SGB II).
Warum es 2026 keine Erhöhung gab
Die Regelsätze werden jedes Jahr nach einem Mischindex aus Preisen und Löhnen fortgeschrieben. Für 2026 ergab die Fortschreibung Beträge, die niedriger gewesen wären als 2025. Weil das Gesetz eine Absenkung ausschließt, gelten die Beträge von 2025 weiter (§ 1 RBSFV 2026 i. V. m. § 28a Abs. 5 SGB XII). Dasselbe gilt für den Schulbedarf.
Was der Regelsatz abdeckt – und was nicht
Der Regelsatz deckt den laufenden Lebensunterhalt: Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsstrom, persönliche Bedürfnisse und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (§ 20 Abs. 1 SGB II). Nicht im Regelsatz enthalten sind:
- Miete und Heizung: Sie werden in angemessener Höhe gesondert übernommen (§ 22 SGB II). Im ersten Jahr gilt eine Karenzzeit, in der die tatsächliche Miete anerkannt wird.
- Mehrbedarfe für besondere Lebenslagen (siehe unten).
- Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche.
- Einmalige Bedarfe wie die Erstausstattung einer Wohnung oder bei Schwangerschaft und Geburt.
Mehrbedarfe 2026
Zusätzlich zum Regelsatz werden in bestimmten Lebenslagen Mehrbedarfe als Prozentsatz des Regelbedarfs anerkannt (§ 21 SGB II):
| Mehrbedarf | Satz | bei Stufe 1 |
|---|---|---|
| Schwangere ab der 13. Woche | 17 % | 95,71 € |
| Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 oder zwei bis drei Kindern unter 16 | 36 % | 202,68 € |
| Alleinerziehende, sonst je Kind (höchstens 60 %) | 12 % | 67,56 € |
| Warmwasser über Boiler oder Durchlauferhitzer (Erwachsene) | 2,3 % | 12,95 € |
Weitere Mehrbedarfe gibt es etwa für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung bei Teilhabeleistungen, für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen und für unabweisbare laufende Sonderbedarfe. Alle Mehrbedarfe zusammen dürfen den Regelbedarf nicht übersteigen.
Beispiel: Melanie ist alleinerziehend mit einem Fünfjährigen und einer Neunjährigen. Ihr Mehrbedarf beträgt 36 % von 563 € = 202,68 € (die Alternative „12 % je Kind“ ergäbe nur 135,12 €). Zusammen mit den Regelsätzen von 563 €, 357 € und 390 € kommt die Familie auf 1.512,68 € plus Miete und Heizung – abzüglich Kindergeld, Unterhalt und anderer Einkünfte.
Bildungspaket 2026
Für Schüler gibt es zusätzlich zum Regelsatz unter anderem (§ 28 SGB II, RBSFV 2026):
- 130 € zum ersten und 65 € zum zweiten Schulhalbjahr für persönlichen Schulbedarf,
- die Kosten für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten,
- das gemeinschaftliche Mittagessen in Schule und Kita,
- angemessene Lernförderung,
- 15 € monatlich für Sportverein, Musikunterricht oder Freizeiten (bis 17 Jahre).
Einkommen und Vermögen
Was du selbst verdienst, wird angerechnet, aber nicht vollständig: Vom Erwerbseinkommen bleiben Freibeträge, die der Ratgeber Hinzuverdienst beim Grundsicherungsgeld erklärt. Erspartes musst du nur einsetzen, soweit es über dem altersabhängigen Schonvermögen liegt. Familien mit Erwerbseinkommen sollten prüfen, ob Kinderzuschlag und Wohngeld reichen – sie gehen dem Grundsicherungsgeld vor.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Regelsatz 2026 für eine Person?
563 € im Monat für Alleinstehende, zusätzlich zu Miete und Heizung in angemessener Höhe.
Wie viel Bürgergeld bekommt ein Paar?
Jeder Partner erhält 506 €, zusammen 1.012 €, plus Kosten der Unterkunft und Heizung und gegebenenfalls Regelsätze für Kinder.
Wird der Regelsatz 2027 erhöht?
Das steht Stand 14. Oktober 2026 noch nicht fest. Die Beträge für 2027 werden per Verordnung festgelegt; wir ergänzen sie, sobald sie veröffentlicht sind.
Ist der Strom im Regelsatz enthalten?
Ja, Haushaltsstrom gehört zum Regelbedarf. Heizkosten dagegen werden gesondert übernommen; bei dezentraler Warmwasserbereitung gibt es einen Mehrbedarf.
Gilt der Regelsatz auch für Rentner in der Grundsicherung?
Ja. In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gelten dieselben Regelbedarfsstufen.
