Kurzarbeitergeld 2026: Höhe, Dauer bis 24 Monate und was Beschäftigte wissen müssen
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Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.
Kurzarbeitergeld ersetzt einen Teil des Lohns, wenn dein Betrieb wegen eines vorübergehenden Arbeitsausfalls weniger arbeiten lässt. Es beträgt 60 % der Differenz zwischen deinem pauschalierten Nettolohn ohne Kurzarbeit und dem tatsächlich erzielten, mit mindestens einem Kind 67 % (§ 105 SGB III). Gesetzlich wird es bis zu zwölf Monate gezahlt; per Verordnung ist die Bezugsdauer bis zum 31. Dezember 2026 auf bis zu 24 Monate verlängert. Das Geld zahlt dein Arbeitgeber mit dem Lohn aus und lässt es sich von der Agentur für Arbeit erstatten – einen eigenen Antrag stellst du nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- 60 % des Nettoausfalls, 67 % mit Kind.
- Bezugsdauer 2026 bis zu 24 Monate, ab 2027 wieder 12 Monate, wenn keine neue Verordnung kommt.
- Mindestens ein Drittel der Belegschaft muss mehr als 10 % Lohnausfall haben.
- Steuerfrei, aber mit Progressionsvorbehalt – meist folgt eine Pflicht zur Steuererklärung.
Wann es Kurzarbeitergeld gibt
Der Anspruch setzt voraus (§§ 95 bis 99 SGB III):
- Erheblicher Arbeitsausfall: aus wirtschaftlichen Gründen oder durch ein unabwendbares Ereignis, vorübergehend und nicht vermeidbar. In einem Kalendermonat muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten (ohne Azubis) einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben.
- Betriebliche Voraussetzungen: Im Betrieb arbeitet mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer.
- Persönliche Voraussetzungen: Du bist versicherungspflichtig beschäftigt und dein Arbeitsverhältnis ist weder gekündigt noch per Aufhebungsvertrag beendet.
- Anzeige: Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat zeigt den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an. Gezahlt wird frühestens ab dem Monat, in dem die Anzeige eingeht.
Vermeidbar und damit nicht förderfähig ist ein Ausfall zum Beispiel, wenn er branchenüblich oder saisonbedingt ist oder durch Urlaub oder den Abbau von Arbeitszeitguthaben aufgefangen werden kann – mit Grenzen zu deinem Schutz.
So wird die Höhe berechnet
Kurzarbeitergeld = 60 % bzw. 67 % × (pauschaliertes Netto aus dem Soll-Entgelt − pauschaliertes Netto aus dem Ist-Entgelt)
Das Soll-Entgelt ist der Bruttolohn, den du ohne Kurzarbeit bekommen hättest (ohne Überstunden), das Ist-Entgelt der tatsächlich gezahlte Bruttolohn. Beide werden über eine Tabelle der Bundesagentur in pauschalierte Nettobeträge umgerechnet; dabei zählen Steuerklasse und Kinderfreibeträge, nicht aber deine tatsächlichen Abzüge (§ 106 SGB III).
Beispiel mit angenommenen Tabellenwerten: Ohne Kurzarbeit läge Svens pauschaliertes Netto bei 2.000 €, mit halber Arbeitszeit bei 1.200 €. Der Ausfall beträgt 800 €.
| ohne Kind (60 %) | mit Kind (67 %) | |
|---|---|---|
| Nettoausfall | 800 € | 800 € |
| Kurzarbeitergeld | 480 € | 536 € |
| Monatlich zusammen mit dem Lohn (pauschaliert) | 1.680 € | 1.736 € |
Viele Tarifverträge sehen Aufstockungen durch den Arbeitgeber vor. Diese Zuschüsse sind seit Juli 2022 wieder normaler, steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Wie lange es Kurzarbeitergeld gibt
Gesetzlich höchstens zwölf Monate, einheitlich für den ganzen Betrieb (§ 104 SGB III). Die Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung verlängert die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026. Die Frist beginnt mit dem ersten Monat, für den der Betrieb Kurzarbeitergeld zahlt. Wird für mindestens einen Monat am Stück keines gezahlt, verlängert sie sich entsprechend; nach drei Monaten Pause beginnt eine neue Bezugsdauer.
Nebenjob, Krankheit, Kündigung
- Nebenjob: Lohn aus einer Tätigkeit, die du erst während der Kurzarbeit aufnimmst, wird angerechnet (§ 106 Abs. 3 SGB III). Ein Nebenjob, den du schon vorher hattest, bleibt außen vor.
- Krankheit: Wirst du während der Kurzarbeit krank, bekommst du weiter Kurzarbeitergeld, solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde. Wer Krankengeld bezieht, bekommt kein Kurzarbeitergeld – siehe Krankengeld.
- Kündigung: Ist dein Arbeitsverhältnis gekündigt, endet der Anspruch. Ein späteres Arbeitslosengeld wird nach dem Lohn ohne Kurzarbeit berechnet; mehr im Ratgeber Arbeitslosengeld-Höhe.
- Vermittlung: Die Agentur kann dir während der Kurzarbeit zumutbare Jobs anbieten; lehnst du ohne wichtigen Grund ab, gelten die Sperrzeitregeln entsprechend (§ 98 Abs. 4 SGB III).
Antrag und Fristen für den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber beantragt das Kurzarbeitergeld monatlich nachträglich. Dafür gilt eine Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten nach Ablauf des jeweiligen Monats (§ 325 Abs. 3 SGB III). Versäumt er sie, ist der Anspruch für diesen Monat verloren – frag im Zweifel bei der Personalabteilung nach.
Kurzarbeitergeld und Steuern
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG), erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf dein übriges Einkommen (§ 32b EStG). Hast du mehr als 410 € Kurzarbeitergeld im Jahr bekommen, musst du eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Plane eine mögliche Nachzahlung ein. Fristen stehen unter Steuererklärung: Fristen.
Häufige Fragen
Wie viel Kurzarbeitergeld bekomme ich?
60 % des Nettoausfalls, mit mindestens einem Kind 67 %. Maßgeblich sind pauschalierte Nettobeträge aus der Tabelle der Bundesagentur.
Wie lange gibt es Kurzarbeitergeld 2026?
Bis zu 24 Monate, längstens bis 31. Dezember 2026. Ab 2027 gelten wieder zwölf Monate, sofern keine neue Verordnung erlassen wird.
Muss ich Kurzarbeitergeld selbst beantragen?
Nein. Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall an, zahlt das Kurzarbeitergeld aus und beantragt die Erstattung.
Muss ich Kurzarbeitergeld versteuern?
Es ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Ab 410 € im Jahr ist eine Steuererklärung Pflicht.
Quellen
- § 95 SGB III: Anspruch, § 96 SGB III: Erheblicher Arbeitsausfall, § 98 SGB III: Persönliche Voraussetzungen
- § 104 SGB III: Dauer, § 105 SGB III: Höhe, § 106 SGB III: Nettoentgeltdifferenz
- Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung vom 17.12.2025
- § 325 Abs. 3 SGB III: Ausschlussfrist
- § 32b EStG: Progressionsvorbehalt und § 46 EStG: Pflichtveranlagung
