Kosten der Unterkunft beim Grundsicherungsgeld: Welche Miete das Jobcenter zahlt, Karenzzeit und Umzug
Fakten und Zahlen geprüft am
Artikel anhören
Nutzt die Sprachausgabe deines Geräts.
Beim Grundsicherungsgeld übernimmt das Jobcenter die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II). Was angemessen ist, legt der kommunale Träger für seine Region fest – meist als Obergrenze für die Bruttokaltmiete je nach Haushaltsgröße. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt für die Miete eine Karenzzeit: Dann wird auch eine teurere Miete übernommen, höchstens aber bis zum Eineinhalbfachen der Angemessenheitsgrenze. Für die Heizkosten gibt es keine Karenzzeit. Liegt die Miete nach der Karenzzeit zu hoch, fordert das Jobcenter zur Senkung der Kosten auf; die höhere Miete wird dann in der Regel noch höchstens sechs Monate gezahlt. Vor einem Umzug solltest du die Zusicherung des Jobcenters einholen.
Das Wichtigste in Kürze
- Übernommen werden Miete, Nebenkosten und Heizung, soweit angemessen.
- Karenzzeit: ein Jahr tatsächliche Miete, höchstens das 1,5-Fache der Angemessenheitsgrenze.
- Nach Kostensenkungsaufforderung meist noch höchstens sechs Monate die volle Miete.
- Vor jedem Umzug Zusicherung einholen – sonst bleibt es oft bei der bisherigen Miete.
Was zu den Kosten der Unterkunft gehört
- Unterkunft: Kaltmiete und kalte Nebenkosten (Betriebskosten) laut Mietvertrag; bei selbst genutztem Eigentum zum Beispiel Schuldzinsen, Grundsteuer und Hausgeld, außerdem unabweisbare Reparaturen (§ 22 Abs. 2 SGB II).
- Heizung: Heizkostenvorauszahlung oder Kosten für Brennstoffe, soweit angemessen.
- Nicht enthalten: Haushaltsstrom – er ist aus dem Regelsatz zu bezahlen.
Die Karenzzeit im ersten Jahr
Für die Miete gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des ersten Leistungsmonats. In dieser Zeit wird die tatsächliche Miete anerkannt – seit der Reform zum Grundsicherungsgeld am 1. Juli 2026 aber nicht, soweit sie mehr als das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Miete beträgt. Eine neue Karenzzeit beginnt erst, wenn du mindestens drei Jahre keine Leistungen bezogen hast. Ausnahmen gelten im Einzelfall, wenn höhere Kosten unabweisbar sind oder Kinder im Haushalt leben.
Keine Karenzzeit-Übernahme gibt es, wenn die Gemeinde eine Obergrenze je Quadratmeter bestimmt hat und die Miete darüber liegt, oder wenn die Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt. Im zweiten Fall fordert das Jobcenter dich auf, die zu hohe Miete beim Vermieter zu rügen.
Beispiel: Jan lebt allein und zahlt 690 € Bruttokaltmiete. Seine Kommune hält für einen Einpersonenhaushalt 480 € für angemessen. Das Eineinhalbfache sind 720 €. In der Karenzzeit übernimmt das Jobcenter daher die vollen 690 € – plus angemessene Heizkosten. Nach dem ersten Jahr fordert es ihn zur Kostensenkung auf. Kann er die Kosten in der Frist nicht senken, etwa durch Untervermietung oder einen Umzug, werden danach nur noch 480 € anerkannt; die Differenz von 210 € müsste er aus dem Regelsatz zahlen. Die Werte sind ein Beispiel – die Grenzen setzt jede Kommune selbst.
Wenn die Miete zu hoch ist
- Mitteilung: Übersteigen die Kosten die Angemessenheitsgrenze, muss das Jobcenter dich darüber und über die Folgen informieren (§ 22 Abs. 1a SGB II).
- Übergangsfrist: Die höheren Kosten werden anerkannt, solange es dir nicht möglich oder zumutbar ist, sie zu senken – in der Regel längstens sechs Monate. Die Karenzzeit wird darauf nicht angerechnet.
- Wege zur Senkung: Umzug, Untervermietung oder Verhandlung mit dem Vermieter. Wäre ein Umzug unwirtschaftlich, muss das Jobcenter keine Senkung verlangen.
- Todesfall: Stirbt ein Mitglied des Haushalts und war die Wohnung vorher angemessen, ist eine Senkung mindestens zwölf Monate nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
Umzug, Kaution und Mietschulden
- Zusicherung vor dem Umzug: Hol vor Unterschrift des neuen Mietvertrags die Zusicherung des neuen Jobcenters ein. Ohne Zusicherung wird nach einem nicht erforderlichen Umzug im selben Gebiet höchstens die bisherige Miete gezahlt (§ 22 Abs. 4 SGB II).
- Unter 25: Wer unter 25 ist, braucht vor dem Auszug aus dem Elternhaus grundsätzlich eine Zusicherung; das Jobcenter muss sie bei schwerwiegenden Gründen erteilen (§ 22 Abs. 5 SGB II).
- Umzugskosten und Kaution: Mit vorheriger Zusicherung übernimmt das Jobcenter Umzugskosten; die Mietkaution gibt es in der Regel als Darlehen – mehr unter Umzugskosten vom Jobcenter.
- Zahlung an den Vermieter: Auf Antrag überweist das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter (§ 22 Abs. 7 SGB II).
- Mietschulden: Um Wohnungslosigkeit zu verhindern, können Schulden übernommen werden, meist als Darlehen (§ 22 Abs. 8 SGB II).
- Betriebskosten-Guthaben mindern die Kosten im Monat nach der Gutschrift (§ 22 Abs. 3 SGB II). Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung reichst du sofort beim Jobcenter ein.
Häufige Fragen
Wie viel Miete zahlt das Jobcenter?
Die tatsächliche Miete, soweit sie angemessen ist. Die Grenze legt jede Kommune für ihr Gebiet fest, meist nach Haushaltsgröße.
Was ist die Karenzzeit bei der Miete?
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs wird die tatsächliche Miete übernommen, höchstens bis zum Eineinhalbfachen der angemessenen Miete. Für Heizkosten gilt sie nicht.
Was passiert nach einer Kostensenkungsaufforderung?
Die höhere Miete wird in der Regel noch höchstens sechs Monate gezahlt, solange eine Senkung nicht möglich oder zumutbar ist. Danach nur noch der angemessene Betrag.
Muss ich vor einem Umzug das Jobcenter fragen?
Ja, du solltest vorher die Zusicherung einholen. Sonst übernimmt das Jobcenter höhere Kosten oft nicht.
