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Arbeitslosengeld & Bürgergeld

Grundsicherungsgeld 2026: Was es ist, wer es bekommt und was sich gegenüber dem Bürgergeld ändert

Fakten und Zahlen geprüft am

Grundsicherungsgeld ist seit dem 1. Juli 2026 der Name der Leistung, die bis dahin Bürgergeld hieß. Es sichert den Lebensunterhalt von erwerbsfähigen Menschen ab 15 Jahren bis zur Altersgrenze, die ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können, und umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 SGB II). Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 2026 weiterhin 563 € im Monat. Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des SGB II wurden auch die Regeln zu Vermögen und Leistungsminderungen neu gefasst: Pflichtverletzungen kosten jetzt 30 % des Regelbedarfs, wer eine zumutbare Arbeit verweigert, verliert den Regelbedarf ganz. Bis Ende 2026 dürfen Behörden noch den Begriff Bürgergeld verwenden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gleiche Leistung, neuer Name: Regelbedarf, Mehrbedarfe, Miete und Heizung.
  • Antrag beim Jobcenter; er wirkt auf den Ersten des Monats zurück.
  • Pflichtverletzung: Minderung um 30 % des Regelbedarfs für drei Monate; Miete und Heizung bleiben ungekürzt.
  • Drei verpasste Meldetermine hintereinander: Du giltst als nicht erreichbar, der Anspruch entfällt.

Wer Anspruch auf Grundsicherungsgeld hat

Leistungen bekommen Personen, die (§ 7 Abs. 1 SGB II)

  • mindestens 15 Jahre alt sind und die Altersgrenze für die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben,
  • erwerbsfähig sind – also mindestens drei Stunden täglich arbeiten könnten (§ 8 SGB II),
  • hilfebedürftig sind, weil Einkommen und Vermögen nicht reichen,
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Auch Partner und Kinder in der Bedarfsgemeinschaft erhalten Leistungen. Keinen Anspruch haben in der Regel Bezieher einer Altersrente – für sie gibt es die Grundsicherung im Alter – sowie Studierende und Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach mit BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe förderfähig ist. Aufstocken ist möglich: Wer arbeitet, aber zu wenig verdient, bekommt die Differenz.

Welche Leistungen es gibt

Bestandteile des Grundsicherungsgelds 2026
LeistungHöhe
Regelbedarf Alleinstehende563 €
Regelbedarf je Partner506 €
Mehrbedarfe, z. B. für Alleinerziehende oder Schwangereprozentual vom Regelbedarf
Miete und Heizungtatsächliche Kosten, soweit angemessen
Bildung und Teilhabe für Kindergesondert

Alle Regelbedarfsstufen und Mehrbedarfe stehen im Ratgeber Regelsatz 2026. Für die Miete gilt im ersten Jahr eine Karenzzeit, in der die tatsächlichen Kosten übernommen werden – allerdings nicht, soweit sie mehr als das Eineinhalbfache der als angemessen geltenden Kosten betragen (§ 22 Abs. 1 SGB II). Heizkosten werden nur in angemessener Höhe anerkannt.

Vermögen und Einkommen

Vermögen bleibt bis zu altersabhängigen Freibeträgen zwischen 5.000 € und 20.000 € pro Person geschützt; eine Karenzzeit für Erspartes gibt es nicht mehr. Details im Ratgeber Schonvermögen. Einkommen wird angerechnet, aber ein Teil bleibt frei – wie viel, erklärt der Ratgeber Hinzuverdienst beim Grundsicherungsgeld.

So stellst du den Antrag

  1. Antrag beim Jobcenter deines Wohnorts stellen – formlos reicht zunächst, auch online, schriftlich oder persönlich. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, für frühere Zeiten gibt es nichts (§ 37 SGB II).
  2. Unterlagen nachreichen: Ausweis, Mietvertrag, Kontoauszüge, Einkommens- und Vermögensnachweise.
  3. Erstgespräch: Das erste Gespräch zur Potenzialanalyse und zum Kooperationsplan findet persönlich im Jobcenter statt (§ 15 Abs. 4 SGB II).
  4. Bescheid: In der Regel für ein Jahr; bei vorläufiger Entscheidung oder unangemessener Miete meist für sechs Monate (§ 41 Abs. 3 SGB II).

Pflichten und Leistungsminderungen

Das Grundsicherungsgeld ist an Mitwirkung geknüpft. Bei Pflichtverletzungen sieht das Gesetz seit dem 1. Juli 2026 diese Folgen vor:

Rechtsfolgen nach §§ 31a, 31b, 32 und 7b SGB II
VerhaltenFolge
Eigenbemühungen nicht nachgewiesen, Maßnahme abgebrochen, zumutbare Arbeit nicht angetretenMinderung um 30 % des Regelbedarfs für drei Monate
zumutbare, sofort mögliche Arbeit willentlich verweigertRegelbedarf entfällt; Miete wird direkt an den Vermieter gezahlt
wiederholt Meldetermin versäumtjeweils 30 % Minderung für einen Monat
drei aufeinanderfolgende Meldetermine versäumtNichterreichbarkeit: ab dem Folgemonat kein Regelbedarf mehr, nach einem Monat entfällt der Anspruch ganz – bis du dich persönlich im Jobcenter meldest

Wichtige Schutzregeln: Mehrere Minderungen zusammen sind auf 30 % des Regelbedarfs begrenzt – ausgenommen der Wegfall bei Arbeitsverweigerung. Die Kosten für Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Minderung nicht gekürzt werden.Erfüllst du deine Pflichten nachträglich oder erklärst ernsthaft, sie künftig zu erfüllen, wird die Minderung aufgehoben, sobald sie mindestens einen Monat gedauert hat. Bei einer außergewöhnlichen Härte unterbleibt sie (§ 31a Abs. 3 SGB II). Wer einen wichtigen Grund nachweist – etwa eine Krankmeldung zum Termin –, wird nicht sanktioniert.

Beispiel: Ein Alleinstehender bekommt 563 € Regelbedarf plus 520 € Miete und Heizung. Nach einer Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 168,90 € gemindert. Drei Monate lang erhält er 394,10 € Regelbedarf, die 520 € für die Wohnung bleiben unverändert.

Häufige Fragen

Ist Grundsicherungsgeld dasselbe wie Bürgergeld?

Ja, es ist die Nachfolgeleistung nach dem SGB II mit neuem Namen seit dem 1. Juli 2026. Bis Ende 2026 dürfen Behörden noch beide Begriffe verwenden.

Wie hoch ist das Grundsicherungsgeld 2026?

Der Regelbedarf für Alleinstehende beträgt 563 €, für Partner je 506 €. Dazu kommen Miete, Heizung und gegebenenfalls Mehrbedarfe.

Muss ich das Grundsicherungsgeld neu beantragen, wenn ich Bürgergeld bekomme?

Nein. Laufende Bewilligungen gelten weiter; neu beantragen musst du erst, wenn der Bewilligungszeitraum endet.

Wie viel wird bei einer Sanktion gekürzt?

In der Regel 30 % des Regelbedarfs, bei 563 € also 168,90 € im Monat. Bei Arbeitsverweigerung kann der Regelbedarf ganz entfallen.