Elternzeit: Bis zu 3 Jahre pro Kind – Anmeldung, Fristen, Teilzeit bis 32 Stunden und Kündigungsschutz
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Elternzeit ist ein Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung, um ihr Kind selbst zu betreuen. Jeder Elternteil kann sie bis zum dritten Geburtstag des Kindes nehmen; bis zu 24 Monate davon dürfen auch zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag liegen (§ 15 Abs. 2 BEEG). Beide Eltern können die Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander nehmen. Für die Zeit bis zum dritten Geburtstag musst du sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich (in Textform) beim Arbeitgeber verlangen und erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren du sie nimmst; für spätere Abschnitte gilt eine Frist von 13 Wochen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Während der Elternzeit darfst du bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG), und der Arbeitgeber darf dir grundsätzlich nicht kündigen (§ 18 BEEG). Das Gehalt fällt weg; als Ausgleich gibt es Elterngeld, das du bei der Elterngeldstelle beantragst.
Das Wichtigste in Kürze
- Bis zu drei Jahre pro Kind und Elternteil, davon bis zu 24 Monate bis zum achten Geburtstag.
- Anmeldung: 7 Wochen vorher (bis zum 3. Geburtstag), 13 Wochen vorher (danach), in Textform.
- Teilzeit während der Elternzeit bis 32 Stunden pro Woche im Monatsdurchschnitt.
- Kündigungsschutz ab Anmeldung, frühestens 8 bzw. 14 Wochen vor Beginn.
Dauer und Aufteilung
| Regel | Inhalt |
|---|---|
| Gesamtdauer | bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, je Elternteil |
| Übertragung | bis zu 24 Monate zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag |
| Abschnitte | bis zu drei Zeitabschnitte je Elternteil, mehr nur mit Zustimmung des Arbeitgebers |
| Mutterschutz | die Schutzfrist nach der Geburt wird bei der Mutter angerechnet |
| Mehrere Kinder | Anspruch für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden |
Einen dritten Abschnitt zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag kann der Arbeitgeber innerhalb von acht Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Vorzeitig beenden oder verlängern kannst du die Elternzeit grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers; wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Härtefällen kann er nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen (§ 16 Abs. 3 BEEG).
Anmeldung beim Arbeitgeber
- Frist beachten: spätestens sieben Wochen vor Beginn (bis zum 3. Geburtstag) oder 13 Wochen vorher (Abschnitte danach).
- Textform: etwa per Brief oder E-Mail; das Gesetz verlangt, dass du die Elternzeit „in Textform“ verlangst.
- Zeiten festlegen: Für die ersten zwei Jahre musst du verbindlich erklären, wann du Elternzeit nimmst.
- Bescheinigung: Der Arbeitgeber muss dir die Elternzeit bescheinigen.
Beispiel: Das Kind von Julia und Ben kommt am 2. März 2027 zur Welt. Julia nimmt im Anschluss an den Mutterschutz zwölf Monate Elternzeit, Ben die Monate 13 und 14. Ben muss seine Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn bei seinem Arbeitgeber in Textform verlangen. Weil seine Elternzeit innerhalb der ersten zwei Jahre liegt, legt er sie in der Anmeldung verbindlich fest. Ab der Anmeldung – frühestens acht Wochen vor Beginn – darf ihm nicht gekündigt werden.
Teilzeit während der Elternzeit
Bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt sind erlaubt; Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine Selbstständigkeit brauchen die Zustimmung deines Arbeitgebers, die er nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern darf (§ 15 Abs. 4 BEEG). Einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit auf 15 bis 32 Stunden hast du, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat, du länger als sechs Monate dort arbeitest und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 15 Abs. 7 BEEG). Lehnt der Arbeitgeber nicht rechtzeitig in Textform ab, gilt die Zustimmung als erteilt. Teilzeit lässt sich mit dem Elterngeld, vor allem dem ElterngeldPlus, kombinieren.
Urlaub und Kündigungsschutz
- Urlaub: Der Arbeitgeber darf den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen – nicht aber, wenn du bei ihm in Teilzeit arbeitest. Resturlaub von vor der Elternzeit musst du im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr nach der Elternzeit bekommen (§ 17 BEEG). Endet das Arbeitsverhältnis, wird er abgegolten – mehr dazu im Ratgeber Urlaubsabgeltung.
- Kündigungsschutz: ab dem Zeitpunkt, zu dem du Elternzeit verlangt hast, frühestens acht Wochen vor Beginn (bis zum 3. Geburtstag) bzw. 14 Wochen (danach), und während der gesamten Elternzeit. Eine Kündigung ist nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich (§ 18 BEEG).
Vor der Elternzeit stehen Müttern die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und das Mutterschaftsgeld zu.
Häufige Fragen
Wie lange kann man Elternzeit nehmen?
Jeder Elternteil bis zum dritten Geburtstag des Kindes; bis zu 24 Monate davon können zwischen dem dritten und achten Geburtstag genommen werden.
Wann muss ich die Elternzeit beantragen?
Spätestens sieben Wochen vor Beginn, für Abschnitte nach dem dritten Geburtstag spätestens 13 Wochen vorher – jeweils in Textform beim Arbeitgeber.
Bekomme ich in der Elternzeit Geld?
Nicht vom Arbeitgeber. Als Ausgleich gibt es Elterngeld, das du gesondert bei der Elterngeldstelle beantragst.
Darf ich in der Elternzeit arbeiten?
Ja, bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt. Für einen anderen Arbeitgeber oder eine Selbstständigkeit brauchst du die Zustimmung deines Arbeitgebers.
