Eingliederungszuschuss („Eingliederungsgeld“): Lohnzuschuss für deinen neuen Arbeitgeber
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Der Eingliederungszuschuss ist ein Zuschuss zum Lohn, den ein Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter bekommen kann, wenn er jemanden einstellt, dessen Vermittlung erschwert ist (§ 88 SGB III). In der Regel beträgt er bis zu 50 % des Arbeitsentgelts für bis zu zwölf Monate. Ein „Eingliederungsgeld“, das du als Arbeitsloser direkt ausgezahlt bekommst, gibt es im SGB II und SGB III nicht. Wer danach sucht, meint meist den Eingliederungszuschuss – oder das Einstiegsgeld, das Beziehende von Grundsicherungsgeld selbst erhalten können.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Zuschuss geht an den Arbeitgeber, du bekommst ganz normal deinen Lohn.
- Regelfall: bis zu 50 % für bis zu 12 Monate; ab 55 Jahren bis zu 36 Monate, wenn die Förderung bis Ende 2028 beginnt.
- Menschen mit Behinderungen: bis zu 70 % für bis zu 24 Monate, besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bis zu 60 oder 96 Monate.
- Der Arbeitgeber muss den Antrag vor Beginn der Beschäftigung stellen. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht.
Wofür es den Eingliederungszuschuss gibt
Gefördert wird die Einstellung von Menschen, deren Vermittlung wegen Gründen in ihrer Person erschwert ist, zum Beispiel nach langer Arbeitslosigkeit, mit fehlender Berufserfahrung im neuen Bereich, gesundheitlichen Einschränkungen oder höherem Alter. Der Zuschuss soll eine anfängliche „Minderleistung“ ausgleichen, also die Einarbeitungszeit, in der du noch nicht voll produktiv bist (§ 88 SGB III). Wie hoch und wie lange gefördert wird, richtet sich nach dem Umfang dieser Minderleistung und den Anforderungen des Arbeitsplatzes (§ 89 SGB III).
Zuständig ist die Agentur für Arbeit. Beziehst du Grundsicherungsgeld, kann auch das Jobcenter den Eingliederungszuschuss nach denselben Regeln zahlen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II).
Höhe und Dauer im Überblick
| Personengruppe | Höchstens | Dauer bis zu |
|---|---|---|
| Regelfall | 50 % | 12 Monate |
| Ab 55 Jahren (Förderbeginn bis 31.12.2028) | 50 % | 36 Monate |
| Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen | 70 % | 24 Monate |
| Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen | 70 % | 60 Monate |
| Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ab 55 Jahren | 70 % | 96 Monate |
Grundlage sind §§ 89 und 90 SGB III. Bei Menschen mit Behinderungen sinkt der Zuschuss nach zwölf Monaten jedes Jahr um zehn Prozentpunkte, höchstens bis auf 30 %. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen beginnt die Absenkung erst nach 24 Monaten (§ 90 Abs. 4 SGB III).
Berechnet wird der Zuschuss vom regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt – höchstens bis zum Tariflohn oder ortsüblichen Lohn und bis zur Beitragsbemessungsgrenze – plus einem pauschalierten Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld zählen nicht (§ 91 SGB III). Bei einem Gehalt von 2.800 € brutto wären 50 % allein vom Gehalt 1.400 € im Monat; dazu kommt der Anteil auf die pauschalen Arbeitgeberbeiträge.
Wichtige Regeln für Arbeitgeber
- Antrag vor Arbeitsbeginn: Leistungen der Arbeitsförderung gibt es nur, wenn sie vor dem leistungsbegründenden Ereignis beantragt wurden (§ 324 SGB III) – hier also vor Beginn der Beschäftigung.
- Kein Zuschuss für Rückkehrer: Ausgeschlossen ist die Förderung, wenn du beim selben Arbeitgeber in den letzten vier Jahren mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt warst, oder wenn der Arbeitgeber ein anderes Arbeitsverhältnis beendet hat, um den Zuschuss zu bekommen (§ 92 Abs. 1 SGB III).
- Nachbeschäftigung: Endet das Arbeitsverhältnis während der Förderung oder einer anschließenden Nachbeschäftigungszeit (so lang wie die Förderung, höchstens zwölf Monate), muss der Arbeitgeber einen Teil zurückzahlen – höchstens die Hälfte. Keine Rückzahlung gibt es zum Beispiel, wenn du selbst kündigst oder der Arbeitgeber aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen kündigen durfte (§ 92 Abs. 2 SGB III).
Zuschüsse für Langzeitarbeitslose im Jobcenter
Für Menschen, die lange Grundsicherungsgeld beziehen, gibt es zwei weitere Lohnzuschüsse, die nur das Jobcenter zahlt:
- Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden (§ 16e SGB II): 75 % des Arbeitsentgelts im ersten und 50 % im zweiten Jahr. Voraussetzung: ein auf mindestens zwei Jahre angelegtes, nicht nur geringfügiges Arbeitsverhältnis und mindestens 21 Monate Leistungsbezug in den letzten 24 Monaten.
- Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II): in den ersten beiden Jahren 100 % des Mindestlohns (2026: 13,90 € je Stunde) bzw. des Tariflohns, danach jährlich 10 Prozentpunkte weniger bis 70 % im fünften Jahr. Gedacht für Menschen ab 25 Jahren, die in den letzten sieben Jahren mindestens sechs Jahre Leistungen bezogen haben; mit minderjährigem Kind oder Schwerbehinderung reichen fünf Jahre.
In beiden Fällen ist eine begleitende Betreuung vorgesehen, für die dich der Arbeitgeber anfangs unter Fortzahlung des Lohns freistellen muss.
So nutzt du den Eingliederungszuschuss als Bewerber
- Frag bei deiner Vermittlung nach, ob für dich ein Eingliederungszuschuss grundsätzlich in Betracht kommt. Eine verbindliche Zusage gibt es erst, wenn der Arbeitgeber den Antrag stellt.
- Erwähne die Fördermöglichkeit im Bewerbungsgespräch, wenn dir eine fehlende Erfahrung oder eine Lücke im Lebenslauf im Weg steht. Für kleine Betriebe kann das ein Argument sein.
- Der Arbeitgeber stellt den Antrag bei der Agentur für Arbeit bzw. beim Jobcenter – vor dem ersten Arbeitstag.
Für eigene Kosten beim Jobstart, etwa Bewerbungs- oder Fahrtkosten, kannst du selbst Leistungen aus dem Vermittlungsbudget beantragen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Eingliederungszuschuss und Einstiegsgeld?
Den Eingliederungszuschuss bekommt der Arbeitgeber, das Einstiegsgeld bekommst du selbst – allerdings nur, wenn du Grundsicherungsgeld beziehst.
Bekomme ich weniger Lohn, wenn mein Arbeitgeber den Zuschuss erhält?
Nein. Du hast Anspruch auf den vereinbarten Lohn. Der Zuschuss ist eine Leistung an den Arbeitgeber.
Gibt es den Eingliederungszuschuss auch für Minijobs?
Der Eingliederungszuschuss gehört zu den Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Auch die Zuschüsse nach § 16e und § 16i SGB II setzen eine nicht nur geringfügige bzw. sozialversicherungspflichtige Beschäftigung voraus.
Hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf den Zuschuss?
Nein. Es ist eine Ermessensleistung. Die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter entscheidet im Einzelfall über Höhe und Dauer.
Quellen
- § 88 SGB III: Eingliederungszuschuss
- § 89 SGB III: Höhe und Dauer der Förderung
- § 90 SGB III: Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen
- § 91 SGB III: Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt
- § 92 SGB III: Förderungsausschluss und Rückzahlung
- § 324 SGB III: Antrag vor Leistung
- § 16 SGB II: Leistungen zur Eingliederung
- § 16e SGB II: Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden
- § 16i SGB II: Teilhabe am Arbeitsmarkt
- Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung: 13,90 € ab 01.01.2026
