Hinzuverdienst beim Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld 2026: So viel darfst du behalten
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Wer Grundsicherungsgeld (bis 30. Juni 2026 Bürgergeld) bezieht und arbeitet, darf einen Teil des Einkommens behalten. Die ersten 100 € bleiben frei, vom Verdienst zwischen 100 € und 520 € zusätzlich 20 %, zwischen 520 € und 1.000 € 30 % und zwischen 1.000 € und 1.200 € 10 % (§ 11b SGB II). Insgesamt sind das höchstens 348 € im Monat, mit minderjährigem Kind 378 €. Der Rest des Nettolohns wird auf das Grundsicherungsgeld angerechnet. An den Freibeträgen hat die Reform zum Grundsicherungsgeld nichts geändert.
Das Wichtigste in Kürze
- Bis 100 € Verdienst wird nichts angerechnet.
- Bei einem Minijob mit 603 € (Grenze 2026) bleiben 208,90 € frei.
- Höchster Freibetrag: 348 € ab 1.200 € brutto, mit Kind 378 € ab 1.500 € brutto.
- Einkommen zählt in dem Monat, in dem es auf dem Konto eingeht. Jede Arbeitsaufnahme musst du sofort melden.
So werden die Freibeträge berechnet
Vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden zuerst Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen (§ 11b Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II). Statt einzelner Kosten für Versicherungen, Riester-Beiträge und Fahrtkosten gilt ein Grundfreibetrag von 100 €. Verdienst du mehr als 400 €, kannst du stattdessen höhere tatsächliche Kosten nachweisen (§ 11b Abs. 2 SGB II). Dazu kommt der Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Abs. 3 SGB II):
| Teil des monatlichen Bruttoeinkommens | davon frei |
|---|---|
| 0 bis 100 € | 100 % (Grundfreibetrag) |
| 100,01 bis 520 € | 20 % |
| 520,01 bis 1.000 € | 30 % |
| 1.000,01 bis 1.200 € (mit minderjährigem Kind bis 1.500 €) | 10 % |
| darüber | 0 % |
Die Staffel richtet sich nach dem Bruttolohn. Angerechnet wird dann dein Nettolohn abzüglich der Freibeträge.
Tabelle: So viel bleibt dir 2026
| Bruttoeinkommen im Monat | Freibetrag ohne Kind | Freibetrag mit Kind |
|---|---|---|
| 100 € | 100,00 € | 100,00 € |
| 300 € | 140,00 € | 140,00 € |
| 520 € | 184,00 € | 184,00 € |
| 603 € (Minijob-Grenze) | 208,90 € | 208,90 € |
| 800 € | 268,00 € | 268,00 € |
| 1.000 € | 328,00 € | 328,00 € |
| 1.200 € | 348,00 € | 348,00 € |
| 1.500 € und mehr | 348,00 € | 378,00 € |
„Mit Kind“ gilt, wenn du mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebst oder ein minderjähriges Kind hast (§ 11b Abs. 3 Satz 3 SGB II). Die Werte sind nach § 11b SGB II gerechnet und gelten, wenn keine der Sonderregeln für junge Menschen greift (siehe unten).
Beispiel: Minijob
Lisa ist alleinstehend und hat einen Minijob mit 603 € im Monat. Sie hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, und ihr Arbeitgeber zahlt die Pauschalsteuer. Deshalb sind brutto und netto gleich. Freibetrag: 100 € + 20 % von 420 € (84 €) + 30 % von 83 € (24,90 €) = 208,90 €. Angerechnet werden 603 € − 208,90 € = 394,10 €. Lisas Grundsicherungsgeld sinkt um diesen Betrag, insgesamt hat sie mit Job 208,90 € mehr im Monat als ohne.
Sonderregeln für junge Menschen
- Unter 25 in Ausbildung, Studium, Einstiegsqualifizierung, Freiwilligendienst oder als Schülerin bzw. Schüler: Statt 100 € bleibt ein Grundfreibetrag in Höhe der Minijob-Grenze frei, 2026 also 603 €. Die 20-Prozent-Stufe entfällt dann (§ 11b Abs. 2b und Abs. 3 Satz 4 SGB II).
- Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern unter 25: Einnahmen aus Ferienjobs werden gar nicht angerechnet. Das gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung (§ 11a Abs. 7 SGB II).
- Freiwilligendienst ab 25: Grundfreibetrag 250 € (§ 11b Abs. 2b SGB II).
Was nicht angerechnet wird
Nicht als Einkommen zählen unter anderem steuerfreie Aufwandsentschädigungen und Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten etwa als Übungsleiterin oder im Ehrenamt, bis zur Höhe der Übungsleiterpauschale (§ 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II), sowie Leistungen nach dem SGB II selbst, zum Beispiel das Einstiegsgeld (§ 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II).
Wenn du einen Job annimmst: das solltest du wissen
- Sofort melden: Eine Arbeitsaufnahme musst du dem Jobcenter unverzüglich mitteilen und den Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnungen und den Zahlungseingang nachweisen.
- Zuflussprinzip: Einkommen wird in dem Monat berücksichtigt, in dem es dir zufließt (§ 11 Abs. 2 SGB II). Wurde das Grundsicherungsgeld für diesen Monat schon voll gezahlt, kann es zu einer Überzahlung kommen, die das Jobcenter zurückfordert.
- Mehr Geld beantragen: Zusätzlich zum Freibetrag kannst du bei Arbeitsaufnahme Einstiegsgeld und Kosten aus dem Vermittlungsbudget beantragen, etwa für Arbeitskleidung oder Fahrten bis zum ersten Gehalt.
- Leistung endet: Deckt dein Einkommen den Bedarf, entfällt das Grundsicherungsgeld. Prüfe dann, ob du Wohngeld oder Kinderzuschlag bekommen kannst.
Und beim Arbeitslosengeld 1?
Beim Arbeitslosengeld gelten andere Regeln. Du darfst weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten, sonst bist du nicht mehr arbeitslos (§ 138 Abs. 3 SGB III). Vom Nebeneinkommen bleiben nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten 165 € im Monat frei; der Rest wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet (§ 155 Abs. 1 SGB III). Hattest du den Nebenjob schon in den letzten 18 Monaten vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate lang neben deiner Hauptbeschäftigung, bleibt der bisherige durchschnittliche Verdienst anrechnungsfrei (§ 155 Abs. 2 SGB III).
Häufige Fragen
Wie viel darf ich beim Bürgergeld 2026 dazuverdienen?
So viel du willst – angerechnet wird aber alles über den Freibeträgen. Behalten darfst du höchstens 348 € im Monat, mit minderjährigem Kind 378 €.
Lohnt sich ein Minijob mit Grundsicherungsgeld?
Bei 603 € Verdienst bleiben dir 208,90 € mehr im Monat. Mehr Wirkung hat oft eine sozialversicherungspflichtige Stelle, weil dann Einstiegsgeld möglich ist und du dich aus dem Leistungsbezug herausarbeiten kannst.
Gilt der Freibetrag vom Brutto oder vom Netto?
Die Freibetragsstufen richten sich nach dem Bruttoeinkommen. Angerechnet wird der Nettolohn abzüglich dieser Freibeträge.
Hat sich mit dem Grundsicherungsgeld bei den Freibeträgen etwas geändert?
Nein. § 11b SGB II enthält auch nach der Reform zum 1. Juli 2026 dieselben Stufen von 100 €, 20 %, 30 % und 10 %.
Quellen
- § 11b SGB II: Absetzbeträge
- § 11 SGB II: Zu berücksichtigendes Einkommen
- § 11a SGB II: Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
- § 19 SGB II: Grundsicherungsgeld
- § 155 SGB III: Anrechnung von Nebeneinkommen
- § 138 SGB III: Arbeitslosigkeit
- Deutsche Rentenversicherung: Minijob-Verdienstgrenze steigt 2026 auf 603 Euro
