Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Ab wann ohne und mit Abschlag – Tabelle 2026
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Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Versicherte beanspruchen, die bei Rentenbeginn als schwerbehindert anerkannt sind – also einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben – und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen (§ 37 SGB VI). Wer 1964 oder später geboren ist, bekommt sie ohne Abschlag ab 65 Jahren und vorzeitig ab 62 Jahren mit einem Abschlag von 0,3 % je Monat, höchstens 10,8 %. Für die Jahrgänge 1952 bis 1963 steigen die Altersgrenzen schrittweise (§ 236a SGB VI). Neben der Rente darfst du seit 2023 unbegrenzt hinzuverdienen.
Das Wichtigste in Kürze
- Voraussetzungen: GdB mindestens 50 bei Rentenbeginn und 35 Jahre Wartezeit.
- Jahrgang 1964 und jünger: abschlagsfrei mit 65, frühestens mit 62 und 10,8 % Abschlag.
- Jahrgang 1963: abschlagsfrei mit 64 Jahren und 10 Monaten, frühestens mit 61 Jahren und 10 Monaten.
- Der Abschlag gilt lebenslang – auch für eine spätere Hinterbliebenenrente.
Ab wann? Altersgrenzen nach Jahrgang
| Geburtsjahr | abschlagsfrei ab | frühestens (mit Abschlag) ab |
|---|---|---|
| 1958 | 64 Jahre | 61 Jahre |
| 1959 | 64 Jahre, 2 Monate | 61 Jahre, 2 Monate |
| 1960 | 64 Jahre, 4 Monate | 61 Jahre, 4 Monate |
| 1961 | 64 Jahre, 6 Monate | 61 Jahre, 6 Monate |
| 1962 | 64 Jahre, 8 Monate | 61 Jahre, 8 Monate |
| 1963 | 64 Jahre, 10 Monate | 61 Jahre, 10 Monate |
| ab 1964 | 65 Jahre | 62 Jahre |
Quelle der Werte: § 236a Abs. 2 SGB VI und § 37 SGB VI. Für einige Versicherte, die am 1. Januar 2007 schwerbehindert waren und vor 1955 geboren sind und Altersteilzeit vereinbart hatten, gelten Vertrauensschutzregeln.
Die Voraussetzungen im Detail
- Schwerbehinderung: GdB von mindestens 50, festgestellt vom Versorgungsamt. Maßgeblich ist der Status bei Rentenbeginn – fällt die Anerkennung später weg, bleibt die Rente bestehen.
- 35 Jahre Wartezeit: Es zählen Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten etwa für Schule oder Krankheit, Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sowie Zeiten aus einem Versorgungsausgleich (§§ 51, 52 SGB VI).
Läuft ein befristeter Schwerbehindertenausweis kurz vor Rentenbeginn ab, stelle rechtzeitig einen Verlängerungsantrag: Es kommt auf die Anerkennung zum Rentenbeginn an.
Abschläge
Für jeden Monat, den du die Rente vor der abschlagsfreien Altersgrenze beginnst, sinkt sie dauerhaft um 0,3 % (§ 77 SGB VI). Bei 36 Monaten früher – etwa mit 62 statt mit 65 – sind das 10,8 %. Wer eine Rente von 1.500 € erwarten könnte, bekäme dann rund 1.338 €. Den Abschlag kannst du ab 50 Jahren durch Sonderzahlungen an die Rentenversicherung ganz oder teilweise ausgleichen.
Vergleich mit anderen Renten
- Besonders langjährig Versicherte (45 Jahre): Für Jahrgang 1964 abschlagsfrei mit 65 – also ebenfalls 65, aber ohne Möglichkeit, mit Abschlag früher zu gehen. Mehr im Ratgeber Rente mit 63.
- Erwerbsminderungsrente: Wer nicht mehr arbeiten kann, prüft zusätzlich diese Rente, die vor jeder Altersgrenze möglich ist – siehe Erwerbsminderungsrente.
Lass dir von der Rentenversicherung ausrechnen, welche Rente für dich am günstigsten ist, und stelle den Antrag rechtzeitig – siehe Rente beantragen.
Häufige Fragen
Ab wann kann ich mit 50 % Schwerbehinderung in Rente gehen?
Ab Jahrgang 1964 abschlagsfrei mit 65, mit Abschlag frühestens mit 62 – vorausgesetzt, du hast 35 Versicherungsjahre.
Wie hoch ist der Abschlag bei der Rente für Schwerbehinderte?
0,3 % je Monat vor der abschlagsfreien Grenze, höchstens 10,8 %.
Was passiert, wenn mein GdB nach Rentenbeginn sinkt?
Die Rente bleibt bestehen, entscheidend ist die Anerkennung bei Rentenbeginn.
Darf ich neben der Rente für Schwerbehinderte arbeiten?
Ja, seit 2023 ohne Hinzuverdienstgrenze.
