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Altersvorsorge

Rente mit 63: Wann du wirklich abschlagsfrei früher in Rente gehen kannst

Fakten und Zahlen geprüft am

„Rente mit 63“ meint meist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Wer 45 Jahre an Pflicht- und bestimmten anderen Zeiten nachweist, geht ohne Abschläge früher in Rente. Mit genau 63 klappt das aber nur noch für Jahrgänge bis 1952. Wer 1963 geboren ist, kann frühestens mit 64 Jahren und 10 Monaten abschlagsfrei gehen, ab Jahrgang 1964 mit 65 (§ 38 und § 236b SGB VI). Mit 63 in Rente gehen kannst du trotzdem – über die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren, dann aber mit Abschlägen von 0,3 % pro Monat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Abschlagsfrei vorzeitig: nach 45 Jahren Wartezeit, Altersgrenze je nach Jahrgang zwischen 64 und 65 Jahren.
  • Mit 63 möglich: nach 35 Jahren Wartezeit, aber mit 0,3 % Abschlag für jeden Monat vor der Regelaltersgrenze – ab Jahrgang 1964 also 14,4 %.
  • Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählt in der Regel nicht für die 45 Jahre.
  • Hinzuverdienen ist bei Altersrenten seit 2023 unbegrenzt möglich.

Zwei Wege in die frühere Rente

besonders langjährig Versichertelangjährig Versicherte
Wartezeit45 Jahre35 Jahre
frühester Beginn64 Jahre 10 Monate (Jg. 1963) bis 65 (ab Jg. 1964)63 Jahre
Abschlägekeine0,3 % pro Monat vor der Regelaltersgrenze
Rechtsgrundlage§§ 38, 236b SGB VI§§ 36, 236 SGB VI

Altersgrenzen nach Jahrgang

Die abschlagsfreie Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte wurde ab Jahrgang 1953 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Für Jahrgänge, die jetzt vor der Rente stehen:

Geburtsjahrabschlagsfrei nach 45 JahrenRegelaltersgrenze
195964 Jahre 2 Monate66 Jahre 2 Monate
196064 Jahre 4 Monate66 Jahre 4 Monate
196164 Jahre 6 Monate66 Jahre 6 Monate
196264 Jahre 8 Monate66 Jahre 8 Monate
196364 Jahre 10 Monate66 Jahre 10 Monate
ab 196465 Jahre67 Jahre

Die Altersrente für langjährig Versicherte kann für alle diese Jahrgänge frühestens mit 63 beginnen (§ 36 Satz 2 SGB VI und § 236 SGB VI) – dann mit Abschlag.

Was auf die 45 Jahre zählt

Für die Wartezeit von 45 Jahren werden nicht alle Zeiten im Rentenkonto angerechnet, sondern nur diese (§ 51 Abs. 3a SGB VI):

  • Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit, auch aus Ausbildung, Pflege von Angehörigen oder Wehr- und Zivildienst,
  • Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung bis zum zehnten Geburtstag eines Kindes,
  • Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld und Übergangsgeld – Arbeitslosengeld aber nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, außer die Arbeitslosigkeit beruht auf Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers,
  • freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen,
  • Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI).

Nicht mit: Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld, Schul- und Studienzeiten sowie Monate aus dem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting.

Ob du die 45 Jahre erfüllst, steht nicht automatisch in deiner Renteninformation. Lass dir von der Deutschen Rentenversicherung eine Rentenauskunft schicken und prüfe den Versicherungsverlauf auf Lücken.

Abschläge bei der Rente ab 63

Gehst du vor der Regelaltersgrenze in Rente, sinkt die Rente für jeden Monat um 0,3 % – und zwar dauerhaft (§ 77 Abs. 2 SGB VI).

  • Jahrgang 1964, Rente mit 63: 48 Monate früher × 0,3 % = 14,4 % Abschlag. Aus einer Rente von 1.500 € werden 1.284 € – ein Minus von 216 € im Monat, lebenslang.
  • Jahrgang 1964, Rente mit 65 nach 35 Jahren: 24 Monate × 0,3 % = 7,2 %, also 108 € weniger bei 1.500 € Rente.
  • Jahrgang 1964 mit 45 Jahren, Rente mit 65: kein Abschlag.

Zusätzlich fehlen dir die Rentenpunkte, die du bis zur Regelaltersgrenze noch erarbeitet hättest.

Abschläge ausgleichen

Ab dem 50. Geburtstag kannst du bei der Rentenversicherung eine Auskunft darüber anfordern, wie viel du einzahlen müsstest, um die Abschläge auszugleichen. Die Zahlung ist auch in Teilbeträgen möglich und muss bis zur Regelaltersgrenze erfolgen (§ 187a SGB VI). Wird die Rente dann doch nicht vorzeitig genommen, erhöht die Zahlung die spätere Rente.

Arbeiten neben der Frührente

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Du kannst also mit 64 oder 65 in Rente gehen und trotzdem unbegrenzt weiterarbeiten, ohne dass die Rente gekürzt wird. Beachte: Wer eine Altersrente bindend bewilligt bekommen hat, kann nicht mehr in eine andere Altersrente wechseln (§ 34 Abs. 2 SGB VI).

Ab dem Monat nach der Regelaltersgrenze bleibt Arbeitslohn bis 2.000 € im Monat steuerfrei – Details im Ratgeber Aktivrente. Wie die Rente selbst besteuert wird, steht im Beitrag Rente versteuern.

Wird die Rente mit 63 abgeschafft?

Über die Zukunft der Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird politisch immer wieder diskutiert. Maßgeblich ist das geltende Recht: Stand Oktober 2026 sind §§ 38 und 236b SGB VI unverändert in Kraft. Eine Abschaffung oder weitere Anhebung ist nicht beschlossen. Wir aktualisieren diesen Artikel, falls sich das ändert.

Lücke bis zur Rente schließen

Wer früher aufhören will, aber Abschläge vermeiden möchte, kann die Zeit mit privatem Vermögen überbrücken. Wie du dafür mit ETFs vorsorgst und später entnimmst, erklärt unser Ratgeber ETF-Rente.

Häufige Fragen

Wann kann ich mit Jahrgang 1964 abschlagsfrei in Rente?

Mit 45 Versicherungsjahren mit 65, sonst mit der Regelaltersgrenze von 67.

Wie hoch ist der Abschlag bei Rente mit 63?

0,3 % für jeden Monat vor der Regelaltersgrenze. Für Jahrgang 1964 sind das 48 Monate und damit 14,4 % – lebenslang.

Zählt Arbeitslosigkeit für die 45 Jahre?

Zeiten mit Arbeitslosengeld ja, außer in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn – es sei denn, der Arbeitgeber war insolvent oder hat den Betrieb vollständig aufgegeben. Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld zählt nicht.

Zählt Kindererziehung?

Ja. Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum zehnten Geburtstag zählen auf die 45 Jahre.

Muss ich die Rente beantragen?

Ja. Altersrenten werden nur auf Antrag gezahlt. Stelle ihn etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn bei der Deutschen Rentenversicherung.