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Unterhalt

Unterhalt im Wechselmodell: Wer zahlt, wenn das Kind bei beiden Eltern lebt?

Fakten und Zahlen geprüft am

Im Wechselmodell betreuen beide Eltern ihr Kind etwa zur Hälfte. Dann schuldet nicht mehr ein Elternteil allein den Barunterhalt, sondern beide – anteilig nach ihrem Einkommen. So hat es der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 11.01.2017, XII ZB 565/15). Der Bedarf des Kindes richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern und umfasst auch die Mehrkosten des Wechselmodells. In der Praxis zahlt meist der besser verdienende Elternteil einen Ausgleichsbetrag an den anderen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein echtes Wechselmodell setzt eine annähernd hälftige Betreuung voraus. Bei 30 oder 40 % bleibt es beim normalen Residenzmodell.
  • Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle aus dem Gesamteinkommen beider Eltern, plus Mehrkosten wie doppeltes Kinderzimmer oder Fahrtkosten.
  • Die Hälfte des Kindergelds mindert den Barbedarf; die andere Hälfte gleichen die Eltern untereinander aus.
  • Unterhaltsvorschuss gibt es im echten Wechselmodell in der Regel nicht.

Wann ein Wechselmodell vorliegt

Normalerweise erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung, der andere zahlt Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das gilt auch dann, wenn der andere Elternteil das Kind häufig sieht. Der BGH hat 2014 klargestellt, dass ein Wechselmodell nur bei einer annähernd hälftigen Betreuung vorliegt; ob ein Elternteil die Hauptverantwortung trägt, beurteilt das Gericht im Einzelfall (XII ZB 599/13). Ein großzügiges Umgangsrecht kann den Unterhalt mindern, etwa durch eine niedrigere Einkommensgruppe, macht aber noch kein Wechselmodell.

So wird der Unterhalt im Wechselmodell berechnet

  1. Bedarf ermitteln: Die bereinigten Einkommen beider Eltern werden addiert. Aus der Summe ergibt sich die Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Hinzu kommen Mehrkosten des Wechselmodells, etwa für Wohnraum und Fahrten.
  2. Kindergeld abziehen: Die Hälfte des Kindergelds (2026: 129,50 €) mindert den Barbedarf.
  3. Haftungsquote bilden: Von jedem Einkommen wird ein Selbstbehalt als Sockel abgezogen. Die Restbeträge bestimmen, wer welchen Anteil trägt. Ob der angemessene Selbstbehalt (2026: 1.750 €) oder der notwendige (1.450 €) anzusetzen ist, wird unterschiedlich gehandhabt.
  4. Ausgleich: Weil beide das Kind je zur Hälfte versorgen, zahlt der Elternteil mit dem höheren Anteil die Hälfte der Differenz an den anderen.
  5. Kindergeldhälfte ausgleichen: Die zweite Hälfte des Kindergelds steht beiden Eltern je zur Hälfte zu. Bezieht ein Elternteil das volle Kindergeld, muss er dem anderen ein Viertel davon (2026: 64,75 €) ausgleichen; das kann mit dem Unterhalt verrechnet werden.

Rechenbeispiel

Thomas verdient bereinigt 3.000 €, Sabine 2.500 €. Ihre Tochter (7) lebt eine Woche bei ihm, eine Woche bei ihr. Sabine bezieht das Kindergeld. Mehrkosten lassen wir der Einfachheit halber weg.

SchrittBetrag
Gesamteinkommen (Gruppe 10, Altersstufe 6–11)5.500 € → 893 €
minus halbes Kindergeld = Barbedarf763,50 €
Restbeträge nach 1.750 € Selbstbehalt1.250 € / 750 €
Anteil Thomas (62,5 %)477,19 €
Anteil Sabine (37,5 %)286,31 €
Ausgleich Thomas an Sabine (Hälfte der Differenz)95,44 €
minus Kindergeldausgleich Sabine an Thomas64,75 €
Thomas zahlt monatlich30,69 €

Zum Vergleich: Im Residenzmodell müsste Thomas nach seinem eigenen Einkommen (3.000 €, Gruppe 4) 512,50 € zahlen. Mit dem notwendigen Selbstbehalt von 1.450 € als Sockel läge seine Quote bei 59,6 % und der Ausgleich vor Kindergeldverrechnung bei 73,41 €. Das zeigt, wie stark das Ergebnis von den Einzelheiten abhängt – Gerichte rechnen hier nicht einheitlich.

Wichtige Folgen des Wechselmodells

  • Der Anspruch gehört dem Kind: Der Barunterhaltsanspruch ist ein Anspruch des Kindes. Er kann gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden, der dafür einen Vertreter braucht – oft über einen Ergänzungspfleger oder eine gerichtliche Regelung.
  • Unterhaltsvorschuss: Der Vorschuss setzt voraus, dass das Kind bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt. Im echten Wechselmodell besteht deshalb in der Regel kein Anspruch. Mehr dazu im Ratgeber zum Unterhaltsvorschuss.
  • Steuern: Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bekommt, wenn das Kind bei beiden gemeldet ist, der Elternteil, dem das Kindergeld ausgezahlt wird (§ 24b Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Eltern können aber bestimmen, wer das Kindergeld bezieht. Details im Ratgeber zum Entlastungsbetrag.
  • Selbstbehalt: Jedem Elternteil muss gegenüber dem minderjährigen Kind mindestens der notwendige Selbstbehalt von 1.450 € (erwerbstätig) bleiben.

Wechselmodell vereinbaren

Weil die Rechtsprechung im Detail uneinheitlich ist, regeln viele Eltern den Unterhalt im Wechselmodell durch eine schriftliche Vereinbarung, etwa über ein gemeinsames Kinderkonto, auf das beide nach ihrer Quote einzahlen, und die Aufteilung von Kosten wie Kleidung, Schulmaterial oder Vereinsbeiträgen. Auf den Unterhalt des Kindes selbst kann für die Zukunft nicht verzichtet werden (§ 1614 BGB). Jugendämter beraten kostenlos, Fachanwälte für Familienrecht helfen bei der Berechnung.

Häufige Fragen

Muss im Wechselmodell niemand Unterhalt zahlen?

Doch. Beide Eltern schulden Barunterhalt nach ihrem Einkommen. Verdienen beide ähnlich, ist der Ausgleichsbetrag aber oft gering.

Ab wann gilt ein Wechselmodell?

Bei einer annähernd hälftigen Aufteilung der Betreuung. Wer das Kind zu einem Drittel betreut, ist in der Regel noch im Residenzmodell.

Wer bekommt im Wechselmodell das Kindergeld?

Die Eltern bestimmen, wer es bezieht. Die Hälfte mindert den Barbedarf, die andere Hälfte wird zwischen den Eltern geteilt.

Gibt es im Wechselmodell Unterhaltsvorschuss?

In der Regel nicht, weil das Kind nicht überwiegend bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt.

Werden Mehrkosten berücksichtigt?

Ja. Nach dem BGH gehören die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten, vor allem Wohn- und Fahrtkosten, zum Bedarf des Kindes.