Artikel anhören
Nutzt die Sprachausgabe deines Geräts.
Der Selbstbehalt ist der Teil deines Einkommens, den du trotz Unterhaltspflicht für dich behalten darfst. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt er 2026 1.450 € im Monat, wenn du arbeitest, und 1.200 €, wenn du nicht erwerbstätig bist. Gegenüber volljährigen Kindern, Ex-Partnern und Eltern liegt er höher. Die Werte stammen aus der Düsseldorfer Tabelle, an der sich die Familiengerichte orientieren. Zum 1. Januar 2026 wurden sie nicht erhöht.
Das Wichtigste in Kürze
- Minderjährige Kinder und Schüler bis 21 im Elternhaushalt: 1.450 € (erwerbstätig) bzw. 1.200 € (nicht erwerbstätig).
- Volljährige Kinder ohne Schulbesuch: mindestens 1.750 €. Ehegatte oder Ex-Partner: 1.600 € bzw. 1.475 €.
- Elternunterhalt: mindestens 2.650 € plus 70 % des Einkommens darüber.
- Liegt deine Warmmiete über dem eingerechneten Wohnanteil und ist sie angemessen, soll der Selbstbehalt erhöht werden.
Warum es einen Selbstbehalt gibt
Unterhaltspflichtig ist nur, wer den Unterhalt zahlen kann, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden (§ 1603 Abs. 1 BGB). Gegenüber minderjährigen Kindern ist die Pflicht strenger: Eltern müssen alle verfügbaren Mittel gleichmäßig für sich und die Kinder verwenden (§ 1603 Abs. 2 BGB). Deshalb ist der Selbstbehalt hier am niedrigsten. Er heißt „notwendiger Selbstbehalt“ und soll das Existenzminimum sichern.
Alle Selbstbehalte 2026 im Überblick
| Unterhalt an … | Selbstbehalt | darin Warmmiete bis |
|---|---|---|
| minderjährige Kinder und Schüler bis 21 im Elternhaushalt, erwerbstätig | 1.450 € | 520 € |
| dieselben, nicht erwerbstätig | 1.200 € | 520 € |
| volljährige Kinder (nicht privilegiert) | 1.750 € | 650 € |
| Ehegatte oder Ex-Ehegatte, erwerbstätig | 1.600 € | 580 € |
| Ehegatte oder Ex-Ehegatte, nicht erwerbstätig | 1.475 € | 580 € |
| Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB) | 1.600 € / 1.475 € | 580 € |
| Eltern (Elternunterhalt) | 2.650 € + 70 % des Mehreinkommens | 1.000 € |
| Enkel | 2.650 € + 50 % des Mehreinkommens | 1.000 € |
Der höhere Betrag für Erwerbstätige soll einen Anreiz zum Arbeiten setzen und die Kosten der Berufstätigkeit abdecken. Wer zum Beispiel arbeitslos oder in Rente ist, hat den niedrigeren Selbstbehalt.
Wenn die Miete höher ist
In jedem Selbstbehalt steckt ein Wohnkostenanteil. Liegt deine tatsächliche Warmmiete darüber und ist sie nicht unangemessen, sollen der notwendige und der angemessene Selbstbehalt erhöht werden (Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung A VII). Das passiert nicht automatisch: Du musst die höheren Kosten im Unterhaltsverfahren nachweisen, etwa mit Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung. Ob die Miete angemessen ist, beurteilt das Gericht nach den Umständen, etwa dem örtlichen Mietniveau.
Beispiel: Wenn das Geld nicht reicht
Lukas verdient bereinigt 1.700 € netto und ist seiner siebenjährigen Tochter unterhaltspflichtig. Nach der Tabelle müsste er 428,50 € zahlen (Gruppe 1, 6–11 Jahre, nach Abzug des halben Kindergelds). Ihm müssen aber 1.450 € bleiben. Für den Unterhalt stehen deshalb nur 250 € zur Verfügung (1.700 € − 1.450 €). Diesen Betrag schuldet er. Die Lücke kann der betreuende Elternteil über den Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt schließen.
Hat jemand mehrere gleichrangige Kinder und reicht das Geld nicht für alle, wird die Summe über dem Selbstbehalt im Verhältnis der Zahlbeträge aufgeteilt (Mangelfallberechnung, Anmerkung C der Düsseldorfer Tabelle). Minderjährige Kinder und Schüler bis 21 im Elternhaushalt haben Vorrang vor allen anderen Berechtigten (§ 1609 BGB).
Wann der Selbstbehalt nicht schützt
- Fiktives Einkommen: Wer gegenüber minderjährigen Kindern zu wenig verdient, obwohl mehr möglich wäre, muss sich anstrengen. Gerichte können dann ein erzielbares Einkommen ansetzen. Wie streng das geschieht, hängt vom Einzelfall ab.
- Zusammenleben mit einem Partner: Wer mit einem Partner zusammenwohnt und dadurch Kosten spart, kann einen niedrigeren Selbstbehalt angerechnet bekommen. Das entscheiden die Gerichte im Einzelfall.
- Andere unterhaltspflichtige Verwandte: Die verschärfte Pflicht gegenüber Kindern entfällt, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB).
Selbstbehalt beim Elternunterhalt
Beim Unterhalt für pflegebedürftige Eltern gilt ein deutlich höherer Schutz: Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 bleiben mindestens 2.650 € plus 70 % des darüber liegenden Einkommens. Für einen mit dir zusammenlebenden Ehegatten kommen mindestens 2.120 € hinzu. Hinzu kommt eine wichtige Grenze im Sozialrecht: Liegt dein Jahreseinkommen nicht über 100.000 €, kann das Sozialamt dich gar nicht in Anspruch nehmen. Alles dazu im Ratgeber Elternunterhalt.
Selbstbehalt und Pfändung sind zwei verschiedene Dinge
Der Selbstbehalt im Unterhaltsrecht ist nicht dasselbe wie die Pfändungsfreigrenze. Vollstreckt jemand wegen Unterhaltsschulden, gelten besondere Regeln: Das Vollstreckungsgericht legt dann fest, wie viel dir bleibt, und dieser Betrag kann unter der normalen Pfändungsfreigrenze liegen (§ 850d ZPO).
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Selbstbehalt 2026 für Kindesunterhalt?
1.450 €, wenn du erwerbstätig bist, und 1.200 €, wenn nicht. Das gilt gegenüber minderjährigen Kindern und Schülern bis 21, die bei einem Elternteil wohnen.
Wurde der Selbstbehalt 2026 erhöht?
Nein. Die Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle sind zum 1. Januar 2026 unverändert geblieben.
Wie hoch ist der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern?
Mindestens 1.750 €, darin bis 650 € Warmmiete – sofern das Kind nicht als Schüler bis 21 im Elternhaushalt minderjährigen Kindern gleichgestellt ist.
Zählt das Kindergeld zu meinem Einkommen?
Nein. Das Kindergeld steht dem Kind zu und mindert dessen Bedarf. Bei Minderjährigen wird es zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet.
Was passiert, wenn ich weniger als den Selbstbehalt verdiene?
Dann musst du grundsätzlich keinen Unterhalt zahlen. Gegenüber minderjährigen Kindern prüfen Gerichte aber, ob du mehr verdienen könntest.
Quellen
- OLG Düsseldorf: Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026, Anmerkungen A VII, B, C und D
- Justiz NRW: Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1. Januar 2026 – Selbstbehalte unverändert
- § 1603 BGB: Leistungsfähigkeit
- § 1609 BGB: Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- § 850d ZPO: Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
