Elternunterhalt: Wann Kinder für Pflegeheim und Grundsicherung zahlen müssen
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Elternunterhalt ist der Unterhalt, den erwachsene Kinder ihren bedürftigen Eltern schulden, etwa wenn Rente und Pflegeversicherung das Pflegeheim nicht decken. Springt das Sozialamt ein, kann es sich das Geld von den Kindern aber nur zurückholen, wenn deren Jahreseinkommen jeweils mehr als 100.000 € beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Wer darunter liegt, muss nichts zahlen. Wer darüber liegt, behält nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 mindestens 2.650 € im Monat plus 70 % des Einkommens darüber.
Das Wichtigste in Kürze
- Die 100.000-€-Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Das Einkommen von Schwiegerkindern zählt nicht mit.
- Das Sozialamt muss vermuten, dass du unter der Grenze liegst. Es darf nur nachfragen, wenn es Anhaltspunkte für mehr gibt.
- Liegt das Einkommen darüber, geht der gesamte Unterhaltsanspruch auf das Sozialamt über – nicht nur der Teil über 100.000 €.
- Selbstbehalt laut Düsseldorfer Tabelle 2026: mindestens 2.650 € plus 70 % des Mehreinkommens, für den Ehegatten mindestens 2.120 €.
Wann Elternunterhalt überhaupt ein Thema wird
Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB) – also auch Kinder gegenüber ihren Eltern. In der Praxis wird das relevant, wenn ein Elternteil Sozialhilfe braucht, zum Beispiel Hilfe zur Pflege für die Heimkosten oder Grundsicherung im Alter. Das Sozialamt zahlt dann zunächst und prüft anschließend, ob es den Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die Kinder auf sich überleiten kann (§ 94 Abs. 1 SGB XII).
Unterhaltspflichtig sind die Kinder vor den Enkeln (§ 1606 BGB). Mehrere Geschwister haften anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, nicht nach Köpfen.
Die 100.000-Euro-Grenze
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, das am 1. Januar 2020 in Kraft trat, werden Unterhaltsansprüche gegen Kinder im Sozialhilferecht nicht berücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils nicht mehr als 100.000 € beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Wichtig dabei:
- Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 SGB IV). Bei Arbeitnehmern ist das vereinfacht der Bruttolohn abzüglich Werbungskosten, dazu kommen etwa Mieteinnahmen oder Kapitalerträge.
- Jedes Kind wird einzeln betrachtet. Verdient die Schwester 120.000 € und der Bruder 60.000 €, kann das Sozialamt nur die Schwester in Anspruch nehmen.
- Die Vermutung spricht für dich. Das Gesetz vermutet, dass das Einkommen unter der Grenze liegt. Das Sozialamt darf von den Eltern Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf das Einkommen der Kinder zulassen. Erst bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein höheres Einkommen muss das Kind selbst Auskunft geben.
- Alles oder nichts: Liegt das Einkommen über 100.000 €, geht der gesamte Unterhaltsanspruch auf das Sozialamt über. Der Bundesgerichtshof hat das 2024 ausdrücklich so entschieden (Beschluss vom 23.10.2024, XII ZB 6/24).
Die Grenze gilt nicht für Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII an minderjährige Kinder. Für volljährige Kinder mit Behinderung, die Eingliederungshilfe erhalten oder pflegebedürftig sind, gehen Ansprüche gegen die Eltern ohnehin nur in Höhe von bis zu 26 € bzw. 20 € im Monat über (§ 94 Abs. 2 SGB XII).
Wie viel muss ich zahlen, wenn ich über der Grenze liege?
Dann gilt das normale Unterhaltsrecht des BGB. Unterhaltspflichtig ist nur, wer dabei seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet (§ 1603 Abs. 1 BGB). Wie hoch dieser Selbstbehalt ist, steht nicht im Gesetz. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 nennt erstmals seit 2020 wieder konkrete Werte (Anmerkung D I):
- mindestens 2.650 € im Monat, darin 1.000 € Warmmiete,
- zuzüglich 70 % des Einkommens, das darüber liegt,
- für den mit dir zusammenlebenden Ehegatten mindestens 2.120 €, darin 800 € Warmmiete.
Der Bundesgerichtshof hat 2024 entschieden, dass das Angehörigen-Entlastungsgesetz das Unterhaltsrecht nicht geändert hat und keine pauschale Freistellung aller Kinder mit Einkommen bis 100.000 € im Zivilrecht rechtfertigt. Einen Selbstbehalt, bei dem etwa 70 % des Einkommens über dem Mindestbetrag geschützt bleiben, hielt er aber für nicht zu beanstanden (XII ZB 6/24).
Rechenbeispiel
Stefan ist ledig, verdient gut und liegt mit seinem Gesamteinkommen über 100.000 € im Jahr. Sein bereinigtes Nettoeinkommen – nach Steuern, Sozialabgaben und unterhaltsrechtlich anerkannten Abzügen – beträgt 5.000 € im Monat. Seine Mutter lebt im Pflegeheim und bekommt Hilfe zur Pflege.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Bereinigtes Nettoeinkommen | 5.000 € |
| Mindestselbstbehalt | 2.650 € |
| Einkommen über dem Mindestselbstbehalt | 2.350 € |
| davon bleiben Stefan 70 % | 1.645 € |
| Selbstbehalt gesamt | 4.295 € |
| Höchstens für den Unterhalt verfügbar | 705 € |
Der tatsächliche Betrag hängt davon ab, wie hoch die ungedeckten Kosten der Mutter sind und ob Geschwister mithaften. Welche Abzüge vom Einkommen anerkannt werden, etwa für eigene Altersvorsorge oder Kredite, regeln die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte.
Muss ich mein Vermögen einsetzen?
Die 100.000-€-Grenze bezieht sich nur auf das Einkommen. Wer darunter liegt, wird vom Sozialamt nicht in Anspruch genommen – auch nicht wegen eines hohen Vermögens. Liegt das Einkommen darüber, kann im Unterhaltsrecht grundsätzlich auch Vermögen eine Rolle spielen. Gerichte schützen dabei aber eine angemessene eigene Altersvorsorge und in der Regel das selbst genutzte Eigenheim. Die Details sind Einzelfallrechtsprechung; hier lohnt sich eine Beratung.
Wann die Pflicht entfällt oder sinkt
- Schwere Verfehlungen: Hat der Elternteil seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt oder sich einer schweren Verfehlung gegen das Kind schuldig gemacht, muss das Kind nur einen Beitrag nach Billigkeit leisten. Ist die Inanspruchnahme grob unbillig, entfällt die Pflicht ganz (§ 1611 BGB).
- Unbillige Härte: Der Anspruch geht nicht auf das Sozialamt über, soweit das eine unbillige Härte bedeuten würde (§ 94 Abs. 3 SGB XII).
- Eigene Bedürftigkeit: Kein Übergang, wenn das Kind selbst Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII bezieht oder durch die Zahlung bedürftig würde.
So reagierst du auf Post vom Sozialamt
- Rechtswahrungsanzeige ernst nehmen: Für die Vergangenheit kann das Sozialamt Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt verlangen, zu dem es dir die Hilfe schriftlich mitgeteilt hat (§ 94 Abs. 4 SGB XII). Das Schreiben sichert also seine Ansprüche.
- Auskunft prüfen: Fordert das Amt Auskunft über dein Einkommen, frag nach, welche Anhaltspunkte es für mehr als 100.000 € hat. Liegst du klar darunter, genügt oft eine kurze Erklärung.
- Berechnung kontrollieren: Prüfe, ob das Amt dein bereinigtes Einkommen richtig ermittelt, deinen Selbstbehalt und den deines Ehegatten berücksichtigt und Geschwister anteilig herangezogen hat.
- Steuer nutzen: Zahlst du tatsächlich Unterhalt, kannst du ihn unter Umständen als außergewöhnliche Belastung absetzen. Details im Ratgeber Unterhalt steuerlich absetzen.
Über alle Selbstbehalte – auch gegenüber Kindern und Ex-Partnern – informiert unser Überblick zum Selbstbehalt beim Unterhalt.
Häufige Fragen
Müssen Kinder für das Pflegeheim der Eltern zahlen?
Nur wenn ihr eigenes Jahreseinkommen mehr als 100.000 € beträgt. Darunter kann das Sozialamt sie nicht heranziehen.
Zählt das Einkommen meines Ehepartners zur 100.000-Euro-Grenze?
Nein. Maßgeblich ist das Gesamteinkommen des jeweiligen Kindes selbst.
Was ist mit dem Elternhaus?
Bevor Sozialhilfe gezahlt wird, muss der pflegebedürftige Elternteil grundsätzlich sein eigenes Vermögen einsetzen. Was dabei geschützt ist, regelt das Sozialhilferecht. Davon zu trennen ist das Vermögen der Kinder.
Gilt der Elternunterhalt auch umgekehrt für Enkel?
Ja, Großeltern können Enkeln unterhaltspflichtig sein. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 setzt dafür ebenfalls mindestens 2.650 € Selbstbehalt an, hier aber zuzüglich der Hälfte des Mehreinkommens.
Kann das Sozialamt Unterhalt für die Vergangenheit verlangen?
Ja, aber erst ab dem Zeitpunkt, zu dem es dir die Leistung an deinen Elternteil schriftlich mitgeteilt hat – oder unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB.
Quellen
- § 94 SGB XII: Übergang von Ansprüchen gegen Unterhaltspflichtige (Jahreseinkommensgrenze 100.000 €)
- § 16 SGB IV: Gesamteinkommen
- § 1601 BGB: Unterhaltsverpflichtete
- § 1603 BGB: Leistungsfähigkeit
- § 1611 BGB: Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
- OLG Düsseldorf: Düsseldorfer Tabelle 2026, Anmerkung D (Eltern- und Enkelunterhalt)
- beck-aktuell: BGH, Beschluss vom 23.10.2024, XII ZB 6/24, zum Selbstbehalt beim Elternunterhalt
