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Unterhalt

Kindesunterhalt rückwirkend fordern: Ab wann, wie weit zurück und wann er verjährt

Fakten und Zahlen geprüft am

Kindesunterhalt kann für die Vergangenheit nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der unterhaltspflichtige Elternteil aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu geben, in Verzug gesetzt wurde oder der Anspruch bei Gericht anhängig gemacht wurde – und dann jeweils ab dem Ersten dieses Monats (§ 1613 Abs. 1 BGB). Wer nie etwas gefordert hat, kann also nicht einfach Jahre nachfordern. Ist der Anspruch einmal entstanden, verjähren Rückstände zwar grundsätzlich nach drei Jahren; zwischen Kind und Eltern ist die Verjährung aber bis zum 21. Geburtstag des Kindes gehemmt. Allerdings können Rückstände verwirkt sein, wenn sie lange nicht durchgesetzt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rückwirkend nur ab dem Monat der Aufforderung zur Auskunft, der Mahnung oder der gerichtlichen Geltendmachung.
  • Sonderbedarf kann bis zu einem Jahr ohne vorherige Mahnung verlangt werden.
  • Verjährung zwischen Kind und Elternteil erst ab dem 21. Geburtstag des Kindes.
  • Rückstände regelmäßig vollstrecken – lange Untätigkeit kann zur Verwirkung führen.

Ab wann rückständiger Unterhalt verlangt werden kann

Das Gesetz schützt den Unterhaltspflichtigen davor, plötzlich mit hohen Nachforderungen konfrontiert zu werden. Unterhalt für die Vergangenheit gibt es deshalb ab dem Ersten des Monats, in dem einer dieser Schritte erfolgt ist (§ 1613 Abs. 1 BGB):

  1. Auskunftsverlangen: Der andere Elternteil wird aufgefordert, sein Einkommen offenzulegen, um den Unterhalt zu berechnen.
  2. Verzug: Er wird zur Zahlung eines bestimmten Betrags gemahnt.
  3. Rechtshängigkeit: Der Unterhalt wird beim Familiengericht geltend gemacht.

Ohne eine solche Aufforderung gibt es für die Vergangenheit nur in Ausnahmefällen Unterhalt: für unvorhersehbaren Sonderbedarf innerhalb eines Jahres oder wenn du aus rechtlichen Gründen oder aus Gründen, die der Pflichtige zu verantworten hat, gehindert warst, den Unterhalt geltend zu machen (§ 1613 Abs. 2 BGB). Was als Sonderbedarf zählt, erklärt der Ratgeber Mehrbedarf und Sonderbedarf.

Beispiel

Lea ist 8 Jahre alt und lebt bei ihrer Mutter. Der Vater zahlt nichts. Die Mutter schickt ihm am 20. März 2026 ein Schreiben mit der Aufforderung, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Erst im Dezember 2026 einigen sich die Eltern auf den Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle 2026: 558 € minus halbes Kindergeld = 428,50 € im Monat. Der Vater schuldet den Unterhalt rückwirkend ab dem 1. März 2026 – für März bis Dezember 2026 also 10 × 428,50 € = 4.285 €. Für die Zeit vor März 2026 bekommt Lea nichts. Die aktuellen Beträge stehen im Ratgeber Düsseldorfer Tabelle 2026.

Verjährung und Verwirkung

  • Verjährung: Unterhaltsrückstände verjähren in drei Jahren ab Ende des Jahres ihrer Fälligkeit (§ 195 BGB). Zwischen dem Kind und seinen Eltern ist die Verjährung aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt (§ 207 Abs. 1 BGB). Titulierte Rückstände verjähren in 30 Jahren, künftige laufende Beträge aus dem Titel in drei Jahren.
  • Verwirkung: Rückstände können verwirkt sein, wenn sie lange nicht durchgesetzt wurden und der Pflichtige sich darauf einrichten durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Beim Zeitmoment stellen die Gerichte keine strengen Anforderungen – schon gut ein Jahr kann genügen. Das bloße Untätigbleiben allein reicht nach dem Bundesgerichtshof aber nicht; hinzukommen müssen besondere Umstände (BGH, Beschluss vom 31.01.2018, XII ZB 133/17).

Praktisch heißt das: Fordere Unterhalt sofort schriftlich ein und verfolge Rückstände konsequent.

So forderst du rückständigen Unterhalt ein

  1. Schriftlich auffordern: zur Auskunft über das Einkommen (mit Belegen) und zur Zahlung. Datum und Zugang nachweisbar festhalten.
  2. Beistandschaft beim Jugendamt: Das Jugendamt kann für minderjährige Kinder kostenlos Unterhalt berechnen und einfordern.
  3. Titel schaffen: Mit einer Jugendamtsurkunde, einem gerichtlichen Beschluss oder einem Vergleich hast du einen vollstreckbaren Titel – siehe Jugendamtsurkunde.
  4. Vollstrecken: Aus einem Titel kann der Gerichtsvollzieher vollstrecken oder Lohn gepfändet werden; Unterhaltsgläubiger dürfen dabei mehr pfänden als andere Gläubiger.

Zahlt der andere Elternteil nicht, kann bis zum 18. Geburtstag Unterhaltsvorschuss in Betracht kommen; der Staat holt sich das Geld dann vom Pflichtigen zurück – siehe Unterhaltsvorschuss.

Häufige Fragen

Wie weit kann ich Kindesunterhalt rückwirkend fordern?

Ab dem Monat, in dem du den anderen Elternteil zur Auskunft aufgefordert oder gemahnt hast. Davor in der Regel nicht.

Verjährt Kindesunterhalt?

Ja, in drei Jahren – aber erst ab dem 21. Geburtstag des Kindes, weil die Verjährung zwischen Eltern und Kind bis dahin gehemmt ist. Titulierte Rückstände verjähren in 30 Jahren.

Kann rückständiger Unterhalt verwirkt sein?

Ja, wenn er lange nicht verfolgt wurde und besondere Umstände hinzukommen, auf die der Pflichtige vertrauen durfte.

Was ist, wenn der Vater sein Einkommen nicht offenlegt?

Dann kann die Auskunft gerichtlich erzwungen werden. Das Auskunftsverlangen sichert bereits den rückwirkenden Anspruch.