Jugendamtsurkunde: Kindesunterhalt kostenlos und vollstreckbar festschreiben
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Eine Jugendamtsurkunde ist eine öffentliche Urkunde, in der sich ein Elternteil beim Jugendamt verpflichtet, für sein Kind Unterhalt zu zahlen. Die Urkundsperson beim Jugendamt darf solche Verpflichtungen beurkunden, sofern das Kind bei der Beurkundung noch nicht 21 Jahre alt ist (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Unterwirft sich der Elternteil der sofortigen Zwangsvollstreckung, kann aus der Urkunde wie aus einem Urteil vollstreckt werden (§ 60 SGB VIII). Die Beurkundung beim Jugendamt ist kostenlos. Für beide Seiten ist sie oft der einfachste Weg, Unterhalt verbindlich zu regeln, ohne vor Gericht zu gehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Kostenloser Unterhaltstitel, ohne Anwalt und ohne Gericht.
- Vollstreckbar: Zahlt der Pflichtige nicht, kann sofort gepfändet werden.
- Dynamisch möglich: Unterhalt als Prozentsatz des Mindestunterhalts, der sich automatisch anpasst.
- Änderungen nur einvernehmlich oder über ein gerichtliches Abänderungsverfahren.
Wer die Urkunde erstellt
Die Verpflichtungserklärung gibt der unterhaltspflichtige Elternteil ab – also meist der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Er kann das bei jedem Jugendamt tun; Ausfertigungen erteilt das Jugendamt, das die Urkunde verwahrt. Der andere Elternteil oder das Kind muss nicht anwesend sein. Für den Termin braucht der Pflichtige einen Ausweis, die Geburtsurkunde oder Daten des Kindes und Unterlagen zu seinem Einkommen, wenn die Höhe noch berechnet werden muss.
Der Unterhaltsberechtigte kann den Pflichtigen auffordern, eine Jugendamtsurkunde erstellen zu lassen. Weigert er sich, bleibt der Weg zum Familiengericht. Ab der Aufforderung zur Auskunft oder Zahlung kann Unterhalt übrigens auch rückwirkend verlangt werden – siehe Kindesunterhalt rückwirkend.
Statischer oder dynamischer Titel
| Statischer Titel | Dynamischer Titel | |
|---|---|---|
| Inhalt | fester Eurobetrag, z. B. 450 € monatlich | Prozentsatz des Mindestunterhalts, z. B. 110 %, abzüglich des hälftigen Kindergelds |
| Anpassung | nur durch Änderung des Titels | automatisch bei neuem Mindestunterhalt und beim Wechsel in die nächste Altersstufe |
| Geeignet für | volljährige Kinder, Sonderfälle | minderjährige Kinder |
Minderjährige Kinder können den Unterhalt als Prozentsatz des Mindestunterhalts verlangen (§ 1612a BGB). Der Prozentsatz ergibt sich aus der Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle; 100 % entsprechen der ersten Gruppe. Die aktuellen Beträge findest du im Ratgeber Düsseldorfer Tabelle 2026, wie das maßgebliche Einkommen ermittelt wird, im Ratgeber Bereinigtes Nettoeinkommen.
Gültigkeit und Volljährigkeit
Die Beurkundung ist möglich, solange das Kind bei der Beurkundung jünger als 21 Jahre ist. Eine für ein minderjähriges Kind errichtete Urkunde kann über den 18. Geburtstag hinaus gelten, wenn sie nicht befristet ist. Ab der Volljährigkeit ändern sich aber die Grundlagen: Beide Eltern haften dann anteilig, und das volle Kindergeld wird angerechnet. Der Pflichtige kann deshalb eine Anpassung verlangen.
Abänderung
Ändern sich die Verhältnisse wesentlich – etwa das Einkommen des Pflichtigen oder der Bedarf des Kindes –, kann jede Seite beim Familiengericht die Abänderung der Urkunde beantragen (§ 239 FamFG). Einvernehmlich können die Eltern auch eine neue Urkunde errichten lassen; ob eine neue Urkunde die alte wirksam ändert, ist rechtlich nicht in jedem Fall sicher – lass dich dazu vom Jugendamt beraten.
Vorteile für beide Seiten
- Für das Kind: sofort vollstreckbarer Titel ohne Gerichtsverfahren und ohne Kosten.
- Für den Pflichtigen: Er vermeidet ein Gerichtsverfahren mit Kosten und dokumentiert seine Zahlungsbereitschaft.
- Beratung: Das Jugendamt berät Eltern kostenlos zur Unterhaltsberechnung und kann für das Kind eine Beistandschaft übernehmen.
Häufige Fragen
Was kostet eine Jugendamtsurkunde?
Nichts. Die Beurkundung beim Jugendamt ist kostenfrei.
Bis wann gilt eine Jugendamtsurkunde?
So lange, wie in der Urkunde vorgesehen. Ist sie unbefristet, gilt sie auch über den 18. Geburtstag hinaus, bis sie abgeändert wird.
Kann ich die Jugendamtsurkunde widerrufen?
Nein. Sie lässt sich nur einvernehmlich oder über ein gerichtliches Abänderungsverfahren ändern.
Was passiert, wenn trotz Urkunde nicht gezahlt wird?
Dann kann aus der Urkunde vollstreckt werden, etwa durch Pfändung des Lohns oder Kontos.
