Kryptokurse werden geladen …
Steuern

Minijob 2026: 603 € Verdienstgrenze, Abgaben, Steuern und Rentenversicherung

Fakten und Zahlen geprüft am

Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, bei der du 2026 regelmäßig höchstens 603 € im Monat verdienst. Die Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt: Sie entspricht zehn Wochenstunden zum Mindestlohn von 13,90 € (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben, darunter in der Regel 2 % Pauschalsteuer. Du selbst zahlst nur einen kleinen Rentenbeitrag von 3,6 %, von dem du dich befreien lassen kannst. Steigt der Mindestlohn 2027 wie beschlossen auf 14,60 €, erhöht sich die Grenze auf 633 €.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verdienstgrenze 2026: 603 € im Monat, 7.236 € im Jahr. Das sind gut 43 Stunden im Monat zum Mindestlohn.
  • Arbeitgeber zahlt pauschal 13 % Kranken-, 15 % Rentenversicherung und 2 % Steuer, dazu Umlagen.
  • Du zahlst 3,6 % Rentenbeitrag (21,71 € bei 603 €) – oder lässt dich befreien.
  • Gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten ist in höchstens zwei Monaten im Jahr erlaubt.

Die Verdienstgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 multipliziert, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Bei 13,90 € ergibt das 603 €. Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt diese Grenze für 2026. Maßgeblich ist das regelmäßige Arbeitsentgelt; Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld werden auf das Jahr verteilt. Du darfst also im Jahr höchstens 7.236 € verdienen.

Überschreiten: Ein unvorhersehbares Überschreiten – etwa durch eine Krankheitsvertretung – ist unschädlich, wenn es in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres vorkommt und der Verdienst in diesen Monaten höchstens das Doppelte der Grenze erreicht (§ 8 Abs. 1b SGB IV).

Abgaben im gewerblichen Minijob

AbgabeArbeitgeberArbeitnehmer
Krankenversicherung (pauschal, bei gesetzlich Versicherten)13 %–
Rentenversicherung (Beitragssatz 18,6 %)15 %3,6 %
einheitliche Pauschalsteuer2 %–
Umlagen (Krankheit, Mutterschaft, Insolvenzgeld) und Unfallversicherungzusätzlich–

Für Minijobs in Privathaushalten gelten niedrigere Pauschalbeiträge. Die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab (§ 40a Abs. 2 EStG). Der Lohn taucht dann in deiner Steuererklärung nicht auf. Alternativ kann der Arbeitgeber nach deinen persönlichen Lohnsteuermerkmalen abrechnen; in Steuerklasse I bleibt ein Minijob dann meist steuerfrei, in Steuerklasse V oder VI fällt Lohnsteuer an.

Rentenversicherung: zahlen oder befreien?

Minijobber sind rentenversicherungspflichtig. Du zahlst die Differenz zwischen dem vollen Beitragssatz von 18,6 % und dem Arbeitgeberanteil von 15 %, also 3,6 % – bei 603 € sind das 21,71 € im Monat. Dafür sammelst du volle Pflichtbeitragszeiten: Sie zählen für Wartezeiten, die Rente mit 45 Jahren, Reha-Leistungen und die Erwerbsminderungsrente und können Voraussetzung für Riester-Förderung sein.

Du kannst dich mit einem schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Dann zahlt nur der Arbeitgeber seine 15 %, du bekommst aber nur anteilige Rentenansprüche und keine vollen Pflichtbeitragszeiten. Die Befreiung ist für die Dauer der Beschäftigung bindend und gilt bei mehreren Minijobs für alle. Du kannst sie aber einmalig wieder aufheben lassen; die Aufhebung wirkt ab dem Folgemonat des Antrags beim Arbeitgeber (§ 6 Abs. 6 SGB VI).

Minijob neben anderen Einkünften

  • Neben einem Hauptjob: Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bleibt abgabenfrei für dich. Weitere Minijobs werden mit dem Hauptjob zusammengerechnet.
  • Mehrere Minijobs: Sie werden zusammengerechnet; über 603 € insgesamt sind sie nicht mehr geringfügig.
  • Arbeitslosengeld: Vom Nebenverdienst bleiben 165 € im Monat anrechnungsfrei, die Arbeitszeit muss unter 15 Stunden pro Woche liegen – siehe Arbeitslosengeld.
  • Grundsicherungsgeld: 100 € sind frei, darüber 20 % bis 520 € und 30 % bis 1.000 € – siehe Hinzuverdienst.
  • Rentner: Neben einer Altersrente kann man unbegrenzt hinzuverdienen. Die steuerfreie Aktivrente gilt für Minijobs allerdings nicht.

Midijob: 603,01 € bis 2.000 €

Wer mehr als 603 € verdient, ist sozialversicherungspflichtig. Bis 2.000 € im Monat liegt das Entgelt im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV): Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung steigt gleitend an und ist am unteren Ende sehr niedrig. Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse.

Rechte im Minijob

Minijobber sind Arbeitnehmer mit allen Rechten: Mindestlohn, bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie Kündigungsschutz nach den allgemeinen Regeln. Kurzfristige Beschäftigungen – höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr – sind eine eigene Form ohne Verdienstgrenze, aber ebenfalls ohne Sozialversicherungspflicht, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

Häufige Fragen

Wie viel darf ich 2026 im Minijob verdienen?

603 € im Monat, 7.236 € im Jahr.

Wie viele Stunden darf ich im Minijob arbeiten?

Zum Mindestlohn von 13,90 € rund 43 Stunden im Monat. Mit höherem Stundenlohn entsprechend weniger.

Muss ich für den Minijob Steuern zahlen?

In der Regel nicht selbst: Der Arbeitgeber führt meist 2 % Pauschalsteuer ab. Rechnet er nach deiner Steuerklasse ab, können in Steuerklasse V oder VI Steuern anfallen.

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2027?

Mit dem Mindestlohn von 14,60 € ab 1. Januar 2027 ergeben sich nach der gesetzlichen Formel 633 € im Monat.

Lohnt sich die Befreiung von der Rentenversicherung?

Du sparst 3,6 % deines Lohns, verlierst aber volle Pflichtbeitragszeiten und Ansprüche, etwa auf Reha oder Erwerbsminderungsrente. Lass dich im Zweifel bei der Rentenversicherung beraten.