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Steuern

Gewerbesteuer berechnen: Freibetrag 24.500 €, Messzahl 3,5 %, Hebesatz und Anrechnung auf die Einkommensteuer

Fakten und Zahlen geprüft am

Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.

Gewerbesteuer zahlt jeder Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird (§ 2 GewStG). Berechnet wird sie in drei Schritten: Gewinn plus Hinzurechnungen minus Kürzungen ergibt den Gewerbeertrag; davon gehen bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften 24.500 € Freibetrag ab; der Rest mal 3,5 % Steuermesszahl ergibt den Steuermessbetrag, den die Gemeinde mit ihrem Hebesatz multipliziert. Bei einem Gewinn von 60.000 € und einem Hebesatz von 400 % sind das 4.970 € Gewerbesteuer. Einzelunternehmer bekommen einen Großteil zurück: Die Einkommensteuer ermäßigt sich um das Vierfache des Messbetrags, höchstens um die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer (§ 35 EStG). Freiberufler wie Ärztinnen, Anwälte oder Journalisten sind keine Gewerbetreibenden und zahlen keine Gewerbesteuer. Ab 2027 muss jede Gemeinde einen Hebesatz von mindestens 280 % festlegen, bis 2026 sind es 200 %.

Das Wichtigste in Kürze

  • Freibetrag 24.500 € für Einzelunternehmer und Personengesellschaften, keiner für GmbH und AG.
  • Gewerbesteuer = (Gewerbeertrag − Freibetrag) × 3,5 % × Hebesatz.
  • Anrechnung bei der Einkommensteuer mit dem 4-Fachen des Messbetrags – bis etwa 400 % Hebesatz wird die Gewerbesteuer so weitgehend ausgeglichen.
  • Vorauszahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.

So wird die Gewerbesteuer berechnet

  1. Gewinn ermitteln: Ausgangspunkt ist der Gewinn nach Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht (§ 7 GewStG).
  2. Hinzurechnungen: Ein Viertel bestimmter Finanzierungsanteile wird wieder hinzugerechnet – etwa Zinsen, ein Fünftel der Mieten für bewegliche und die Hälfte der Mieten für unbewegliche Wirtschaftsgüter –, aber nur, soweit die Summe 200.000 € übersteigt (§ 8 Nr. 1 GewStG).
  3. Kürzungen: Abgezogen werden unter anderem die als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für betriebliche Grundstücke (seit dem Erhebungszeitraum 2025, § 9 Nr. 1 GewStG), bestimmte Beteiligungserträge und Spenden in gesetzlichen Grenzen.
  4. Abrunden und Freibetrag: Den Gewerbeertrag auf volle 100 € abrunden und bei natürlichen Personen und Personengesellschaften 24.500 € abziehen (§ 11 Abs. 1 GewStG).
  5. Messbetrag: Ergebnis × 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG).
  6. Hebesatz: Messbetrag × Hebesatz der Gemeinde (§ 16 GewStG).

Gewerbesteuer = (Gewerbeertrag − 24.500 €) × 3,5 % × Hebesatz

Beispielrechnungen

Gewerbesteuer und Anrechnung nach § 35 EStG (vereinfacht, ohne Hinzurechnungen und Kürzungen)
FallMessbetragGewerbesteuerAnrechnung höchstensBelastung nach Anrechnung
Einzelunternehmer, 60.000 € Gewinn, Hebesatz 400 %1.242,50 €4.970,00 €4.970,00 €0,00 €
Einzelunternehmer, 60.000 € Gewinn, Hebesatz 470 %1.242,50 €5.839,75 €4.970,00 €869,75 €
Einzelunternehmer, 30.000 € Gewinn, Hebesatz 400 %192,50 €770,00 €770,00 €0,00 €
GmbH, 60.000 € Gewinn, Hebesatz 400 %2.100,00 €8.400,00 €keine8.400,00 €

Die Anrechnung setzt voraus, dass genügend Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 Abs. 1 EStG). Bei niedriger Einkommensteuer, etwa wegen Verlusten aus anderen Einkünften, kann ein Teil der Gewerbesteuer verloren gehen. Kapitalgesellschaften erhalten keine Anrechnung, die Gewerbesteuer ist für sie eine eigene Steuerbelastung.

Beispiel zur Hinzurechnung: Ein Handwerksbetrieb zahlt 20.000 € Zinsen für Betriebskredite und 120.000 € Miete für seine Halle. Hinzurechnungsrelevant sind 20.000 € plus die Hälfte der Miete, also 80.000 €. Das liegt unter dem Freibetrag von 200.000 € – es wird nichts hinzugerechnet. Hinzurechnungen treffen daher vor allem größere Betriebe.

Wer Gewerbesteuer zahlt – und wer nicht

  • Gewerbetreibende: Einzelunternehmer mit Gewerbe, Personengesellschaften wie OHG und KG sowie immer Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG), unabhängig von ihrer Tätigkeit.
  • Freiberufler: Wer einen freien Beruf ausübt, erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ist nicht gewerbesteuerpflichtig.
  • Kleinunternehmer: Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Für die Gewerbesteuer zählt allein der Gewerbeertrag; liegt er unter 24.500 €, fällt bei Einzelunternehmern keine Gewerbesteuer an.

Erklärung, Bescheid und Vorauszahlungen

Die Gewerbesteuererklärung wird elektronisch an das Finanzamt übermittelt (§ 14a GewStG). Das Finanzamt setzt den Messbetrag fest, die Gemeinde verschickt den Gewerbesteuerbescheid. Vorauszahlungen sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, jeweils ein Viertel der zuletzt festgesetzten Steuer (§ 19 GewStG). Sinkt dein Gewinn, kannst du eine Anpassung beantragen – wie das bei der Einkommensteuer funktioniert, steht im Ratgeber Steuervorauszahlung. Wie die Anrechnung in der Einkommensteuer wirkt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab, siehe Einkommensteuer.

Hebesatz: was 2027 neu ist

Die Gemeinde legt ihren Hebesatz selbst fest, er gilt für alle Betriebe vor Ort gleich. Bisher galt ein Mindesthebesatz von 200 %. Ab dem Erhebungszeitraum 2027 beträgt er 280 %, wenn die Gemeinde keinen höheren Satz bestimmt hat (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG in der Fassung vom 29. Juni 2026). Den aktuellen Hebesatz deiner Gemeinde findest du auf deren Internetseite oder im Gewerbesteuerbescheid.

Häufige Fragen

Ab welchem Gewinn muss ich Gewerbesteuer zahlen?

Einzelunternehmer und Personengesellschaften zahlen erst, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € übersteigt. Für Kapitalgesellschaften gibt es keinen Freibetrag.

Wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet?

Ja, bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern: Die Einkommensteuer ermäßigt sich um das Vierfache des Messbetrags, höchstens um die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.

Ist die Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe?

Nein. Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG).

Zahlen Freiberufler Gewerbesteuer?

Nein, solange sie freiberuflich tätig sind. Gründen sie eine GmbH, ist diese gewerbesteuerpflichtig.