Kryptokurse werden geladen …
Steuern

Erbschaftsteuer-Reform: Was das Bundesverfassungsgericht im Oktober 2026 verhandelt hat und was auf Erben zukommen könnte

Fakten und Zahlen geprüft am

Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. und 13. Oktober 2026 mündlich über zwei Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer verhandelt. Im Kern geht es darum, ob die weitgehende Steuerbefreiung für geerbtes Betriebsvermögen mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist und ob der Bund für zentrale Regeln überhaupt zuständig ist. Ein Urteil gibt es noch nicht; Beobachter erwarten es frühestens um den Jahreswechsel 2026/27, möglicherweise erst im Lauf des Jahres 2027. Bis dahin – und bis zu einer möglichen Gesetzesänderung – gilt das heutige Erbschaftsteuerrecht unverändert.

Das Wichtigste in Kürze

  • 12. Oktober 2026: Normenkontrollantrag Bayerns (1 BvF 1/23) zu Immobilienbewertung, Freibeträgen, Steuersätzen und Gesetzgebungskompetenz.
  • 13. Oktober 2026: Verfassungsbeschwerde eines Erben (1 BvR 804/22) gegen die Verschonung von Betriebsvermögen.
  • Nach Einschätzung von Fachkanzleien ist keine grundlegend verändernde Entscheidung zu erwarten, punktuelle Beanstandungen sind möglich.
  • Die Freibeträge (z. B. 400.000 € für Kinder) gelten weiter.

Die beiden Verfahren

Mündliche Verhandlungen vor dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts
DatumAktenzeichenWorum es geht
12. Oktober 20261 BvF 1/23Abstrakte Normenkontrolle auf Antrag Bayerns: Bewertung von Immobilien, persönliche Freibeträge, Steuersätze; Bayern bestreitet außerdem die Gesetzgebungskompetenz des Bundes
13. Oktober 20261 BvR 804/22Verfassungsbeschwerde eines Erben, der von seiner Tante ein Wertpapierdepot und Immobilien erbte: Er sieht sich gegenüber Erben begünstigten Betriebsvermögens benachteiligt (Art. 3 GG)

In der Verhandlung zur Verschonung ging es nach Berichten auch um die Grenze von 26 Millionen Euro, ab der die Begünstigung nur noch eingeschränkt gilt, um die Abgrenzung des begünstigten Vermögens vom Verwaltungsvermögen und um die Verschonungsbedarfsprüfung für große Erwerbe (§ 28a ErbStG).

Was heute gilt

Nach geltendem Recht kann Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 % (Regelverschonung) oder sogar zu 100 % (Optionsverschonung) steuerfrei übergehen, wenn der Betrieb und die Arbeitsplätze über Jahre erhalten bleiben (§ 13a ErbStG). Privatvermögen wie Wertpapiere, Bargeld oder vermietete Immobilien wird dagegen nach den allgemeinen Regeln besteuert. Für private Erben entscheidend sind vor allem die persönlichen Freibeträge:

Persönliche Freibeträge bei Erbschaften (§ 16 ErbStG, Stand 2026)
ErbeFreibetrag
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner500.000 €
Kinder, Stiefkinder400.000 €
Enkel200.000 €
Eltern und Großeltern (bei Erbschaft)100.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, alle übrigen20.000 €

Die Freibeträge gelten ebenso für Schenkungen und lassen sich alle zehn Jahre neu nutzen – Details im Ratgeber Schenkungsteuer-Freibeträge. Das selbst genutzte Familienheim kann unter Bedingungen sogar komplett steuerfrei vererbt werden, siehe Familienheim erben.

Wie das Gericht entscheiden könnte

Ein Verkündungstermin steht nicht fest. Nach Einschätzung mehrerer Fachkanzleien deuten die Äußerungen in der Verhandlung nicht auf eine grundlegend verändernde Entscheidung hin. Für realistisch halten sie eher punktuelle Beanstandungen, etwa bei der Verschonungsbedarfsprüfung, verbunden mit einem Auftrag an den Gesetzgeber. Sollte das Gericht Teile des Gesetzes für verfassungswidrig erklären, rechnen Fachleute eher mit einer Weitergeltung für eine Übergangszeit als mit einer rückwirkenden Nichtigkeit. Das ist aber Einschätzung, keine Vorhersage.

Reformideen in der Politik

Unabhängig vom Gericht wird über eine Reform diskutiert. Die SPD hat Anfang 2026 Eckpunkte vorgelegt, die nach Berichten unter anderem einen lebenslangen Freibetrag statt der Zehn-Jahres-Regel und einen Freibetrag für Unternehmensvermögen von 5 Millionen Euro vorsehen. Einen Gesetzentwurf oder eine Einigung in der Koalition gibt es dazu nicht (Stand Oktober 2026). Bayern greift mit seinem Antrag in Karlsruhe unter anderem die Freibeträge an und hält den Bund für nicht zuständig.

Was Erben und Schenkende jetzt tun können

  • Nicht überstürzt handeln: Das geltende Recht gilt weiter. Eine Entscheidung des Gerichts wirkt nach Einschätzung von Fachleuten eher in die Zukunft.
  • Freibeträge planen: Wer Vermögen übertragen will, kann die Zehn-Jahres-Frist nutzen. Schenkungen, die abgeschlossen sind, werden nach dem Recht zum Zeitpunkt der Schenkung besteuert.
  • Unternehmensnachfolge: Bei größeren Betriebsvermögen sollte die Nachfolge mit einer Steuerberatung geplant werden, weil gerade hier Änderungen möglich sind.
  • Überschuldete Erbschaft: Wer eine Erbschaft mit Schulden erhält, kann sie in der Regel innerhalb von sechs Wochen ausschlagen – siehe Erbe ausschlagen.

Häufige Fragen

Kommt 2026 eine Erbschaftsteuer-Reform?

Beschlossen ist keine Reform. Das Bundesverfassungsgericht hat im Oktober 2026 verhandelt, ein Urteil steht aus. Ob und wann der Gesetzgeber handeln muss, hängt von dieser Entscheidung ab.

Ändern sich die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?

Derzeit nicht. Bayern hat die Freibeträge zum Gegenstand seines Antrags beim Bundesverfassungsgericht gemacht. Ob sich daraus eine Änderung ergibt, ist offen.

Was ist ein lebenslanger Freibetrag?

Ein Modell, bei dem jeder Erbe oder Beschenkte über sein ganzes Leben nur einen Gesamtfreibetrag hat, statt ihn alle zehn Jahre neu nutzen zu können. Es ist ein Vorschlag aus der SPD, kein geltendes Recht.

Sollte ich jetzt noch schnell verschenken?

Das hängt von Vermögen, Familie und Zielen ab. Eine Schenkung nur aus Sorge vor einer möglichen Reform ist selten sinnvoll; lass dich bei größeren Vermögen beraten.