Dienstrad-Leasing: Wie das Rad versteuert wird, was die Gehaltsumwandlung bringt und was bei der Übernahme gilt
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Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.
Überlässt dir dein Arbeitgeber ein Fahrrad oder ein E-Bike, das verkehrsrechtlich als Fahrrad gilt, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist der Vorteil auch für Privatfahrten steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Die Befreiung gilt letztmals für das Jahr 2030 (§ 52 Abs. 4 EStG). Beim verbreiteten Leasingmodell mit Gehaltsumwandlung greift sie dagegen nicht: Dann versteuerst du monatlich 1 % des geviertelten und auf volle 100 € abgerundeten Listenpreises als geldwerten Vorteil. Bei einem E-Bike mit 4.000 € Listenpreis sind das 10 € im Monat, die zu deinem Bruttolohn hinzukommen, während die Leasingrate von deinem Bruttogehalt abgezogen wird. Übernimmst du das Rad nach drei Jahren günstiger, als es ortsüblich wert ist, musst du den Preisvorteil versteuern; die Finanzverwaltung akzeptiert dafür einen Wert von 40 % der ursprünglichen Preisempfehlung. S-Pedelecs bis 45 km/h gelten als Kraftfahrzeuge – für sie gelten die Regeln für Dienstwagen.
Das Wichtigste in Kürze
- Zusätzlich zum Gehalt: steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG, letztmals 2030.
- Mit Gehaltsumwandlung: monatlich 1 % vom geviertelten, auf 100 € abgerundeten Listenpreis versteuern.
- Übernahme nach drei Jahren: Vorteil = 40 % der abgerundeten UVP minus Kaufpreis.
- S-Pedelecs sind Kraftfahrzeuge – hier gilt die Dienstwagen-Besteuerung.
Die zwei Wege: zusätzlich oder per Gehaltsumwandlung
| Zusätzlich zum Arbeitslohn | Mit Gehaltsumwandlung (Leasing) | |
|---|---|---|
| Wer zahlt das Rad? | der Arbeitgeber | du, über ein niedrigeres Bruttogehalt |
| Lohnsteuer auf Privatnutzung | keine (§ 3 Nr. 37 EStG) | 1 % des geviertelten, auf volle 100 € abgerundeten Listenpreises pro Monat |
| Befristung | bis einschließlich 2030 | Bewertungsregel gilt für Überlassungen seit 2020 |
Beim Leasingmodell schließt der Arbeitgeber einen Rahmenvertrag mit einem Anbieter und least das Rad meist für 36 Monate. Mit dir vereinbart er schriftlich, dass dein Gehalt in dieser Zeit um einen festen Betrag – in der Regel die Leasingrate – sinkt. Laut IHK München liegt der Vorteil für den Arbeitgeber darin, dass sein Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen sinkt. Weil auch dein beitragspflichtiges Entgelt sinkt, zahlst du weniger Beiträge – und erwirbst entsprechend etwas weniger Rentenanwartschaften, denn die Entgeltpunkte richten sich nach dem beitragspflichtigen Verdienst (§ 70 SGB VI).
Rechenbeispiel
Beispiel (eigene Berechnung): Sara least über ihren Arbeitgeber ein E-Bike mit einer unverbindlichen Preisempfehlung von 4.000 €. Ein Viertel davon sind 1.000 €, abgerundet auf volle 100 € bleibt es bei 1.000 €. Davon 1 % ergibt einen geldwerten Vorteil von 10 € im Monat, der zu ihrem Bruttolohn hinzugerechnet wird. Gleichzeitig sinkt ihr Bruttogehalt um die vereinbarte Leasingrate. Wie viel netto übrig bleibt, hängt von ihrer Steuerklasse, ihrem Gehalt und der Höhe der Rate ab – lass dir vom Arbeitgeber eine Vergleichsrechnung geben. Nach drei Jahren kann Sara das Rad für 600 € übernehmen. Als ortsüblicher Preis dürfen 40 % von 4.000 € = 1.600 € angesetzt werden; der zu versteuernde Vorteil beträgt damit 1.000 €.
Die 40-%-Regel ist eine Vereinfachung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17.11.2017). Einen niedrigeren Wert kannst du zum Beispiel mit einem Gutachten belegen.
Welche Räder dazugehören
- Fahrräder und Pedelecs, die verkehrsrechtlich als Fahrrad gelten, also mit Tretunterstützung bis 25 km/h: Hier gelten die Regeln oben.
- S-Pedelecs, deren Motor auch über 25 km/h unterstützt, gelten als Kraftfahrzeuge. Für sie gelten die Vorschriften für Dienstwagen – siehe 1-%-Regelung.
- Fahrradverleiher als Arbeitgeber: Gehört die Vermietung von Rädern zu seinem Angebot, kann der Vorteil auch mit dem Rabattfreibetrag von 1.080 € im Jahr bewertet werden.
Weitere Extras, die dein Arbeitgeber steuerfrei zahlen kann, findest du im Ratgeber steuerfreie Arbeitgeberleistungen. Ob und wie du ein teures Rad gegen Diebstahl absicherst, erklärt der Ratgeber Fahrradversicherung; beim Leasing ist eine Versicherung oft Teil des Vertrags – prüfe die Bedingungen.
Häufige Fragen
Lohnt sich ein Dienstrad per Gehaltsumwandlung?
Das hängt von Leasingrate, Steuer- und Sozialabgaben und dem Kaufpreis am Ende ab. Lass dir eine Vergleichsrechnung zeigen und berücksichtige, dass niedrigere Rentenbeiträge auch die spätere Rente leicht senken.
Ist ein Dienstrad steuerfrei?
Ja, wenn der Arbeitgeber es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn überlässt – bis einschließlich 2030. Bei Gehaltsumwandlung ist der Vorteil steuerpflichtig.
Was muss ich versteuern, wenn ich das Leasingrad übernehme?
Die Differenz zwischen dem ortsüblichen Preis und deinem Kaufpreis. Nach drei Jahren dürfen als ortsüblicher Preis 40 % der auf volle 100 € abgerundeten Preisempfehlung angesetzt werden.
Gilt das auch für S-Pedelecs?
Nein. S-Pedelecs sind Kraftfahrzeuge; hier gelten die Regeln für Dienstwagen.
