Abgeltungsteuer 2026: So werden Zinsen, Dividenden und Kursgewinne besteuert
Fakten und Zahlen geprüft am
Artikel anhören
Nutzt die Sprachausgabe deines Geräts.
Hinweis zu Steuerthemen: Wir sind keine Steuerberater und leisten keine Steuerberatung. Dieser Artikel beruht auf unserer sorgfältigen Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen wie Gesetzestexten und Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und gibt unsere Einschätzung wieder. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Lass deine persönliche Steuersituation bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen, bevor du handelst. Mehr dazu.
Die Abgeltungsteuer – oft auch „Abgeltungssteuer“ geschrieben – ist die Steuer auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Sie beträgt 25 % (§ 32d EStG), dazu kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf und gegebenenfalls Kirchensteuer – zusammen 26,375 % ohne Kirchensteuer. Steuerfrei bleiben Kapitalerträge bis zum Sparerpauschbetrag von 1.000 € im Jahr, bei zusammen veranlagten Ehepaaren 2.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG). Banken in Deutschland ziehen die Steuer automatisch ab; mit einem Freistellungsauftrag, der Günstigerprüfung oder der Verlustverrechnung kannst du zu viel gezahlte Steuer vermeiden oder zurückholen.
Das Wichtigste in Kürze
- Steuersatz: 25 % + Soli = 26,375 %; mit Kirchensteuer 27,82 % (8 %) bzw. 27,99 % (9 %).
- Sparerpauschbetrag: 1.000 € pro Person, 2.000 € für zusammen veranlagte Ehepaare.
- Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank ab dem ersten Euro Steuer ab – zurück gibt es sie über die Steuererklärung.
- Bei ETFs fällt jährlich die Vorabpauschale an; der Basiszins 2026 beträgt 3,20 %.
Welche Erträge unter die Abgeltungsteuer fallen
- Zinsen aus Tagesgeld, Festgeld, Sparbüchern und Anleihen,
- Dividenden und Ausschüttungen von Fonds und ETFs,
- Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen, Fonds und ETFs – unabhängig davon, wie lange du sie gehalten hast (für vor 2009 gekaufte Wertpapiere gelten Übergangsregeln),
- die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds und ETFs.
Kryptowährungen gehören derzeit nicht dazu; für sie gelten eigene Regeln mit einer Haltefrist von einem Jahr. Das Bundesfinanzministerium will Kryptowerte, die ab 2027 gekauft werden, ebenfalls der Abgeltungsteuer unterwerfen – Details im Ratgeber zur Krypto-Steuer.
So viel Abgeltungsteuer zahlst du
| Situation | Gesamtbelastung |
|---|---|
| Abgeltungsteuer 25 % + Solidaritätszuschlag | 26,375 % |
| zusätzlich Kirchensteuer 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) | 27,82 % |
| zusätzlich Kirchensteuer 9 % (übrige Bundesländer) | 27,99 % |
Mit Kirchensteuer sinkt die Abgeltungsteuer selbst etwas, weil die Kirchensteuer nach der Formel in § 32d Abs. 1 EStG berücksichtigt wird. Den Solidaritätszuschlag behält die Bank beim Steuerabzug in voller Höhe auf die Kapitalertragsteuer ein.
Beispiel: Max hat 2026 1.500 € Zinsen. 1.000 € sind durch seinen Freistellungsauftrag steuerfrei. Auf die übrigen 500 € zieht die Bank 125 € Abgeltungsteuer und 6,88 € Solidaritätszuschlag ab, zusammen 131,88 €. Ist Max Kirchenmitglied mit 9 % Kirchensteuer, sind es 139,98 €. Was ein Festgeld nach Steuern bringt, zeigt der Festgeldrechner.
Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung
Damit die Bank den Sparerpauschbetrag berücksichtigt, brauchst du einen Freistellungsauftrag (§ 44a EStG). Du kannst ihn auf mehrere Banken aufteilen, insgesamt aber höchstens bis 1.000 € (Ehepaare 2.000 €). Verteile ihn dorthin, wo voraussichtlich Erträge anfallen, und passe ihn an, wenn sich etwas ändert.
Ist dein Einkommen so niedrig, dass du keine Einkommensteuer zahlen musst, kannst du beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Dann behält die Bank auch über den Sparerpauschbetrag hinaus keine Steuer ein. Die Bescheinigung gilt höchstens drei Jahre.
Abgeltungsteuer zurückholen: drei Wege
- Nicht genutzter Sparerpauschbetrag: Hat eine Bank Steuer abgezogen, obwohl dein Pauschbetrag insgesamt noch nicht ausgeschöpft war – etwa weil der Freistellungsauftrag bei der falschen Bank lag –, holst du sie über die Anlage KAP der Steuererklärung zurück (§ 32d Abs. 4 EStG).
- Günstigerprüfung: Liegt dein persönlicher Steuersatz unter 25 %, kannst du beantragen, dass deine Kapitalerträge mit dem normalen Einkommensteuertarif besteuert werden (§ 32d Abs. 6 EStG). Das Finanzamt wendet das nur an, wenn es für dich günstiger ist. Nach unserer Berechnung mit dem Tarif 2026 liegt der Grenzsteuersatz bei Alleinstehenden bis zu einem zu versteuernden Einkommen von rund 20.700 € unter 25 %.
- Verluste verrechnen: Verluste bei einer Bank werden automatisch mit späteren Gewinnen dort verrechnet. Hast du Verluste bei einer Bank und Gewinne bei einer anderen, beantragst du bei der Verlustbank bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung und verrechnest beides in der Steuererklärung (§ 43a Abs. 3 EStG).
Ausländische Banken und Broker ziehen in der Regel keine deutsche Abgeltungsteuer ab. Die Erträge musst du dann selbst in der Anlage KAP angeben (§ 32d Abs. 3 EStG). Bis wann die Erklärung abgegeben werden muss, steht im Ratgeber zu den Fristen der Steuererklärung.
Verlusttöpfe: was mit was verrechnet werden darf
- Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkünften wie deinem Gehalt verrechnet werden, sondern nur mit Kapitalerträgen (§ 20 Abs. 6 EStG).
- Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (Aktienverlusttopf).
- Andere Verluste, etwa aus Fonds, ETFs oder Anleihen, landen im allgemeinen Verlusttopf und können mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden.
ETFs und Fonds: Teilfreistellung und Vorabpauschale
Bei Aktienfonds und Aktien-ETFs sind 30 % der Erträge steuerfrei, bei Mischfonds 15 % (Teilfreistellung, § 20 InvStG). Das gleicht aus, dass der Fonds selbst bereits Steuern zahlt.
Bei thesaurierenden ETFs, die Erträge nicht ausschütten, fällt jedes Jahr eine Vorabpauschale an (§ 18 InvStG). Sie berechnet sich aus dem Wert zu Jahresbeginn mal 70 % des Basiszinses, ist aber auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Jahres begrenzt. Der Basiszins für 2026 beträgt 3,20 % (BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026); die Vorabpauschale für 2026 gilt am 4. Januar 2027 als zugeflossen.
Beispiel: Ein Aktien-ETF ist zu Jahresbeginn 2026 10.000 € wert und steigt im Laufe des Jahres um mehr als 224 €. Die Vorabpauschale beträgt 10.000 € × 70 % × 3,20 % = 224 €; nach Teilfreistellung sind 156,80 € steuerpflichtig. Ist der Sparerpauschbetrag schon ausgeschöpft, werden darauf 41,36 € Steuer fällig (ohne Kirchensteuer). Die gezahlte Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf vom Gewinn abgezogen, du zahlst also nicht doppelt (§ 19 InvStG).
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Abgeltungsteuer 2026?
25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer, zusammen 26,375 %. Mit Kirchensteuer sind es 27,82 % oder 27,99 %.
Wie hoch ist der Freibetrag für Kapitalerträge?
Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 € pro Person und Jahr, für zusammen veranlagte Ehepaare 2.000 €.
Muss ich Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?
Wenn eine deutsche Bank die Abgeltungsteuer korrekt einbehalten hat, ist die Steuer in der Regel abgegolten. Angeben musst du Erträge von ausländischen Banken ohne deutschen Steuerabzug; lohnen kann sich die Anlage KAP außerdem für die Günstigerprüfung, einen nicht genutzten Freibetrag oder die Verlustverrechnung.
Gilt der Freistellungsauftrag automatisch weiter?
Ja, bis du ihn änderst oder widerrufst. Prüfe ihn trotzdem regelmäßig, damit er bei der Bank liegt, bei der deine Erträge anfallen.
Quellen
- § 32d EStG: Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
- § 20 EStG: Kapitalvermögen (Verlustverrechnung Abs. 6, Sparerpauschbetrag Abs. 9)
- § 43a EStG: Bemessung der Kapitalertragsteuer (Verlustbescheinigung)
- § 44a EStG: Abstandnahme vom Steuerabzug (Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung)
- § 18 InvStG: Vorabpauschale
- § 19 InvStG: Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen
- § 20 InvStG: Teilfreistellung
- BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale (3,20 %)
- § 32a EStG: Einkommensteuertarif (Grundlage unserer Berechnung zur Günstigerprüfung)
