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Strom- oder Gassperre droht: Ab welchem Rückstand gesperrt werden darf und wie du sie abwendest

Fakten und Zahlen geprüft am

Ein Energielieferant darf die Strom- oder Gasversorgung eines Haushalts wegen Zahlungsrückständen nur unter engen Voraussetzungen unterbrechen lassen (§ 41f Energiewirtschaftsgesetz): Du musst trotz Mahnung im Verzug sein, und zwar mit mindestens dem Doppelten des monatlichen Abschlags – ohne Abschläge mit mindestens einem Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung – und mit mindestens 100 €. Die Sperre muss vier Wochen vorher angedroht und der Beginn acht Werktage vorher per Brief angekündigt werden. Unzulässig ist sie, wenn die Folgen außer Verhältnis zum Rückstand stehen oder du darlegst, dass du deine Zahlungen voraussichtlich nachholen kannst; das gilt insbesondere, wenn für dich oder jemanden in deinem Haushalt wegen Krankheit oder Alter eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben entstünde. Bist du in der Grundversorgung, muss dir der Grundversorger eine Abwendungsvereinbarung mit zinsfreien Raten anbieten – auf Verlangen innerhalb einer Woche nach der Androhung, spätestens mit der Ankündigung der Sperre (§ 41g EnWG). Nimmst du sie vor der Sperre in Textform an, darf nicht gesperrt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sperre erst ab Rückstand von zwei Abschlägen und mindestens 100 €.
  • Androhung vier Wochen vorher, Ankündigung des Termins acht Werktage vorher.
  • Grundversorger müssen eine zinsfreie Ratenzahlung (Abwendungsvereinbarung) anbieten.
  • Bestrittene, noch nicht fällige oder in der Schlichtung befindliche Beträge zählen nicht mit.

Ab wann gesperrt werden darf

Voraussetzungen einer Sperre wegen Nichtzahlung (§§ 41f, 41g EnWG)
SchrittWas gilt
MahnungDu hast trotz Mahnung nicht gezahlt.
Mindestrückstanddas Doppelte des Monatsabschlags (oder ein Sechstel der Jahresrechnung) und mindestens 100 €
Androhungmindestens vier Wochen vor der Sperre, mit Hinweisen auf Hilfsangebote und Kostenfolgen
AnkündigungBeginn acht Werktage vorher per Brief
GrundversorgungAngebot einer Abwendungsvereinbarung mit zinsfreien Raten

Nicht mitgerechnet werden Forderungen, die du form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hast, Beträge, die nach einer Vereinbarung noch nicht fällig sind, Rückstände aus einer streitigen Preiserhöhung und Beträge, die bereits Gegenstand eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle Energie sind (§ 41f Abs. 3 EnWG).

Beispiel (eigene Berechnung): Lisa zahlt monatlich 90 € Abschlag für Strom in der Grundversorgung. Mit 150 € Rückstand darf noch nicht gesperrt werden, weil das Doppelte des Abschlags 180 € beträgt. Bei 450 € Rückstand droht der Grundversorger die Sperre an. Lisa verlangt sofort eine Abwendungsvereinbarung. Weil der Rückstand über 300 € liegt, ist ein Ratenzeitraum von 12 bis 24 Monaten vorgesehen; bei 18 Monaten zahlt sie 25 € im Monat zusätzlich zum Abschlag – zinsfrei. Hält sie die Raten und die laufenden Abschläge ein, bleibt der Strom an.

Was du sofort tun solltest

  1. Androhung ernst nehmen und die Forderung prüfen: Stimmen Zählerstände, Abschläge und Preise?
  2. Abwendungsvereinbarung verlangen (Grundversorgung) oder bei einem anderen Lieferanten eine Ratenzahlung erfragen. Die Raten sollen sich nach der Höhe des Rückstands richten: in der Regel 6 bis 18 Monate, bei mehr als 300 € 12 bis 24 Monate.
  3. Gründe mitteilen: Gibt es in deinem Haushalt Menschen, für die eine Sperre gefährlich wäre – etwa wegen medizinischer Geräte –, teile das in Textform mit. Auf Verlangen musst du die Gefahr glaubhaft machen.
  4. Hilfe holen: Mit deiner Einwilligung darf der Grundversorger das Sozialamt informieren; dann darf frühestens acht Werktage danach gesperrt werden. Prüfe auch Ansprüche auf Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe und wende dich an eine kostenlose Schuldnerberatung.

Wurde gesperrt, muss der Lieferant die Versorgung unverzüglich wiederherstellen, sobald der Grund entfallen ist und du die Kosten der Sperre und Entsperrung bezahlt hast. Diese Kosten dürfen pauschal berechnet werden, aber die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen; auf Verlangen muss die Berechnung nachgewiesen werden.

Später: Tarif prüfen

Ist die Sperre abgewendet, lohnt ein Blick auf den Tarif. Wie du aus der Grundversorgung wechselst und worauf du achten musst, steht im Ratgeber Stromanbieter wechseln.

Häufige Fragen

Ab welchem Betrag darf der Strom abgestellt werden?

Wenn du mit mindestens dem Doppelten deines Monatsabschlags im Verzug bist und der Rückstand mindestens 100 € beträgt – und erst nach Mahnung, Androhung und Ankündigung.

Darf ohne Ankündigung gesperrt werden?

Wegen Zahlungsrückständen nicht: Die Sperre muss vier Wochen vorher angedroht und acht Werktage vorher angekündigt werden. Ohne Androhung darf der Grundversorger nur bei bestimmten Verstößen sperren lassen, etwa wenn Strom unter Umgehung der Messeinrichtung entnommen wird.

Wie bekomme ich eine Ratenzahlung?

In der Grundversorgung kannst du nach der Androhung eine Abwendungsvereinbarung verlangen; der Grundversorger muss sie innerhalb einer Woche anbieten. Die Raten sind zinsfrei.

Gilt das auch für Gas?

Ja. Die Regeln im Energiewirtschaftsgesetz gelten für Strom und Gas gleichermaßen.