Strom- und Gasanbieter wechseln: Fristen, Sonderkündigung und warum der Wechsel seit 2026 in 24 Stunden klappt
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Strom- und Gaskunden können ihren Anbieter wechseln, ohne dass dafür Kosten anfallen (§ 20a Abs. 3 EnWG). Den Wechsel übernimmt in der Regel der neue Anbieter: Er kündigt den alten Vertrag und meldet dich beim Netzbetreiber an. Seit dem 1. Januar 2026 muss der technische Wechselvorgang binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein. Bist du in der Grundversorgung, kannst du jederzeit mit zwei Wochen Frist kündigen (§ 20 StromGVV und GasGVV). Bei einem Sondervertrag gilt die vereinbarte Laufzeit; danach darf die Kündigungsfrist höchstens einen Monat betragen. Erhöht der Anbieter die Preise, kannst du zum Zeitpunkt der Erhöhung ohne Frist kündigen (§ 41 Abs. 5 EnWG).
Das Wichtigste in Kürze
- Grundversorgung: Kündigung jederzeit mit zwei Wochen Frist.
- Sondervertrag: nach der Erstlaufzeit höchstens ein Monat Kündigungsfrist.
- Preiserhöhung: Mitteilung mindestens einen Monat vorher, dann Sonderkündigung zum Wirksamwerden.
- Der Strom fließt beim Wechsel ununterbrochen weiter – auch bei Problemen springt die Grund- oder Ersatzversorgung ein.
Grundversorgung oder Sondervertrag?
| Vertrag | Kündigungsfrist | Grundlage |
|---|---|---|
| Grundversorgung | zwei Wochen, jederzeit | § 20 StromGVV, § 20 GasGVV |
| Sondervertrag während der Erstlaufzeit | zum Ende der Laufzeit, Frist höchstens drei Monate (laut Bundesnetzagentur) | Vertrag, § 309 Nr. 9 BGB |
| Sondervertrag nach der Erstlaufzeit | höchstens ein Monat | § 309 Nr. 9 BGB |
| Preiserhöhung | ohne Frist zum Zeitpunkt der Erhöhung | § 41 Abs. 5 EnWG |
| Umzug | sechs Wochen, wenn der Anbieter am neuen Wohnort nicht zu gleichen Bedingungen weiterliefern kann | § 41b Abs. 5 EnWG |
Wer nie einen eigenen Vertrag abgeschlossen hat, ist meist in der Grundversorgung des örtlichen Grundversorgers. Sie ist oft teurer als Sonderverträge, aber jederzeit kurzfristig kündbar.
So wechselst du in fünf Schritten
- Verbrauch und Zählernummer heraussuchen: Beides steht auf der letzten Jahresabrechnung.
- Tarife vergleichen: Achte auf Arbeitspreis je Kilowattstunde, Grundpreis, Preisgarantie (was sie umfasst), Laufzeit und Kündigungsfrist – nicht nur auf Boni im ersten Jahr.
- Neuen Vertrag abschließen: Der neue Anbieter muss dir in Textform bestätigen, ob und ab wann er liefern kann (§ 20a Abs. 1 EnWG).
- Kündigung: Meist kündigt der neue Anbieter für dich. Bei einer Sonderkündigung wegen Preiserhöhung kündige zur Sicherheit selbst in Textform. Der alte Anbieter muss die Kündigung innerhalb einer Woche bestätigen (§ 41b Abs. 1 EnWG).
- Zählerstand notieren: Am Wechseltag den Zählerstand ablesen und fotografieren – er ist die Grundlage für die Schlussrechnung.
Preiserhöhung: Sonderkündigungsrecht
Will der Anbieter die Preise erhöhen, muss er Haushaltskunden spätestens einen Monat vorher informieren – verständlich, mit Anlass, Voraussetzungen und Umfang. Du kannst dann ohne Frist zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen, ohne dass der Anbieter dafür etwas verlangen darf (§ 41 Abs. 5 EnWG). Kein Sonderkündigungsrecht gibt es, wenn nur eine gesetzliche Änderung der Umsatzsteuer weitergegeben wird.
Was beim Wechsel schiefgehen kann
- Lücke beim Wechsel: Verzögert sich der Wechsel um einige Tage, beliefert dich in dieser Zeit der Grundversorger im Rahmen der Ersatzversorgung. Der Strom wird nicht abgestellt.
- Insolvenz des Anbieters: Auch dann springt die Ersatzversorgung ein. Danach solltest du zügig einen neuen Vertrag abschließen.
- Vorkasse und hohe Abschläge: Abschläge müssen sich am Verbrauch orientieren und werden nicht vor Lieferbeginn fällig (§ 41b Abs. 3 EnWG).
- Schadensersatz: Dauert der Wechsel länger als die gesetzliche Frist von drei Wochen ab Anmeldung beim Netzbetreiber, kannst du von dem Verantwortlichen Schadensersatz verlangen (§ 20a Abs. 4 EnWG).
Beim Heizen mit Gas kommt der CO2-Preis dazu – siehe CO2-Preis 2027. Mieter mit Zentralheizung können den Gasanbieter meist nicht selbst wählen; ihre Heizkosten stehen in der Nebenkostenabrechnung. Die monatlichen Energiekosten behältst du mit dem Budgetrechner im Blick.
Häufige Fragen
Wie lange dauert ein Stromanbieterwechsel?
Der technische Wechsel muss seit 2026 binnen 24 Stunden möglich sein. Wann der neue Vertrag beginnt, hängt aber von der Kündigungsfrist des alten Vertrags ab.
Muss ich meinen alten Stromvertrag selbst kündigen?
Meist übernimmt das der neue Anbieter. Bei einer Sonderkündigung wegen einer Preiserhöhung solltest du selbst in Textform kündigen.
Kann ich trotz laufendem Vertrag wechseln?
Während der Erstlaufzeit eines Sondervertrags nur zum Laufzeitende oder mit Sonderkündigungsrecht, etwa bei einer Preiserhöhung oder einem Umzug.
Kann mir beim Wechsel der Strom abgestellt werden?
Nein. Kommt der neue Vertrag nicht rechtzeitig zustande, beliefert dich der Grundversorger übergangsweise weiter.
