Krankenkasse wechseln: Fristen, Sonderkündigungsrecht und was du 2027 sparen kannst
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Gesetzlich Versicherte können ihre Krankenkasse wechseln, wenn sie mindestens zwölf Monate Mitglied waren. Die Kündigung wirkt zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats – wer im Oktober wechselt, ist ab 1. Januar in der neuen Kasse. Erhöht deine Kasse ihren Zusatzbeitrag, darfst du auch vor Ablauf der zwölf Monate wechseln. Du musst bei der alten Kasse nicht selbst kündigen: Der Antrag bei der neuen Kasse genügt, sie meldet den Wechsel elektronisch an die alte Kasse (§ 175 SGB V).
Das Wichtigste in Kürze
- Bindung: mindestens zwölf Monate, danach Wechsel zum Ende des übernächsten Monats.
- Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrags – bis zum Ende des Monats, ab dem der höhere Satz gilt.
- Die neue Kasse darf dich nicht ablehnen, auch nicht wegen Alter oder Krankheit.
- Wahltarife können dich ein oder drei Jahre binden.
Fristen beim Kassenwechsel
| Antrag bei der neuen Kasse im | Mitglied der neuen Kasse ab |
|---|---|
| Oktober 2026 | 1. Januar 2027 |
| November 2026 | 1. Februar 2027 |
| Dezember 2026 | 1. März 2027 |
| Januar 2027 | 1. April 2027 |
Die zwölfmonatige Bindung gilt nicht, wenn die Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet. Krankenkassen können außerdem in ihrer Satzung vorsehen, dass die Frist nicht gilt, wenn du innerhalb derselben Kassenart wechselst.
Sonderkündigungsrecht bei höherem Zusatzbeitrag
Erhebt deine Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihn, kannst du die Mitgliedschaft abweichend von der Zwölf-Monats-Bindung bis zum Ablauf des Monats kündigen, für den der höhere Beitrag erstmals gilt. Die Kündigungsfrist zum Ende des übernächsten Monats bleibt bestehen; bis dahin zahlst du den höheren Satz. Wie sich die Zusatzbeiträge 2027 entwickeln, steht im Ratgeber Zusatzbeitrag 2027.
So läuft der Wechsel ab
- Kassen vergleichen: Zusatzbeitrag, Satzungsleistungen (etwa Zuschüsse zu Osteopathie, Reiseimpfungen oder professioneller Zahnreinigung), Bonusprogramm, Erreichbarkeit und Service. Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht eine laufend aktualisierte Übersicht der Zusatzbeiträge aller Kassen (§ 242 Abs. 5 SGB V).
- Mitgliedschaft beantragen: online, per Formular oder in der Geschäftsstelle der neuen Kasse. Die neue Kasse darf den Antrag nicht ablehnen.
- Meldung abwarten: Die neue Kasse informiert die alte im elektronischen Meldeverfahren. Die alte Kasse muss das Ende der Mitgliedschaft spätestens innerhalb von zwei Wochen bestätigen.
- Arbeitgeber informieren: Teile deinem Arbeitgeber mit, bei welcher Kasse du ab wann versichert bist, damit er dich richtig meldet.
- Neue Gesundheitskarte nutzen: Ab dem Wechseltermin gilt nur noch die Karte der neuen Kasse.
Was du vorher prüfen solltest
- Wahltarife: Hast du einen Wahltarif abgeschlossen, gilt eine Mindestbindung von einem Jahr (etwa bei Beitragsrückerstattung) oder drei Jahren (etwa bei Selbstbehalt- oder Krankengeldtarifen), § 53 Abs. 8 SGB V. Das Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung gilt dabei grundsätzlich weiter – außer bei Krankengeld-Wahltarifen.
- Laufende Behandlungen: Hast du eine Leistung beantragt oder genehmigt bekommen, etwa ein Hilfsmittel, eine Reha oder Zahnersatz, kläre vorher, ob die neue Kasse die Genehmigung übernimmt.
- Bonusprogramme: Gesammelte Punkte verfallen beim Wechsel oft. Lass dir vorher auszahlen, was möglich ist.
- Familienversicherte: Ehepartner und Kinder in der Familienversicherung wechseln mit dem Mitglied in die neue Kasse.
Rechenbeispiel: So viel bringt der Wechsel
Lisa verdient 3.500 € brutto im Monat. Ihre Kasse verlangt 3,8 % Zusatzbeitrag, eine andere 2,9 %. Von den 0,9 Prozentpunkten Unterschied trägt sie die Hälfte: 3.500 € × 0,45 % = 15,75 € im Monat, also 189 € im Jahr. Den gleichen Betrag spart ihr Arbeitgeber.
Wer wechseln kann
Wechseln können alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ab 15 Jahren: Beschäftigte, Selbstständige, Studierende, Arbeitslose und Rentner. Für Rentner gelten dieselben Fristen – mehr zur Versicherung im Ruhestand im Ratgeber Krankenversicherung der Rentner. Wer stattdessen in die private Krankenversicherung will, muss als Arbeitnehmer über der Versicherungspflichtgrenze verdienen – siehe Versicherungspflichtgrenze 2027.
Häufige Fragen
Wie lange dauert ein Krankenkassenwechsel?
Der Wechsel wird zum Ende des übernächsten Monats wirksam. Wer im Oktober den Antrag stellt, ist ab 1. Januar in der neuen Kasse.
Muss ich bei meiner alten Krankenkasse kündigen?
Nein. Die Meldung der neuen Kasse ersetzt die Kündigung. Selbst kündigen musst du nur, wenn du keine neue gesetzliche Kasse wählst, etwa beim Wechsel in die private Krankenversicherung.
Hat ein Kassenwechsel Nachteile?
Die meisten Leistungen sind gesetzlich festgelegt und bei allen Kassen gleich. Nachteile können bei laufenden Genehmigungen, Bonuspunkten oder Wahltarifen entstehen.
Darf mich eine Krankenkasse ablehnen?
Nein. Eine gesetzliche Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen und den Wechsel auch nicht durch falsche Beratung erschweren.
