Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher: Ablauf, Pflichten, Schuldnerverzeichnis
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Die Vermögensauskunft ist eine Pflichtauskunft über dein gesamtes Vermögen, die ein Gerichtsvollzieher im Auftrag eines Gläubigers verlangen kann, wenn dieser einen vollstreckbaren Titel hat – etwa einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil (§ 802c ZPO). Du musst alle Vermögensgegenstände und Forderungen angeben und die Richtigkeit an Eides statt versichern. Wer nicht erscheint oder die Auskunft verweigert, riskiert einen Haftbefehl. Nach der Auskunft folgt oft ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis, der drei Jahre bestehen bleibt und von Auskunfteien übernommen wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Vorher kommt eine Zahlungsaufforderung mit mindestens zwei Wochen Frist.
- Falsche oder unvollständige Angaben sind strafbar – die Versicherung erfolgt an Eides statt.
- Nichterscheinen ohne Entschuldigung: Haftbefehl auf Antrag des Gläubigers möglich.
- Schuldnerverzeichnis: Eintrag für drei Jahre, vorzeitige Löschung bei vollständiger Zahlung.
Der Ablauf
- Vollstreckungsauftrag: Der Gläubiger beauftragt mit seinem Titel den Gerichtsvollzieher.
- Zahlungsaufforderung: Der Gerichtsvollzieher fordert dich zur Zahlung auf. Erst wenn danach mindestens zwei Wochen vergangen sind und die Forderung nicht vollständig bezahlt ist, darf er die Vermögensauskunft abnehmen (§ 802f Abs. 1 ZPO).
- Ladung zum Termin: In den Geschäftsräumen des Gerichtsvollziehers, bei dir zu Hause, an einem anderen geeigneten Ort oder per Videoübertragung.
- Auskunft und Versicherung: Der Gerichtsvollzieher erstellt mit dir ein Vermögensverzeichnis, das du an Eides statt versicherst.
- Weitergabe: Das Verzeichnis wird beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt; Gläubiger bekommen einen Ausdruck.
Was du angeben musst
- alle Vermögensgegenstände: Konten, Bargeld, Wertgegenstände, Fahrzeuge, Immobilien, Versicherungen mit Rückkaufswert,
- Forderungen, etwa Lohn, Renten oder Rückzahlungsansprüche – mit Grund und Beweismitteln,
- entgeltliche Veräußerungen an nahestehende Personen in den letzten zwei Jahren,
- Schenkungen der letzten vier Jahre, außer üblichen kleinen Gelegenheitsgeschenken (§ 802c Abs. 2 ZPO),
- Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort.
Offensichtlich unpfändbare Gegenstände des persönlichen Gebrauchs musst du nicht angeben. Wer bewusst falsche Angaben macht, macht sich wegen falscher Versicherung an Eides statt strafbar.
Wenn du nicht erscheinst
Bleibst du dem Termin unentschuldigt fern oder verweigerst die Auskunft ohne Grund, erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl zur Erzwingung der Auskunft (§ 802g ZPO). Außerdem ordnet der Gerichtsvollzieher die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis an. Bist du verhindert, etwa wegen Krankheit, melde dich vorher mit Nachweis.
Das Schuldnerverzeichnis
Der Gerichtsvollzieher ordnet die Eintragung an, wenn du die Auskunft nicht abgibst, wenn eine Vollstreckung nach dem Vermögensverzeichnis offensichtlich nicht zur vollen Befriedigung des Gläubigers führt oder wenn du nicht innerhalb eines Monats nach der Auskunft die vollständige Zahlung nachweist (§ 882c ZPO). Solange ein vereinbarter Zahlungsplan läuft, unterbleibt die Eintragung nach der dritten Variante.
- Dauer: Die Eintragung wird drei Jahre nach dem Tag der Eintragungsanordnung gelöscht (§ 882e Abs. 1 ZPO).
- Vorzeitige Löschung: wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wird (§ 882e Abs. 3 ZPO).
- Bonität: Auskunfteien übernehmen Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis. Das erschwert Kredite, Handyverträge oder Mietverträge erheblich. Wie die SCHUFA bewertet, steht im Ratgeber SCHUFA-Score.
Kosten und Wiederholung
Für die Abnahme der Vermögensauskunft berechnet der Gerichtsvollzieher 39,50 € (Nr. 260 Kostenverzeichnis GvKostG) zuzüglich Auslagen. Diese Kosten trägt am Ende der Schuldner. Innerhalb von zwei Jahren nach einer Vermögensauskunft musst du keine neue abgeben, es sei denn, ein Gläubiger macht eine wesentliche Veränderung deiner Verhältnisse glaubhaft; weitere Gläubiger erhalten dann einen Ausdruck des letzten Verzeichnisses (§ 802d ZPO).
Wege aus der Situation
- Zahlungsplan: Der Gerichtsvollzieher kann eine Ratenzahlung festsetzen, wenn der Gläubiger nicht widerspricht (§ 802b ZPO).
- Pfändungsschutz: Ein P-Konto und die Freibeträge der Pfändungstabelle sichern dein Existenzminimum.
- Viele Gläubiger: Eine anerkannte Schuldnerberatung hilft bei einem Gesamtplan; letzter Ausweg ist die Privatinsolvenz.
Häufige Fragen
Ist die Vermögensauskunft dasselbe wie die eidesstattliche Versicherung?
Ja, die Vermögensauskunft hat 2013 die frühere eidesstattliche Versicherung im Vollstreckungsrecht ersetzt. Die Angaben versicherst du weiterhin an Eides statt.
Wie lange bleibt der Eintrag im Schuldnerverzeichnis?
Drei Jahre ab der Eintragungsanordnung, bei vollständiger Zahlung früher.
Was passiert, wenn ich nicht zur Vermögensauskunft gehe?
Der Gläubiger kann einen Haftbefehl beantragen, und du wirst ins Schuldnerverzeichnis eingetragen.
Wie oft muss ich eine Vermögensauskunft abgeben?
Grundsätzlich höchstens alle zwei Jahre, außer deine Vermögensverhältnisse haben sich wesentlich verändert.
