Falscher SCHUFA-Eintrag: So lässt du ihn korrigieren oder löschen
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Einen falschen SCHUFA-Eintrag musst du nicht hinnehmen: Nach der Datenschutz-Grundverordnung hast du ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO) und auf Löschung von Daten, die unrechtmäßig gespeichert sind (Art. 17 DSGVO). Wende dich schriftlich an die SCHUFA und an das Unternehmen, das den Eintrag gemeldet hat, und lege Belege bei. Reagieren sie nicht, kannst du dich kostenlos bei der Datenschutzaufsicht beschweren – für die SCHUFA ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig.
Das Wichtigste in Kürze
- Erst die kostenlose Datenkopie anfordern und genau prüfen, welche Daten falsch sind.
- Berichtigung oder Löschung schriftlich verlangen – bei der SCHUFA und beim meldenden Unternehmen.
- Eine offene Forderung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Score einfließen, etwa nach zwei Mahnungen und wenn du sie nicht bestritten hast (§ 31 Abs. 2 BDSG).
- Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht ist kostenlos; im Streitfall entscheidet ein Gericht.
Typische falsche Einträge
- Eine Forderung, die du bezahlt hast, ist noch als offen gespeichert.
- Eine Forderung, die du bestritten hast, wurde trotzdem gemeldet.
- Ein Eintrag gehört zu einer anderen Person mit ähnlichem Namen oder gleicher Adresse.
- Ein Vertrag wurde durch Identitätsdiebstahl auf deinen Namen abgeschlossen.
- Ein Eintrag ist älter als die Löschfrist und hätte längst gelöscht sein müssen – die Fristen stehen im Ratgeber zu den SCHUFA-Löschfristen.
Wann eine offene Forderung in den Score einfließen darf
Für den Score dürfen offene Forderungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur berücksichtigt werden, wenn sie zum Beispiel durch ein Urteil festgestellt, im Insolvenzverfahren festgestellt oder von dir ausdrücklich anerkannt wurden, wenn der Vertrag wegen der Rückstände fristlos gekündigt werden kann und du vorher über die mögliche Meldung informiert wurdest – oder wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG):
- Du wurdest nach Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt.
- Die erste Mahnung liegt mindestens vier Wochen zurück.
- Du wurdest vorher, frühestens bei der ersten Mahnung, über die bevorstehende Meldung unterrichtet.
- Du hast die Forderung nicht bestritten.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, spricht viel dafür, dass der Eintrag zu Unrecht besteht. Wichtig: Wer eine Forderung für unberechtigt hält, sollte ihr schriftlich widersprechen – ein bloßes Nichtzahlen reicht nicht. Ob § 31 BDSG nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Scoring (7. Dezember 2023, C-634/21) noch in vollem Umfang anwendbar ist, ist rechtlich umstritten; die Voraussetzungen sind aber nach wie vor ein guter Maßstab.
Schritt für Schritt zur Korrektur
- Datenkopie anfordern: Wie das kostenlos geht, steht im Ratgeber zur kostenlosen SCHUFA-Auskunft. Notiere genau, welcher Eintrag falsch ist und wer ihn gemeldet hat.
- Belege sammeln: Zahlungsnachweise, Schriftverkehr, deinen Widerspruch gegen die Forderung, bei Identitätsdiebstahl eine Strafanzeige.
- Schriftlich Berichtigung oder Löschung verlangen: bei der SCHUFA und beim meldenden Unternehmen. Berufe dich auf Art. 16 (Berichtigung) oder Art. 17 DSGVO (Löschung), setze eine Frist und füge Kopien der Belege bei.
- Antwort abwarten: Die SCHUFA muss unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats reagieren (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Während der Prüfung kannst du verlangen, dass die Verarbeitung eingeschränkt wird (Art. 18 DSGVO).
- Beschwerde bei der Aufsicht: Hilft das nicht, beschwere dich beim Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, der für die SCHUFA zuständig ist. Nach Art. 77 DSGVO kannst du die Beschwerde auch bei der Datenschutzaufsicht deines Wohnorts einreichen. Die Beschwerde ist kostenlos.
- Anwalt oder Gericht: Drohen erhebliche Nachteile, etwa ein geplatzter Hauskauf, kann eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein. Verbraucherzentralen bieten ebenfalls Beratung an.
Wenn der Eintrag richtig ist
Ist die Forderung berechtigt und der Eintrag korrekt, lässt er sich vor Ablauf der Speicherfrist nicht entfernen. Was hilft: die Forderung schnell bezahlen. Begleichst du sie innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung und kommen keine weiteren Negativdaten hinzu, wird der Eintrag nach 18 statt nach 36 Monaten gelöscht. Bei Problemen mit Forderungen von Inkassounternehmen hilft unser Ratgeber zu Inkasso.
Häufige Fragen
Wie lange dauert eine Korrektur bei der SCHUFA?
Die SCHUFA muss innerhalb eines Monats antworten, in komplexen Fällen kann sich das um zwei Monate verlängern. Oft muss sie beim meldenden Unternehmen nachfragen.
Kostet die Korrektur eines falschen Eintrags etwas?
Nein. Berichtigung, Löschung und die Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht sind kostenlos. Kosten entstehen nur, wenn du einen Anwalt beauftragst.
Darf eine bestrittene Forderung in den SCHUFA-Score einfließen?
Über den häufigsten Weg – zwei Mahnungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG – nicht: Er setzt voraus, dass du die Forderung nicht bestritten hast. Anders kann es aussehen, wenn bereits ein Urteil vorliegt. Widersprich deshalb schriftlich und nachweisbar, wenn du eine Forderung für unberechtigt hältst.
Wer ist für Beschwerden über die SCHUFA zuständig?
Die SCHUFA hat ihren Sitz in Wiesbaden. Zuständige Aufsichtsbehörde ist deshalb der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Quellen
- Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, Art. 12, 16, 17, 18, 77
- § 31 BDSG: Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften
- EuGH, Urteil vom 7.12.2023, C-634/21 (SCHUFA Holding – Scoring)
- Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit: Kreditwirtschaft, Auskunfteien und Inkasso
- SCHUFA: Die neue 100-Tage-Regelung
