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BAföG 2026: Höchstsatz 992 €, Freibeträge, Antrag – und was die geplante Reform ab 2027 ändert

Fakten und Zahlen geprüft am

Der BAföG-Höchstsatz für Studierende beträgt 2026 monatlich 992 €: 475 € Grundbedarf, 380 € Wohnpauschale für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, sowie 102 € Kranken- und 35 € Pflegeversicherungszuschlag für selbst Versicherte (§§ 13, 13a BAföG). Wer bei den Eltern wohnt, bekommt statt 380 € nur 59 € für die Unterkunft. Studierende erhalten die Förderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen (§ 17 BAföG). Wie viel tatsächlich ausgezahlt wird, hängt vom Einkommen der Eltern, deinem eigenen Einkommen und Vermögen ab. Ein Minijob bis 603 € im Monat führt 2026 zu keiner Kürzung. Eine Reform mit höherer Wohnpauschale ab Sommersemester 2027 liegt dem Bundestag vor, ist aber noch nicht beschlossen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bedarf Studium 2026: 475 € plus 380 € (auswärts) oder 59 € (bei den Eltern), ggf. plus Versicherungszuschläge.
  • Freibetrag vom Einkommen verheirateter Eltern: 2.540 € im Monat, je weiteres Kind 770 €.
  • Vermögen: 15.000 € unter 30 Jahren, 45.000 € ab 30 Jahren anrechnungsfrei.
  • BAföG gibt es erst ab dem Monat des Antrags – nicht rückwirkend.

BAföG-Bedarfssätze 2026 für Studierende

Monatlicher Bedarf an Hochschulen (§§ 13, 13a BAföG, Stand Oktober 2026)
SituationGrundbedarfWohnenKV/PV-ZuschlagBedarf gesamt
bei den Eltern, familienversichert475 €59 €–534 €
auswärts, familienversichert475 €380 €–855 €
auswärts, selbst gesetzlich versichert475 €380 €137 €992 €

Familienversichert über die Eltern sind Studierende in der Regel bis 25 Jahre, solange ihr Einkommen die Grenze für die Familienversicherung nicht übersteigt. Wer älter als 30 ist und sich freiwillig versichert, bekommt höhere Zuschläge (185 € und 48 €). Für Fachschulen, Abendgymnasien und Kollegs gilt ein Grundbedarf von 442 €.

Wie das Einkommen angerechnet wird

BAföG ist abhängig vom Einkommen: Vom Bedarf werden das anrechenbare Einkommen der Eltern, dein eigenes Einkommen und Vermögen abgezogen.

  • Eltern: Maßgeblich ist ihr Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum – für einen Antrag zum Wintersemester 2026/27 also 2024 (§ 24 BAföG). Von den positiven Einkünften gehen Steuern und eine Sozialpauschale ab. Anrechnungsfrei bleiben 2.540 € im Monat bei verheirateten Eltern, sonst 1.690 € je Elternteil, plus 770 € für jedes weitere Kind, das nicht selbst förderfähig ist. Vom Rest bleiben weitere 50 % plus 5 % je Kind frei (§ 25 BAföG).
  • Eigenes Einkommen: Der Freibetrag liegt seit Januar 2026 bei 389 € im Monat nach Abzug von Werbungskostenpauschale und Sozialpauschale. Damit kannst du laut BAföG-Informationsportal bis zur Minijob-Grenze von 603 € brutto verdienen, ohne dass die Förderung sinkt. Wer mehr verdient, zum Beispiel als Werkstudent, muss mit Abzügen rechnen.
  • Vermögen: Anrechnungsfrei sind 15.000 € bis zum 30. Geburtstag und 45.000 € danach, jeweils zum Zeitpunkt des Antrags (§ 29 BAföG).

Sinkt das Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum deutlich, kannst du einen Aktualisierungsantrag stellen; dann zählt das aktuelle Einkommen.

Beispiel: Mia, 21, studiert in einer anderen Stadt und ist über die Eltern familienversichert. Ihr Bedarf beträgt 855 €. Ihre verheirateten Eltern haben ein anrechenbares Einkommen nach BAföG-Recht von 4.000 € im Monat; Mias 15-jähriger Bruder geht zur Schule und wohnt zu Hause. Freibetrag: 2.540 € + 770 € = 3.310 €. Vom Rest (690 €) bleiben 55 % frei, angerechnet werden 310,50 €. Mia bekommt 855 € − 310,50 € = 544,50 €, aufgerundet 545 € im Monat – davon die Hälfte als Zuschuss, die Hälfte als Darlehen. Würde sie bei den Eltern wohnen, wären es 224 €.

BAföG beantragen

  1. Zuständig: Das Amt für Ausbildungsförderung, für Studierende meist beim Studierendenwerk der Hochschule (§ 46 BAföG).
  2. Online: Den Antrag stellst du am einfachsten über „BAföG Digital“.
  3. Rechtzeitig: BAföG gibt es frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht (§ 15 BAföG). Stell den Antrag deshalb spätestens im ersten Monat des Studiums, auch wenn noch Unterlagen fehlen.
  4. Unterlagen: Immatrikulationsbescheinigung, Einkommensnachweise der Eltern (meist Steuerbescheid), Angaben zu Vermögen und Miete.
  5. Folgeanträge: Bewilligt wird meist für zwölf Monate. Stell den Weiterförderungsantrag etwa zwei Monate vor Ablauf, damit keine Lücke entsteht.

Neben dem BAföG bekommen die Eltern bis zum 25. Geburtstag in der Regel weiter Kindergeld; es wird nicht auf das BAföG angerechnet. Die Altersgrenze für BAföG liegt bei 45 Jahren zu Beginn des Ausbildungsabschnitts, mit Ausnahmen (§ 10 BAföG). Wie und wann du den Darlehensanteil zurückzahlst, steht im Ratgeber BAföG-Rückzahlung.

Geplante Reform: das 30. BAföG-Änderungsgesetz

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines 30. BAföG-Änderungsgesetzes vorgelegt (Bundestagsdrucksache 21/8405). Der Bundestag hat ihn am 15. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Geplant ist:

  • Wohnpauschale für auswärts Wohnende von 380 € auf 440 € zum Sommersemester 2027.
  • Grundbedarf 503 € ab Wintersemester 2027/28 und 563 € ab Sommersemester 2029.
  • Wohnpauschale für Studierende bei den Eltern zunächst 41 €, später ganz gestrichen.
  • Freibeträge ab Wintersemester 2028/29 jährlich angehoben, Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge angepasst.
  • Anträge grundsätzlich nur noch über BAföG Digital.

Beschlossen ist das noch nicht (Stand: 18. Oktober 2026). Bis dahin gelten die oben genannten Beträge.

Häufige Fragen

Wie viel BAföG bekomme ich maximal?

2026 bis zu 992 € im Monat, wenn du nicht bei den Eltern wohnst und deine Kranken- und Pflegeversicherung selbst zahlst. Mit Familienversicherung sind es höchstens 855 €.

Wie viel darf ich neben dem BAföG verdienen?

2026 bis 603 € brutto im Monat im Durchschnitt des Bewilligungszeitraums, ohne dass das BAföG sinkt.

Muss ich BAföG komplett zurückzahlen?

Nein. Beim Studium ist die Hälfte ein Zuschuss. Den Darlehensanteil zahlst du zinslos zurück, höchstens 10.010 €.

Bekomme ich BAföG rückwirkend?

Nein. Gefördert wird frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag beim Amt eingeht.