Basiskonto: Dein Recht auf ein Girokonto – auch mit negativer SCHUFA
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Jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union hat in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf ein Basiskonto – ein Girokonto mit allen wichtigen Grundfunktionen (§ 31 Zahlungskontengesetz). Das gilt auch für Menschen ohne festen Wohnsitz, für Asylsuchende und für Geduldete. Eine negative SCHUFA ist kein Grund, das Basiskonto zu verweigern. Die Bank muss den Antrag innerhalb von zehn Geschäftstagen bearbeiten, und die Gebühren müssen angemessen sein.
Das Wichtigste in Kürze
- Anspruch gegen jede Bank, die Girokonten für Verbraucher anbietet.
- Leistungen: Ein- und Auszahlungen, Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften und Kartenzahlung – aber kein Dispo.
- Ablehnen darf die Bank nur aus wenigen, im Gesetz genannten Gründen.
- Lehnt sie ab oder reagiert sie nicht, kannst du ein Verfahren bei der BaFin beantragen.
Wer Anspruch auf ein Basiskonto hat
Berechtigt ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU. Ausdrücklich eingeschlossen sind Menschen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Personen, die nicht abgeschoben werden können (§ 31 ZKG). Verpflichtet ist jedes Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet – also praktisch jede Bank und Sparkasse mit Privatkundengeschäft.
Was ein Basiskonto leisten muss
Ein Basiskonto ist ein vollwertiges Zahlungskonto für den Alltag. Es muss mindestens diese Dienste bieten (§ 38 ZKG):
- Bareinzahlungen und Barabhebungen,
- Lastschriften,
- Überweisungen und Daueraufträge,
- Zahlungen mit einer Zahlungskarte, in der Regel einer Debitkarte.
Nicht enthalten ist ein Kredit: Ein Basiskonto wird ohne Dispo geführt. Was ein Dispo kostet und warum er teuer ist, erklärt unser Ratgeber Dispokredit. Ein Basiskonto kann auf Wunsch auch als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt werden (§ 850k ZPO).
Was ein Basiskonto kosten darf
Banken dürfen für das Basiskonto Gebühren verlangen, sie müssen aber angemessen sein. Maßstab sind die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten (§ 41 ZKG). Der Bundesgerichtshof hat 2020 die Gebühren einer Großbank für ihr Basiskonto – 8,99 € im Monat plus 1,50 € für jede beleghafte Überweisung – für unwirksam erklärt. Der Grund: Die Bank darf den zusätzlichen Aufwand für Basiskonten nicht allein den Basiskontoinhabern aufbürden (Urteil vom 30. Juni 2020, XI ZR 119/19). Vertragsstrafen im Zusammenhang mit dem Basiskonto sind verboten.
Vergleiche die Gebühren trotzdem: Sie unterscheiden sich von Bank zu Bank. Worauf es beim Vergleich ankommt, steht im Ratgeber Girokonto vergleichen.
So beantragst du ein Basiskonto
- Antrag stellen: Für den Antrag gibt es ein gesetzlich vorgegebenes Formular (Anlage 3 zum ZKG), das die Bank dir kostenlos übermitteln und auch auf ihrer Website bereitstellen muss (§ 33 ZKG). Darin gibst du unter anderem an, ob du bereits ein Zahlungskonto hast und ob das Basiskonto als P-Konto geführt werden soll.
- Ausweisen: Die Bank muss dich nach dem Geldwäschegesetz identifizieren. Bring deshalb einen gültigen Ausweis oder ein anderes anerkanntes Dokument mit.
- Frist abwarten: Die Bank muss dir den Vertrag unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang des vollständigen Antrags anbieten – oder die Ablehnung erklären (§§ 31, 34 ZKG).
Wann die Bank ablehnen darf
Ablehnen darf die Bank nur aus den im Gesetz genannten Gründen (§§ 34 bis 37 ZKG):
- Du hast bereits ein Zahlungskonto in Deutschland, mit dem du die Grundfunktionen tatsächlich nutzen kannst – es sei denn, es wurde dir gekündigt (§ 35 ZKG).
- Du wurdest in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil der Bank, ihrer Mitarbeiter oder Kunden verurteilt, oder die Bank könnte bei der Kontoeröffnung gegen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz verstoßen (§ 36 ZKG).
- Dieselbe Bank hat dir innerhalb des letzten Jahres ein Basiskonto wegen Zahlungsverzugs berechtigt gekündigt (§ 37 ZKG).
Schufa-Einträge, ein niedriges Einkommen oder Schulden gehören nicht zu diesen Gründen. Wer wissen will, was über ihn gespeichert ist, kann die kostenlose SCHUFA-Auskunft anfordern.
Wenn die Bank ablehnt oder nicht reagiert
Eine Ablehnung muss die Bank dir kostenlos und schriftlich mit Begründung mitteilen und dich auf deine Möglichkeiten hinweisen (§ 34 ZKG). Lehnt sie ab, entscheidet sie nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen oder eröffnet sie das Konto nicht fristgerecht, kannst du bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Verwaltungsverfahren beantragen (§ 48 ZKG). Alternativ ist eine Verbraucherschlichtung möglich; Unterstützung bieten auch Verbraucherzentralen und Schuldnerberatungen.
Kann die Bank ein Basiskonto kündigen?
Nur in den gesetzlich geregelten Fällen (§ 42 ZKG). Mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zum Beispiel, wenn über 24 Monate kein Zahlungsvorgang veranlasst wurde, du ein weiteres nutzbares Zahlungskonto eröffnet hast oder du mit mehr als 100 € länger als drei Monate im Zahlungsverzug bist. Ohne Frist nur, wenn du das Konto vorsätzlich für verbotene Zwecke genutzt oder bei Vertragsschluss falsche Angaben gemacht hast. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Häufige Fragen
Bekomme ich ein Basiskonto trotz negativer SCHUFA?
Ja. Ein negativer SCHUFA-Eintrag ist kein gesetzlicher Ablehnungsgrund.
Ist ein Basiskonto kostenlos?
Nicht unbedingt. Banken dürfen Gebühren verlangen, die aber angemessen sein müssen und sich an den üblichen Preisen orientieren.
Bekomme ich beim Basiskonto einen Dispo oder eine Kreditkarte?
Nein, ein Anspruch besteht nur auf die Zahlungsfunktionen ohne Kredit. Eine Debitkarte für Zahlungen und Abhebungen gehört dazu.
Kann ich mein Basiskonto in ein normales Girokonto umwandeln?
Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht; das ist Vereinbarungssache mit der Bank. Hat sich deine finanzielle Lage verbessert, frag bei deiner Bank nach.
Quellen
- § 31 Zahlungskontengesetz: Anspruch auf ein Basiskonto
- § 33 ZKG: Antrag und Antragsformular
- § 34 ZKG: Ablehnung des Antrags
- § 35 ZKG: Ablehnungsgrund bestehendes Zahlungskonto
- § 36 ZKG: Weitere Ablehnungsgründe
- § 37 ZKG: Ablehnung nach früherer Kündigung
- § 38 ZKG: Leistungsumfang des Basiskontos
- § 41 ZKG: Entgelte
- § 42 ZKG: Kündigung durch das Institut
- § 48 ZKG: Verwaltungsverfahren bei der BaFin
- § 850k ZPO: Pfändungsschutzkonto
- BGH, Urteil vom 30.06.2020, XI ZR 119/19 (Bericht bei Otto Schmidt)


